Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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bleicht werden, dürfen Kinder nicht beschäftigt Ll O. vom 1. Juli 1892 zur Unterstützung und 
werden (Kinderschutz. Ss 1, 12). Vertretung des Gemeindevorstehers nur ein 
Schöffen. I. In den Landgemeinden „Stellvertreter“ gewählt, jedoch kann die Zahl 
sind zur Unterstützung und Vertretung des der Stellvertreter auch hier durch Ortsstatut auf 
Gemeindevorstehers Gemeindebeamte (s. d.) ber höchstens sechs vermehrt werden (§ 74). Im 
stimmt, die wie der Gemeindevorsteher selbst übrigen gelten dieselben Vorschriften wic in den 
in ehrenamtlicher Stellung tätig sind und S., östlichen Provinzen, jedoch ist die Anstellung be- 
Schöppen, Gerichtsmänner, Gerichts= oder Dorf= soldeter S. nicht zulässig. 
geschworene, Beistände, Stellvertreter oder Bür- In Westfalen wird nach der Löol O. vom 
gervertreter genannt werden. Wo ein kollegia= 19. März 1856 nur ein Stellvertreter des 
lischer Gemeindevorstand (s. Gemeindevor= Gemeindevorstehers (ebenso wie dieser) auf sechs 
steher in den Landgemeinden) ge-Jahre aus der Zahl der stimmberechtigten Mit- 
bildet wird, gehören ihm auch die S. an. Besteht glieder gewählt. Ihm wird ebenfalls nur Er- 
ein solcher nicht, so bilden die S. mit dem Ge= stattung barer Auslagen gewährt (§§ 38, 40), 
meindevorsteher kein Kollegium; die entschei= die vom Krü. festzusetzen sind (ZG. § 32 
dende Behörde ist vielmehr der Gemeindevor= Ziff. 4). 
steher allein, der sich nur mit den S. zu beraten Auch in der Rheinprovinz erfolgt nach 
hat, namentlich bei Ausführung von Gemeinde= § 72 des Gemeindeverfassungsgesetzes vom 
beschlüssen, welche die Verwaltung des Ge= 15. Mai 1856 (Art. 20) und § 23 der Rhein- 
meindevermögens betreffen. Die Wahl der S. KrO. vom 30. Mai 1887 nur die Wahl eines 
usw. erfolgt in derselben Weise, wie die der Stellvertreters, der hier „Beistand“ genannt wird, 
Gemeindevorsteher. Sie bedürfen ebenso wie auf sechs Jahre aus der Zahl der zur Ausübung 
diese der Bestätigung durch den Landrat. Im des Stimmrechts befähigten Gemeindemitglieder 
einzelnen kommt für die verschiedenen Rechts= in gleicher Weise wie die des Gemeindevor- 
gebiete folgendes in Betracht. stebers. 
Inden siebenöstlichen Provinzen! In Hessen-Nassau gelten nach 88 45, 56 
ist durch die LGO. vom 3. Juli 1891 (8 74) der LGO. vom 4. Aug. 1897 hinsichtlich der S., 
die Zahl der S. auf zwei festgesetzt. Sie kann die dort dem Bürgermeister zur Seite stehen, 
aber durch Ortsstatut auf höchstens sechs ver= dieselben Vorschriften wie in den östlichen Pro- 
mehrt werden. War sie nach der früheren vinzen, mit Ausnahme der Zulässigkeit der An- 
Ortsverfassung größer als zwei und nicht höher stellung besoldeter S. Die Reihenfolge, in 
als sechs, so verbleibt es hierbei bis zur ander= welcher der Bürgermeister in Behinderungs- 
weiten ortsstatutarischen Festsetzung. Wo dem fällen von den S. zu vertreten ist, wird von der 
Gemeindevorsteher nur zwei S. zur Seite stehen, Aufsichtsbehörde festgesetzdt. In Landgemeinden 
ist ein Stellvertreter für die S. zu wählen. mit mehr als 500 Einw., in denen ein kollegiali- 
Die Wahl der S. erfolgt aus der Zahl der Ge= scher Gemeindevorstand gebildet werden muß, 
meindegliecder auf sechs Jahre. Vater und wird außer den S. noch ein „Beigeordneter“ 
Sohn, sowie Brüder dürfen nicht gleichzeitig ebenso wie diese auf sechs Jahre gewählt. Die 
Gemeindevorsteher und S. sein (§ 75). Die Boestimmungen über Bestätigung und Ersatz der 
S. werden vor ihrem Amtsantritt von dem Land= baren Auslagen der S. sind dieselben wie in den 
rat oder in seinem Auftrage von dem Amts= östlichen Provinzen (§§ 55—58). Die Beigeord- 
vorsteher, in der Prov. Posen von dem Distrikts= neten haben aber nicht nur den Ersatz ihrer 
kommissarius, vereidigt (§ 85). Sie haben ihr baren Auslagen, sondern auch die Gewährung 
Amt in der Regel unentgeltlich zu verwalten einer mit ihrer amtlichen Mühewaltung in bil- 
und nur den Ersatz barer Auslagen zu bean= ligem Verhältnisse stehenden Entschädigung von 
spruchen, über die auf ihren Antrag der Kr A. der Gemeinde zu beanspruchen, über deren Höhe 
beschließt (§§ 86, 87). In größeren Gemeinden auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichts- 
kann, sofern der Umfang und die Eigenart der behörde von dem KrA. zu beschließen ist 
Verwaltungsgeschäfte es erfordert, mit Zu= (8§ 57, 58). 
stimmung des Md J. durch Ortsstatut vorge- In Hannover soll nach der LG. vom 
schrieben werden, daß die Anstellung eines oder 28. April 1859 (§ 22) in jeder Gemeinde ein 
mehrerer S., jedoch höchstens eines Drittels „Beigeordneter" zur Vertretung und Unter- 
ihrer Gesamtzahl, gegen Besoldung geschehen stützung des Vorstehers gewählt werden. Größere 
soll. Die Wahl dieser S. erfolgt auf zwölf] Gemeinden können mehrere Vorsteher und auch 
Jahre und ist nicht auf Gemeindeglieder be= mehrere Beigeordnete haben. Sie sind Ge- 
schränkt (G. vom 20. Mai 1902 — GS. 113). — meindebcamte und unterliegen den für diese 
Der Gemeindevorstand und die S. bilden zu= und ihre Wählbarkeit bestehenden Vorschriften. 
sammen das Dorfgericht (s. d.). Zur Die Beigeordneten bedürfen in gleicher Weise 
Vertretung des Gemeindevorstehers ist in der wie der Gemeindevorsteher der Bestätigung durch 
Regel zunächst der dem Dienstalter nach älteste den Landrat. Sie haben ihr Amt als Ehrenamt 
S. berufen (AusfAnw. z. LO. III A lll 27; zu betrachten, können jedoch für nötige Wege 
vgl. auch OVG. 4, 136; 6, 264); dem der Ge= außerhalb des Gemeindebezirks eine angemessene 
meindevorsteher dann die zur Geschäftsführung Vergütung beanspruchen, statt deren ihnen auch 
erforderlichen Gegenstände zu übergeben hat von der Gemeinde eine mäßige Besoldung ge- 
(OVG. 51, 431). Der Gemeindevorsteher ist währt werden darf (8 35). 
der Dienstvorgesetzte der S. und als solcher In den hohenzoll. Landen stehen 
befugt, ihnen Warnungen und Verweisung zu nach der Gem O. vom 2. Juli 1900 dem dort 
erteilen (O G. 53, 435). Bürgermeister genannten Gemeindevorsteher 
In Schleswig-Holstein wird nach der ebenfalls S. zur Seite, für deren Zahl und 
  
  
 
	        
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