Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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breitung, zu welcher jedoch das Verleihen nicht 
gehört; auch rechtmäßig hergestellte Exemplare 
dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht ver- 
breitet werden. Bei Bühnenwerken usw. umfaßt 
es die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen 
Aufführung, auch ohne daß ein Vorbehalt beim 
Drucke gemacht ist, bei noch nicht veröffentlichten 
S. und Vorträgen die ausschließliche Befugnis 
des öffentlichen Vortrages (§ 11). Die Befugnis 
erstreckt sich auch auf Bearbeitungen des Werkes, 
insbesondere auf die Ubersetzung in eine andere 
Sprache oder in eine andere Mundart derselben 
Sprache, die Rückübersetzung in die Sprache des 
Originalwerks, die Wiedergabe einer Erzählung 
in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes 
in der Form einer Erzählung, die Übertragung 
auf Vorrichtungen für Instrumente, welche der 
mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen, 
die Benutzung eines S. zu einer bildlichen 
Darstellung, welche das Originalwerk seinem 
Inhalte nach im Wege der Kinematographie 
oder eines ähnlichen Verfahrens wiedergibt 
(* 12 in Verb. mit Art. 1 Ziff. 3 des G. vom 
22. Mai 1910). 
III. Zulässig ohne Einwilligung 
des Urhebers ist die Vervielfältigung 
(Abdruck) insbesondere von Gesetzbüchern, 
Gesetzen, amtlichen Erlassen, Entscheidungen — 
mögen sie zur Veröffentlichung bestimmt sein 
oder nicht —, zum amtlichen Gebrauch hergestell- 
ten amtlichen, d. h. von Beamten in amtlicher 
Eigenschaft angefertigten Schriften; von Vor- 
trägen und Reden aus öffentlichen Verhand- 
lungen; einzelner Artikel aus Zeitungen, mit 
Ausnahme von Ausarbeitungen wissenschaftlichen, 
lechnischen ocder unterhaltenden Inhalts, in an- 
dern Zeitungen, sofern kein Vorbehalt gemacht 
war; von vermischten Nachrichten tatsächlichen 
Inhalts oder von Tagesneuigkeiten aus Zei- 
tungen und Zeitschriften, einzelner Stellen oder 
kleinerer Teile eines Schriftwerks, eines Vor- 
trags oder einer Rede nach der Veröffentlichung 
in einer selbständigen literarischen Arbeit, ein- 
zelner Aufsätze von geringerem Umfange oder 
einzelner Gedichte nach dem Erscheinen in einer 
selbständigen wissenschaftlichen Arbeit; einzelner 
Gedichte in einer Sammlung zu Gesangsvor- 
trägen; einzelner Aufsätze von geringerem Um- 
fange, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile 
eines Schriftwerks in einer Sammlung von 
Schriften einer größeren Anzahl von Schrift- 
stellern für den Kirchen-, Schul= und Unterrichts- 
gebrauch, oder — jedoch nur mit Einwilligung 
des lebenden Urhebers — zu einem eigentüm- 
lichen literarischen Zweck. In allen Fällen sind 
jedoch Anderungen nur mit Einwilligung des 
Urhebers zulässig, und es ist überall, außer bei 
Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten tat- 
sächlichen Inhalts aus Zcitungen, die Angabe der 
Quelle erforderlich (Litu G. §§ 16—20, 24—25). 
Zulässig ist auch die freie Benutzung eines S. für 
eigentümliche Schöpsungen, d. h. die neue Ar- 
beit muß im Verhältnis zu der alten ein Werk 
von selbständiger Eigenart sein, so daß die Iden- 
  
Schulabgaben 
Schulabgaben. I. Unter Schulatgaben (Schul- 
beiträgen) im weiteren Sinne werden alle Leistun- 
gen verstanden, welche für der allgemeinen Schul- 
pflicht dienende Schulen, sowie die an denselben 
angestellten Lehrkräfte bestimmt sind und auf 
öffentlichrechtlichem Titel beruhen, ohne Unter- 
schied, ob es sich um persönliche oder dingliche, um 
ständige oder einmalige Leistungen handelt (ogl. 
Anl. zu den Sten B. des AbgH. 1880/81 Bd. 2 
S. 1474). Im engeren Sinne sind Schulabgaben 
diejenigen Leistungen in Geld oder fungiblen 
Sachen, welche duich die zur Schulunterhaltung 
verpflichteten öffentlichrechtlichen Schulverbände 
kraft des ihnen zustehenden Besteuerungsrechts 
auf ihre Mitglieder nach einer allgemeinen Norm 
(O. 10, 155) umgelegt, oder auf Grund einer 
besonderen Norm von Dritten gefordert werden. 
Das Schulgeld (s. d.) fällt nicht darunter. Als 
öffentlichrechtliche Titel kommen nicht nur Ge- 
setze und denselben gleichstehende Rechtsnormen, 
sondern in gleicher Weise auch Stiftungen und Ver- 
einbarungen, welche durch eine auch nur stillschwei- 
gende Billigung der Schulaufsichtsbehörde zu einem 
Bestandteilder örtlichen Schulverfassung geworden 
sind, in Betracht (Pr VBl. 19, 467; 23, 88). Als 
Schulen, welche der öffentlichrechtlichen Schul- 
pflicht dienen, gelten diejenigen, zu deren Be- 
nutzung ein Zwang besteht und deren Unter- 
haltung zugleich einer Körperschaft des öffent- 
lichen Rechtes auferlegt ist, d. s. die öffentlichen 
Volksschulen (O#G. 12, 197). Seit dem Erlaß 
des Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli 
1906 (GS. 335) haben die Schulabgaben ihre 
Bedentung wesentlich eingebüßt. Sie kommen, 
abgesehen von jüdischen öffentlichen Schulen 
(§5 40 a. a. O.), nur noch in Betracht für die 
Provinz Posen, wo die Bestimmungen des 
AvL R., und für die Provinz Westpreußen, wo die 
Bestimmungen der Schulordnung für Preußen 
vom 11. Dez. 1845 in Geltung geblieben sind, 
sowie für diejenigen Leistungen Drittverpflichteter 
und des Fiskus, welche nach §32des Schulunterhal- 
tungsgesetzes nicht als ausfgehoben anzusehen sind. 
Im übrigen ist die Schullast zur Gemeindelast ge- 
worden (88 7 u. 9 a. a. O.), und auch die in Guts- 
bezirken, welche nicht im alleinigen Eigentume 
des Gutsbesitzers stehen, auf Grund des § 8 
unterverteilten Schullasten tragen den Charakter 
von Gemeindeabgaben an sich. 
II. § 46 Z6G., welcher das Rechtsmittel- 
verfahren in bezug auf die Schulbeiträge aller 
Art ordnet, findet danach nur noch in dem zu l 
angegebenen beschränkten Rechtsgebiet Anwen- 
dung. Nach seinem Vorbilde ist für das neuc 
Recht die Verteilung der S. im Gesamtschut= 
verbande geordnet (SchnuG. § 54). Nach § 46 
ZG. beschließt über Beschwerden und Ein- 
sprüche wegen Heranziehung zu S. der Vorstand 
der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkom- 
mune usw., welcher die Abgaben ausgeschrieben 
hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei 
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver- 
fahren statt. Dieses Verfahren greift auch aus- 
schließlich Platz, soweit früher in bezug auf 
tität des alten Werkes, soweit es als sch utzfähiges streitige S. und sonstige öffentlichrechtliche Lei- 
in Betracht kommt, aufgehoben wird (§ 13). Wegen stungen nach § 15 des G. vom 24. Mai 1861 
der Benutzung von Gedichten zu Kompositionen (GS. 241) der ordentliche Rechtsweg gegeben war. 
s. Tonkunstwerke und im übrigen Ur- Es findet außerdem Anwendung auf diejenigen 
heberrecht. 
Fälle, in welchen über Streitigkeiten zwischen Be-
	        
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