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breitung, zu welcher jedoch das Verleihen nicht
gehört; auch rechtmäßig hergestellte Exemplare
dürfen ohne Einwilligung des Urhebers nicht ver-
breitet werden. Bei Bühnenwerken usw. umfaßt
es die ausschließliche Befugnis zur öffentlichen
Aufführung, auch ohne daß ein Vorbehalt beim
Drucke gemacht ist, bei noch nicht veröffentlichten
S. und Vorträgen die ausschließliche Befugnis
des öffentlichen Vortrages (§ 11). Die Befugnis
erstreckt sich auch auf Bearbeitungen des Werkes,
insbesondere auf die Ubersetzung in eine andere
Sprache oder in eine andere Mundart derselben
Sprache, die Rückübersetzung in die Sprache des
Originalwerks, die Wiedergabe einer Erzählung
in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes
in der Form einer Erzählung, die Übertragung
auf Vorrichtungen für Instrumente, welche der
mechanischen Wiedergabe für das Gehör dienen,
die Benutzung eines S. zu einer bildlichen
Darstellung, welche das Originalwerk seinem
Inhalte nach im Wege der Kinematographie
oder eines ähnlichen Verfahrens wiedergibt
(* 12 in Verb. mit Art. 1 Ziff. 3 des G. vom
22. Mai 1910).
III. Zulässig ohne Einwilligung
des Urhebers ist die Vervielfältigung
(Abdruck) insbesondere von Gesetzbüchern,
Gesetzen, amtlichen Erlassen, Entscheidungen —
mögen sie zur Veröffentlichung bestimmt sein
oder nicht —, zum amtlichen Gebrauch hergestell-
ten amtlichen, d. h. von Beamten in amtlicher
Eigenschaft angefertigten Schriften; von Vor-
trägen und Reden aus öffentlichen Verhand-
lungen; einzelner Artikel aus Zeitungen, mit
Ausnahme von Ausarbeitungen wissenschaftlichen,
lechnischen ocder unterhaltenden Inhalts, in an-
dern Zeitungen, sofern kein Vorbehalt gemacht
war; von vermischten Nachrichten tatsächlichen
Inhalts oder von Tagesneuigkeiten aus Zei-
tungen und Zeitschriften, einzelner Stellen oder
kleinerer Teile eines Schriftwerks, eines Vor-
trags oder einer Rede nach der Veröffentlichung
in einer selbständigen literarischen Arbeit, ein-
zelner Aufsätze von geringerem Umfange oder
einzelner Gedichte nach dem Erscheinen in einer
selbständigen wissenschaftlichen Arbeit; einzelner
Gedichte in einer Sammlung zu Gesangsvor-
trägen; einzelner Aufsätze von geringerem Um-
fange, einzelner Gedichte oder kleinerer Teile
eines Schriftwerks in einer Sammlung von
Schriften einer größeren Anzahl von Schrift-
stellern für den Kirchen-, Schul= und Unterrichts-
gebrauch, oder — jedoch nur mit Einwilligung
des lebenden Urhebers — zu einem eigentüm-
lichen literarischen Zweck. In allen Fällen sind
jedoch Anderungen nur mit Einwilligung des
Urhebers zulässig, und es ist überall, außer bei
Tagesneuigkeiten und vermischten Nachrichten tat-
sächlichen Inhalts aus Zcitungen, die Angabe der
Quelle erforderlich (Litu G. §§ 16—20, 24—25).
Zulässig ist auch die freie Benutzung eines S. für
eigentümliche Schöpsungen, d. h. die neue Ar-
beit muß im Verhältnis zu der alten ein Werk
von selbständiger Eigenart sein, so daß die Iden-
Schulabgaben
Schulabgaben. I. Unter Schulatgaben (Schul-
beiträgen) im weiteren Sinne werden alle Leistun-
gen verstanden, welche für der allgemeinen Schul-
pflicht dienende Schulen, sowie die an denselben
angestellten Lehrkräfte bestimmt sind und auf
öffentlichrechtlichem Titel beruhen, ohne Unter-
schied, ob es sich um persönliche oder dingliche, um
ständige oder einmalige Leistungen handelt (ogl.
Anl. zu den Sten B. des AbgH. 1880/81 Bd. 2
S. 1474). Im engeren Sinne sind Schulabgaben
diejenigen Leistungen in Geld oder fungiblen
Sachen, welche duich die zur Schulunterhaltung
verpflichteten öffentlichrechtlichen Schulverbände
kraft des ihnen zustehenden Besteuerungsrechts
auf ihre Mitglieder nach einer allgemeinen Norm
(O. 10, 155) umgelegt, oder auf Grund einer
besonderen Norm von Dritten gefordert werden.
Das Schulgeld (s. d.) fällt nicht darunter. Als
öffentlichrechtliche Titel kommen nicht nur Ge-
setze und denselben gleichstehende Rechtsnormen,
sondern in gleicher Weise auch Stiftungen und Ver-
einbarungen, welche durch eine auch nur stillschwei-
gende Billigung der Schulaufsichtsbehörde zu einem
Bestandteilder örtlichen Schulverfassung geworden
sind, in Betracht (Pr VBl. 19, 467; 23, 88). Als
Schulen, welche der öffentlichrechtlichen Schul-
pflicht dienen, gelten diejenigen, zu deren Be-
nutzung ein Zwang besteht und deren Unter-
haltung zugleich einer Körperschaft des öffent-
lichen Rechtes auferlegt ist, d. s. die öffentlichen
Volksschulen (O#G. 12, 197). Seit dem Erlaß
des Schulunterhaltungsgesetzes vom 28. Juli
1906 (GS. 335) haben die Schulabgaben ihre
Bedentung wesentlich eingebüßt. Sie kommen,
abgesehen von jüdischen öffentlichen Schulen
(§5 40 a. a. O.), nur noch in Betracht für die
Provinz Posen, wo die Bestimmungen des
AvL R., und für die Provinz Westpreußen, wo die
Bestimmungen der Schulordnung für Preußen
vom 11. Dez. 1845 in Geltung geblieben sind,
sowie für diejenigen Leistungen Drittverpflichteter
und des Fiskus, welche nach §32des Schulunterhal-
tungsgesetzes nicht als ausfgehoben anzusehen sind.
Im übrigen ist die Schullast zur Gemeindelast ge-
worden (88 7 u. 9 a. a. O.), und auch die in Guts-
bezirken, welche nicht im alleinigen Eigentume
des Gutsbesitzers stehen, auf Grund des § 8
unterverteilten Schullasten tragen den Charakter
von Gemeindeabgaben an sich.
II. § 46 Z6G., welcher das Rechtsmittel-
verfahren in bezug auf die Schulbeiträge aller
Art ordnet, findet danach nur noch in dem zu l
angegebenen beschränkten Rechtsgebiet Anwen-
dung. Nach seinem Vorbilde ist für das neuc
Recht die Verteilung der S. im Gesamtschut=
verbande geordnet (SchnuG. § 54). Nach § 46
ZG. beschließt über Beschwerden und Ein-
sprüche wegen Heranziehung zu S. der Vorstand
der Schulgemeinde, Schulsozietät, Schulkom-
mune usw., welcher die Abgaben ausgeschrieben
hat. Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitver-
fahren statt. Dieses Verfahren greift auch aus-
schließlich Platz, soweit früher in bezug auf
tität des alten Werkes, soweit es als sch utzfähiges streitige S. und sonstige öffentlichrechtliche Lei-
in Betracht kommt, aufgehoben wird (§ 13). Wegen stungen nach § 15 des G. vom 24. Mai 1861
der Benutzung von Gedichten zu Kompositionen (GS. 241) der ordentliche Rechtsweg gegeben war.
s. Tonkunstwerke und im übrigen Ur- Es findet außerdem Anwendung auf diejenigen
heberrecht.
Fälle, in welchen über Streitigkeiten zwischen Be-