Schulabteilungen — Schulaufsicht
teiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte
begründete Verpflichtung zu Abgaben und Lei-
stungen für Volksschulen zu entscheiden ist (sog.
Interessentenklage). Zuständig zur Ent-
scheidung ist bei Landschulen der Kr A., bei Stadt-
schulen der BezA. Einsprüche gegen die Höhe
von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern,
welche sich gegen den Prinzipalsteuersatz richten,
sind unzulässig. Soweit es sich um Schul-
steeuern handelt, sind für die Formen und
Fristen des Einspruchs (Reklamation), nicht aber
für diejenigen der Klage an Stelle des Rekurses
die Vorschriften des G. über die Verjährungs-
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni
1840 (GS. 140) maßgebend (OW. 9, 139;
10, 153). Zu den S. gehören bei dauernder Ver-
bindung eines Schul= und Kirchenamts nicht die-
jenigen Einkünfte, welche dem Inhaber aus
kirchlichen Quellen zustehen (O VG. vom 15. Dez.
1905 — Uh#Bl. 1906, 505). Auf S. usw.,
welche zu Gemeindelasten geworden sind, sowie
auf die von den Gutsbesitzern unterverteilten
Schulbeiträge (s. zu 1) finden die vorstehenden
Bestimmungen keine Anwendung (O#. 24,
191); ebensowenig auf Streitigkeiten über die
öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Aufbrin-
gung von Schulbaukosten, sowie über
die Verteilung von solchen auf Gemeinden (Guts-
bezirke), Schulverbände und Dritte, statt der-
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Personenstandes noch in Betracht kommen
(s. Kirchen bücher); die Ausstellung von
Attesten zur Begründung des Anspruchs auf
Kostenfreiheit (s. Art. 23 Ziff. 5 des G. vom
3. Juni 1876); die Wahrnehmung des landes-
herrlichen Patronatsrechts, soweit es sich um die
Vermögensverwaltung, nicht auch um die Stellen-
besetzung handelt (Art. 22 des G. vom 3. Juni
1876; § 40 des G. vom 20. Juni 1875 — GS.
241). Der Erlaß von Anordnungen zur Aufrecht-
erhaltung der äußeren kirchlichen Ordnung steht
dagegen den Regierungspräsidenten als Landes-
polizeibehörden zu (s. Kirchenpoleize i).
Vgl. hierzu auch Erl. vom 10. Sept. 1877
(Ml. 244).
II. Auf dem Gebiete des Schulwesens
gebührt den S. die Aufsicht und Verwaltung des
gesamten Volks(Elementargschulwesens einschließ-
lich der mittleren Schulen (s. Mittel-mitt-
lere] Schulen), sowie der Privaterziehungs-
anstalten, jedoch ausschließlich der Lehrer= und
Lehrerinnenbildungsanstalten, welche den Pro-
vinzialschulkollegien unterstehen. Auch hier ist
durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung die
Zuständigkeit der S. zugunsten der Selbstver-
waltungsbehörden verschiedentlich eingeschränkt
worden. Die Aufsicht über die höheren Mäd-
chenschulen ist auf die Provinzialschulkollegien
übergegangen (s. Mädchenschulwesen
5).
selben oder neben denselben Verpflichtete. In!III
diesen letzteren Fällen beschließt vielmehr die
Schulaufsichtsbehörde, gegen deren Beschluß die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet
(3G. §& 47). S. auch Schulbaulast III.
III. Die Einziehung von S., zu welchen
außer Naturalleistungen auch die auf die zum
Schulverband gehörigen Gemeinden unter-
verteilten Baubeiträge gehören, findet im Ver-
waltungswege statt (Kab O. vom 19. Juni 1836
— GS. 198 — Ziff. 1; O#G. 5, 178; 6, 182;
15, 232). Siehe auch O##G. 24, 128.
Schulabteilungen, amtlich Abteilungen
für Kirchen= und Schulwesen,, sind
die durch die Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS.
237) und KabO. vom 31. Dez. 1825 D II 2
(GS. 1826, 5) mit der Verwaltung der Kirchen-
und Schulangelegenheiten betrauten Abteilungen
der Regierungen.
I. Nachdem die in § 18 der Reg.--Instr. den S.
beigelegten Befugnisse in Kirchenangelegen-
heiten bereits durch die Ressortreglements vom
27. Juni 1845 (GS. S. 440 u. 443) wesentlich
eingeschränkt worden waren, ist dies in noch
höherem Maße durch die neuere kirchliche Gesetz-
gebung und die zu ihrer Ausführung erlassenen
kgl. Verordnungen (s. Evangelische Lan-
deskirche, Stellung zum Staate
II, III; Katholische Kirchengemeinden,
IX) geschehen, durch welche letztere ein großer
Teil des staatlichen, bisher von den Regierungen
wahrgenommenen Aussichtsrechts auf die Re-
gierungspräsidenten übergegangen ist. Ver-
blieben ist den S. im wesentlichen nur die Mit-
wirkung bei Begründung neuer und Veränderung
bestehender Parochien (§ 18 lit. 1 der Reg.-Instr.);
die Regelung des Interimistikums in streitigen
Kirchenbausachen (s. Kirchen -und Pfarr-
gebäude II); die Aufsicht über die Kirchen-
bücher, soweit solche für die Beurkundung des
III. Wegen der Kirchen- und Schulverwaltung
in Berlin s. Berlin (Behördenorgani-
sation) II.
Schul= und Kirchenämter s. Vereinigte
Schul= und Kirchenämter.
Schulamtskandidaten f. Gymnasial-
lehrer, Vorbildung usw. I 2 u. II.
Schulärzte (Schulhygiene) s. Schulen,
Schließung wegen Krankheiten.
Schulaussicht. I. Alle öffentlichen Schul- und
Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht des
Staates (AL#—R. II, 12 § 9). Da dieser Grund-
satz durch die herkömmliche Beteiligung der kirch-
lichen Organe im Laufe der Zeit verdunkelt war,
ist derselbe durch G., betr. die Beaufsichti-
gung des Unterrichts= und Er-
ziehungswesens, vom 11. März 1872
(G. 183) bezüglich aller öffentlichen und Privat-
unterrichts= und Erziehungsanstalten von neuem
zum unzweideutigen Ausdruck gebracht (8 1
Abs. 1) und weiter verordnet worden, daß alle
mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Be-
amten im Aufstrage des Staates handeln (§ 1
Abs. 2); ferner daß die Ernennung der Lokal-
und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung
ihrer Aufsichtsbezirke dem Staate allein gebührt
(§ 2 Abs. 1); daß der vom Staate den Inspek-
toren der Volksschule erteilte Auftrag, sofern sie
dies Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten,
jederzeit widerruflich ist (§ 2 Abs. 2); daß jedoch
die den Gemeinden und deren Organen zu-
stehende Teilnahme an der S., sowie der Art. 24
der Vl. vom 31. Jan. 1850 unberührt bleiben
(§ 3). S. auch Schulgesetzgebung lIII,
sowie Schuldeputationen I u. II und
Schulvorstände.
II. Schulaufsichtsbehörden im weiteren
Sinne sind alle mit der Beaussichtigung von Unter-
richts= und Erziehungsanstalten beauftragten Be-
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