Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulabteilungen — Schulaufsicht 
teiligten über ihre in dem öffentlichen Rechte 
begründete Verpflichtung zu Abgaben und Lei- 
stungen für Volksschulen zu entscheiden ist (sog. 
Interessentenklage). Zuständig zur Ent- 
scheidung ist bei Landschulen der Kr A., bei Stadt- 
schulen der BezA. Einsprüche gegen die Höhe 
von Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, 
welche sich gegen den Prinzipalsteuersatz richten, 
sind unzulässig. Soweit es sich um Schul- 
steeuern handelt, sind für die Formen und 
Fristen des Einspruchs (Reklamation), nicht aber 
für diejenigen der Klage an Stelle des Rekurses 
die Vorschriften des G. über die Verjährungs- 
fristen bei öffentlichen Abgaben vom 18. Juni 
1840 (GS. 140) maßgebend (OW. 9, 139; 
10, 153). Zu den S. gehören bei dauernder Ver- 
bindung eines Schul= und Kirchenamts nicht die- 
jenigen Einkünfte, welche dem Inhaber aus 
kirchlichen Quellen zustehen (O VG. vom 15. Dez. 
1905 — Uh#Bl. 1906, 505). Auf S. usw., 
welche zu Gemeindelasten geworden sind, sowie 
auf die von den Gutsbesitzern unterverteilten 
Schulbeiträge (s. zu 1) finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung (O#. 24, 
191); ebensowenig auf Streitigkeiten über die 
öffentlichrechtliche Verpflichtung zur Aufbrin- 
gung von Schulbaukosten, sowie über 
die Verteilung von solchen auf Gemeinden (Guts- 
bezirke), Schulverbände und Dritte, statt der- 
499 
Personenstandes noch in Betracht kommen 
(s. Kirchen bücher); die Ausstellung von 
Attesten zur Begründung des Anspruchs auf 
Kostenfreiheit (s. Art. 23 Ziff. 5 des G. vom 
3. Juni 1876); die Wahrnehmung des landes- 
herrlichen Patronatsrechts, soweit es sich um die 
Vermögensverwaltung, nicht auch um die Stellen- 
besetzung handelt (Art. 22 des G. vom 3. Juni 
1876; § 40 des G. vom 20. Juni 1875 — GS. 
241). Der Erlaß von Anordnungen zur Aufrecht- 
erhaltung der äußeren kirchlichen Ordnung steht 
dagegen den Regierungspräsidenten als Landes- 
polizeibehörden zu (s. Kirchenpoleize i). 
Vgl. hierzu auch Erl. vom 10. Sept. 1877 
(Ml. 244). 
II. Auf dem Gebiete des Schulwesens 
gebührt den S. die Aufsicht und Verwaltung des 
gesamten Volks(Elementargschulwesens einschließ- 
lich der mittleren Schulen (s. Mittel-mitt- 
lere] Schulen), sowie der Privaterziehungs- 
anstalten, jedoch ausschließlich der Lehrer= und 
Lehrerinnenbildungsanstalten, welche den Pro- 
vinzialschulkollegien unterstehen. Auch hier ist 
durch die neuere Verwaltungsgesetzgebung die 
Zuständigkeit der S. zugunsten der Selbstver- 
waltungsbehörden verschiedentlich eingeschränkt 
worden. Die Aufsicht über die höheren Mäd- 
chenschulen ist auf die Provinzialschulkollegien 
übergegangen (s. Mädchenschulwesen 
5). 
  
selben oder neben denselben Verpflichtete. In!III 
diesen letzteren Fällen beschließt vielmehr die 
Schulaufsichtsbehörde, gegen deren Beschluß die 
Klage im Verwaltungsstreitverfahren stattfindet 
(3G. §& 47). S. auch Schulbaulast III. 
III. Die Einziehung von S., zu welchen 
außer Naturalleistungen auch die auf die zum 
Schulverband gehörigen Gemeinden unter- 
verteilten Baubeiträge gehören, findet im Ver- 
waltungswege statt (Kab O. vom 19. Juni 1836 
— GS. 198 — Ziff. 1; O#G. 5, 178; 6, 182; 
15, 232). Siehe auch O##G. 24, 128. 
Schulabteilungen, amtlich Abteilungen 
für Kirchen= und Schulwesen,, sind 
die durch die Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 
237) und KabO. vom 31. Dez. 1825 D II 2 
(GS. 1826, 5) mit der Verwaltung der Kirchen- 
und Schulangelegenheiten betrauten Abteilungen 
der Regierungen. 
I. Nachdem die in § 18 der Reg.--Instr. den S. 
beigelegten Befugnisse in Kirchenangelegen- 
heiten bereits durch die Ressortreglements vom 
27. Juni 1845 (GS. S. 440 u. 443) wesentlich 
eingeschränkt worden waren, ist dies in noch 
höherem Maße durch die neuere kirchliche Gesetz- 
gebung und die zu ihrer Ausführung erlassenen 
kgl. Verordnungen (s. Evangelische Lan- 
deskirche, Stellung zum Staate 
II, III; Katholische Kirchengemeinden, 
IX) geschehen, durch welche letztere ein großer 
Teil des staatlichen, bisher von den Regierungen 
wahrgenommenen Aussichtsrechts auf die Re- 
gierungspräsidenten übergegangen ist. Ver- 
blieben ist den S. im wesentlichen nur die Mit- 
wirkung bei Begründung neuer und Veränderung 
bestehender Parochien (§ 18 lit. 1 der Reg.-Instr.); 
die Regelung des Interimistikums in streitigen 
Kirchenbausachen (s. Kirchen -und Pfarr- 
gebäude II); die Aufsicht über die Kirchen- 
bücher, soweit solche für die Beurkundung des 
  
III. Wegen der Kirchen- und Schulverwaltung 
in Berlin s. Berlin (Behördenorgani- 
sation) II. 
Schul= und Kirchenämter s. Vereinigte 
Schul= und Kirchenämter. 
Schulamtskandidaten f. Gymnasial- 
lehrer, Vorbildung usw. I 2 u. II. 
Schulärzte (Schulhygiene) s. Schulen, 
Schließung wegen Krankheiten. 
Schulaussicht. I. Alle öffentlichen Schul- und 
Erziehungsanstalten stehen unter Aufsicht des 
Staates (AL#—R. II, 12 § 9). Da dieser Grund- 
satz durch die herkömmliche Beteiligung der kirch- 
lichen Organe im Laufe der Zeit verdunkelt war, 
ist derselbe durch G., betr. die Beaufsichti- 
gung des Unterrichts= und Er- 
ziehungswesens, vom 11. März 1872 
(G. 183) bezüglich aller öffentlichen und Privat- 
unterrichts= und Erziehungsanstalten von neuem 
zum unzweideutigen Ausdruck gebracht (8 1 
Abs. 1) und weiter verordnet worden, daß alle 
mit dieser Aufsicht betrauten Behörden und Be- 
amten im Aufstrage des Staates handeln (§ 1 
Abs. 2); ferner daß die Ernennung der Lokal- 
und Kreisschulinspektoren und die Abgrenzung 
ihrer Aufsichtsbezirke dem Staate allein gebührt 
(§ 2 Abs. 1); daß der vom Staate den Inspek- 
toren der Volksschule erteilte Auftrag, sofern sie 
dies Amt als Neben= oder Ehrenamt verwalten, 
jederzeit widerruflich ist (§ 2 Abs. 2); daß jedoch 
die den Gemeinden und deren Organen zu- 
stehende Teilnahme an der S., sowie der Art. 24 
der Vl. vom 31. Jan. 1850 unberührt bleiben 
(§ 3). S. auch Schulgesetzgebung lIII, 
sowie Schuldeputationen I u. II und 
Schulvorstände. 
II. Schulaufsichtsbehörden im weiteren 
Sinne sind alle mit der Beaussichtigung von Unter- 
richts= und Erziehungsanstalten beauftragten Be- 
32*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.