Schulbaulast
die Einstellung dieser Zahlungen anzuordnen. Die
Fortsetzung der Zahlungen ist anzuordnen, sobald
die vorbezeichnete Voraussetzung wegfällt. Gibt
die Regierung einem Antrage auf Anordnung
der Einstellung der Zahlungen nicht statt, oder
ist der Schulverband mit der Anordnung der
Fortsetzung der eingestellt gewesenen Zahlungen
nicht einverstanden, so finden die Vorschriften
der §§ 2 u. 3 des Feststellungsgesetzes vom 26. Mai
1887 (s. Feststellungsverfahren in
Volksschulsachen) mit der Maßgabe An-
wendung, daß die Leistungsfähigkeit des Schul-
verbandes außer Betracht bleibt. Mit dem Tage
der Aufhebung einer Schulstelle
hört die Ansammlung des Baufonds auf (Erl.
vom 10. März 1910 — UBBl. 429). Die Be-
legung der angesammelten Mittel
(Schn G. § 15) hat bei der Kasse einer Gemeinde,
eines weiteren Kommunalverbandes oder einer
öffentlichen Kreditanstalt zu erfolgen. Mit dieser
Maßgabe bestimmt die Regierung, bei welcher
Kasse und unter welchen Bedingungen die Be-
legung erfolgen soll. Sie vereinbart für die
Schulverbände diese Bedingungen mit der Kasse,
welche als Ansammlungsstelle bestimmt ist, zahlt
die anzusammelnden Beträge an die Ansamm-
lungsstelle ein und bringt die eingezahlten Be-
träge bei Entrichtung der nach dem Lehrer-
besoldungsgesetz an die Schulverbände zu leisten-
den Staatsbeiträge diesen Verbänden in
Anrechnung. Den Schulverbänden ist die Er-
hebung der für sie gemäß F14angesam-
melten Beträge nur mit Genehmigung
der Regierung gestattet (§ 16). S. zweite Ausf-
Anw. vom 2. Juli 1907 (U#Bl. 633) und Erl.
vom 1. Juli 1908 (Ue Bl. 755). Die Rücklagen
können auch jährlich erfolgen.
Schulbaulast. I. Die S. bei Volksschulen bildet
einen Teil der Schulunterhaltungslast überhaupt.
Sie begreift in sich die Fürsorge für die räum-
liche Unterbringung der Schule durch Herstellung
sowie Unterhaltung und Erneuerung der zu
diesem Zwecke erforderlichen Baulichkeiten, sowie
die hierzu erforderlichen Maßnahmen, nicht aber
die Beschaffung der zu ihrer Benutzung dienenden
Ausstattungsgegenstände (O# G. 19, 187), so-
fern letztere nicht, wie unter Umständen Schul-
tische und Schulbänke (s. d.), als Pertinenzien des
Schulhauses anzusehen sind (O G. 4, 183; 13,
264). Im einzelnen wird zur S. gerechnet:
die Entwässerung des Schulgrundstückes (OV G.
50, 156); Anlegung eines Brunnens (UZBl.
1896, 423); Anbringung von Blitzableitern (O VG.
29, 205); Hergabe oder Beschaffung des Bau-
platzes (OV G. 21, 181; 23, 155); Anfertigung des
Bauplanes, Bauleitung, Baubesichtigung (O G.
18, 167); Tilgung und Verzinsung eines Bau-
darlehns (OVG. 49, 186); Zahlung der Feuer-
versicherungsprämie (Pr VBl. 24 S. 199, 551);
Entschädigung für angemietete Schulräume
(O#G. 20, 175), nicht aber die Mietsentschädi-
gung, welche dem Lehrer kraft des Lehrer-
besoldungsgesetzes zusteht (OVG. 48, 202).
Auch die Ansammlung eines Baufonds kann er-
zwungen werden, wenn das künftige Baubedürf-
nis mit Sicherheit zu übersehen ist (OV G. 41,
200), nicht aber die Herstellung einer Turnhalle
(O#. 51, 166).
II. Die S. regelt sich in der Provinz Posen
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nach den Bestimmungen des ALPR., in West-
preußen nach denjenigen der Schulordnung für
die Provinz Preußen vom 11. Dez. 1845, in allen
Nübrigen Landesteilen nach dem Schulunterhal-
tungsgesetze vom 28. Juli 1906 (GS. 335), im
Bereiche des letzteren nach § 17 unter Kon-
kurrenz des Staats bei Schulverbänden mit nicht
mehr als sieben Schulstellen (s. hierzu Schul-
unterhaltung III).
III. Das Verfahren in bezug auf die
Durchführung der erforderlichen Schulbauten
im Falle des Entstehens von Streit regelt sich
nach § 47 3G., dessen Vorschriften nach § 49 das.
auch dann Anwendung finden, wenn die Schule
mit der Küsterei verbunden ist (s. Schul= und
Küsterhäuser). Danach beschließt in dem
gedachten Falle über die Anordnung von Neu-
und Reparaturbauten, sowie über die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung zur Aufbringung der
Baukosten in dem zu I1 angegebenen Umfange
und über die Verteilung derselben auf Gemein-
den (Gutsbezirke), Schulverbände und Dritte,
statt derselben oder neben denselben Verpflichtete
die Regierung als Schulaufsichtsbehörde. Gegen
den Beschluß der letzteren, das sog. Baureso-
lut, auch Interimistikum genannt, findet die
Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Be-
hauptet hierbei der in Anspruch Genommene,
daß statt seiner ein anderer verpflichtet sei,
so ist die Klage außer gegen die Schulauf-
sichtsbehörde zugleich gegen diesen zu richten.
Geschieht dies nicht, so bleibt das Schulbauresolut
maßgebend. Abgesehen von dieser Reklamations-
klage kennt das Gesetz die sog. Interessentenklage,
welche jedoch nur zwischen Gemeinden, Schulver-
bänden, sowie solchen Drittverpflichteten gegeben
ist, welche dem Schulverbande nicht angehören,
(vgl. BG. § 47 Abs. 3: „auch im übrigen unter-
liegen Streitigkeiten der Beteiligen darüber,
wem von ihnen die öffentlichrechtliche Verbind-
lichkeit zum Bau oder zur Unterhaltung einer
Schule obliegt, der Entscheidung im Verwal-
tungsstreitverfahren“), und zwar kann diese Klage
sowohl auf Feststellung der Baupflicht überhaupt
(Feststellungsklage), wie auf Erstattung
des für einen Schulbau im Einzelfalle Geleisteten.
gerichtet werden (Erstattungsklage,
OVG. 25, 186). Der Rechtsweg ist in allen diesen
Fällen ausgeschlossen (§ 160 Z3G.). Die Klage
ist auch dann statthaft, wenn der Bau bereits
ausgeführt ist, nicht aber dann, wenn auch die
Kosten bereits bezahlt sind, da in diesem letz-
teren Falle ein öffentliches Interesse, welches
das Eingreifen der Behörde rechtfertigen könnte,
nicht mehr vorhanden ist (O#G. 12, 226;
20, 179).
IV. Die Stellung des Verwal-
tungsrichters in dem Streitverfahren ist
die gleiche, wie sie den Regierungen durch § 18
Reg.-Instr. zugewiesen ist, mit der einzigen, durch
8 49 Abs. 2 B6. gezogenen Schranke, daß die
über die Ausführung von Schulbauten getroffe-
nen allgemeinen Anordnungen zu beachten sind
(O#G. 12, 223; 30, 163; 53, 204). Er hat daher
auch die Leistungsfähigkeit zu prüfen (O#.
43, 184), ebenso die Zweckmäßigkeit (O G. 53,
204). Im übrigen hat sich der Beschluß der Re-
gierung über die öffentlichrechtliche Verpflichtung
nur auf den einzelnen Baufall zu beschränken,