Schulgemeinde —
während an der neuen kein S. erhoben wird,
sofern der Übergang nicht aus Anlaß von Schul-
strafen erfolgt (Erl. vom 14. Nov. 1905 — Ug-
Bl. 758; UBBl. 1908, 806).
Schulgemeinde s. Schulsozietät; Schul-
verband; Schulunterhaltung.
Schulgesetzgebung. I. Das Allgemeine Land-
recht gibt im 12. Titel des II. Teils in kurzen
Umrissen eine Reihe von Grundsätzen für das
gesamte Schul= und Unterrichtswesen. Schulen
sind Veranstaltungen des Staates
und sollen nicht ohne Vorwissen und Genehmi-
gung des Staates errichtet werden (§8 1, 2 a. a. O.).
Genaue Vorschriften sind über das Privat-
erziehungs= und Unterrichtswesen
gegeben (s. Privatschulen, Privat-
Schulgesetzgebung 509
AL#R. und das allgemeine Landschulreglement
vom Jahre 1763 gäben, seien zum Teil nicht um-
fassend genug, zum Teil in sich ungenügend, zum
Teil auch als veraltet zu betrachten. Der König
gibt infolgedessen am Schlusse der Kab O. seiner
Entschließung Ausdruck, dem Erziehungs= und
Unterrichtswesen, inwiefern es der öffentlichen
Leitung und Aufsicht unterworfen ist, eine Ver-
fassung von dem vorbezeichneten Charakter zu
geben. Der demnächst ausgearbeitete Schul-
gesetzentwurf von 1829 enthielt eingehende Be-
stimmungen über die öffentlichen und die Privat-
chulen, für erstere insbesondere über ihre Ver-
fassung und örtliche Verteilung, Ausstattung und
Unterhaltung, Vorbereitung, Anstellung und
Führung der Lehrer, über die Schulpflichtigkeit
Der Entwurf be-
und über die Schulaussicht.
unterricht), sodann über die öffentlichen
gegnete so vielfachen Bedenken, insbesondere
Schulen, insbesondere die Elementar-
schulen (s. Schulen und Schulunter- auch mit Rücksicht auf die den Bischöfen zu-
haltung, Schullast), die höheren gewiesenen und andererseits die von ihnen be-
Schulen (s. Höhere Unterrichtsan = anspruchten Befugnisse, daß man ihn fallen ließ.
stalten) und die Universitäten (s. d.). Die nächsten Jahrzehnte sind ausgefüllt von den
Im übrigen wird auf die besonderen Schulord-
nungen, Privilegien und Statuten verwiesen
(§§ 15, 55, 68 a. a. O.). Die Reorganisation der
gesamten Staatsverwaltung zu Anfang des
19. Jahrh. ließ es bald als ein dringendes
Bedürfnis erscheinen, dem gesamten Schulwesen
durch eine allgemeine Schulordnung Maß und
Richtung zu geben. Die AOrder vom 3. Nov.
1817 sagt in dieser Beziehung unter Hinweis
auf die große Bedeutung der Jugenderziehung
für das Wohl des Staates, daß es eine, zumal
bei der vergrößerten Anzahl und der neuen Ein-
richtung der Provinzialbehörden, sehr schwierige
und weitläufige, in sich selbst wahrscheinlich nicht
recht übereinstimmende, und noch weniger
vielleicht mit dem Geiste und Streben in den
übrigen Verwaltungszweigen zusammenwirkende
Arbeit sein würde, wenn man fortfahren wollte,
den Bedürfnissen des Erziehungs- und Unterrichts-
wesens nur imeinzelnen, sowie sie sich an-
kündigten, zu begegnen, ohne die Verhaältnisse
im preuß. Staate im ganzen ins Auge zu
fassen, und das, was im einzelnen dafür geschehen
könne und müsse, durch allgemeine Bestimmun-
gen zu begründen. Es mangle noch an einer
Verfassung, wonach dies möglich wäre, an einer
Versuchen, das Volksschulwesen provinziell zu
regeln. Es kam aber nur das Regulativ für die
Errichtung und Unterhaltung der Landschulen
in Neuvorpommern von 1831, die Schul-
ordnung für die Elementarschulen der Provinz
Preußen vom 11. Dez. 1845 (s. Schul-
unterhaltung III 2) und das G. vom
21. Juli 1846 über die Unterhaltung der Schul-
und Küsterhäufser (s. d.) zustande. Auf
dem Gebiete des höheren Schulwesens sind
die V. vom 9. Dez. 1842 über die Anstellung
der Direktoren und Lehrer der Gymnasien und
die V. über die Pensionierung der Lehrer und
Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten
vom 28. Mai 1846 (s. Gng sialllheenz
Besoldungs-usw. Verhältnisse III)
zu erwähnen.
II. Die Ereignisse des Jahres 184 8
führten zu einer neuen Bewegung. Die preuß.
Verfassungsurkunde enthält einige
Grundzüge für die Lehre der Wissenschaft so-
wie für das Privatunterrichtswesen, und gibt
insbesondere Richtlinien für die Gestaltung des
öffentlichen Volksschulwesens. Sie bestimmt
im einzelnen: Art. 20. Die Wissenschaft und ihre
Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der
Verfassung, wodurch das Erziehungs- und Unter= Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend
richtswesen in einem Geiste und unter glei-gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter
chen Grundsätzen vereinigt würde, ohne Be= dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht
einträchtigung der Verschiedenheit, welche durch ohne den Unterricht lassen, welcher für die
die Mannigfaltigkeit der im Staate begriffenen öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist.
Länder und Menschen und durch deren Stamm, Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichts-
Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte anstalten zu gründen und zu leiten steht jedem
und Einrichtungen notwendig und durch die frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und
fortwährende Entwicklung der Erziehungs= und # technische Befähigung den betr. Staatsbehörden
Unterrichtskunst herbeigeführt würde. Die nachgewiesen hat. Art. 23. Alle öffentlichen
wenigsten Provinzen seien mit gesetzlichen Grund= und Privatunterrichts= und Erziehungsanstalten
lagen dafür versehen, unter den vorhandenen stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter
Provinzialschulordnungen fehle Übereinstim= Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die
mung in mehreren Punkten, wo sie erforderlich
wäre,
streitige, oder nach den in anderen mitwirkenden
Verwaltungszweigen eingetretenen Veränderun-
gen, sowie nach den inzwischen fortgeschrittenen
inneren und äußeren Verbesserungen im Schul- .
heiten der Volksschule steht der Gemeinde zu.
wesen neuer Festsetzungen bedürftige, und die
wenigen allgemeinen Bestimmungen, die das,
alle einzelnen enthielten vieles noch
Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24.
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschule
sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu
berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der
Volksschule leiten die betreffenden Religionsge-
sellschaften. Die Leitung der äußern Angelegen-
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Be-