Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulgemeinde — 
während an der neuen kein S. erhoben wird, 
sofern der Übergang nicht aus Anlaß von Schul- 
strafen erfolgt (Erl. vom 14. Nov. 1905 — Ug- 
Bl. 758; UBBl. 1908, 806). 
Schulgemeinde s. Schulsozietät; Schul- 
verband; Schulunterhaltung. 
Schulgesetzgebung. I. Das Allgemeine Land- 
recht gibt im 12. Titel des II. Teils in kurzen 
Umrissen eine Reihe von Grundsätzen für das 
gesamte Schul= und Unterrichtswesen. Schulen 
sind Veranstaltungen des Staates 
und sollen nicht ohne Vorwissen und Genehmi- 
gung des Staates errichtet werden (§8 1, 2 a. a. O.). 
Genaue Vorschriften sind über das Privat- 
erziehungs= und Unterrichtswesen 
gegeben (s. Privatschulen, Privat- 
  
Schulgesetzgebung 509 
AL#R. und das allgemeine Landschulreglement 
vom Jahre 1763 gäben, seien zum Teil nicht um- 
fassend genug, zum Teil in sich ungenügend, zum 
Teil auch als veraltet zu betrachten. Der König 
gibt infolgedessen am Schlusse der Kab O. seiner 
Entschließung Ausdruck, dem Erziehungs= und 
Unterrichtswesen, inwiefern es der öffentlichen 
Leitung und Aufsicht unterworfen ist, eine Ver- 
fassung von dem vorbezeichneten Charakter zu 
geben. Der demnächst ausgearbeitete Schul- 
gesetzentwurf von 1829 enthielt eingehende Be- 
stimmungen über die öffentlichen und die Privat- 
chulen, für erstere insbesondere über ihre Ver- 
fassung und örtliche Verteilung, Ausstattung und 
Unterhaltung, Vorbereitung, Anstellung und 
Führung der Lehrer, über die Schulpflichtigkeit 
  
Der Entwurf be- 
und über die Schulaussicht. 
unterricht), sodann über die öffentlichen 
gegnete so vielfachen Bedenken, insbesondere 
Schulen, insbesondere die Elementar- 
schulen (s. Schulen und Schulunter- auch mit Rücksicht auf die den Bischöfen zu- 
haltung, Schullast), die höheren gewiesenen und andererseits die von ihnen be- 
Schulen (s. Höhere Unterrichtsan = anspruchten Befugnisse, daß man ihn fallen ließ. 
stalten) und die Universitäten (s. d.). Die nächsten Jahrzehnte sind ausgefüllt von den 
  
Im übrigen wird auf die besonderen Schulord- 
nungen, Privilegien und Statuten verwiesen 
(§§ 15, 55, 68 a. a. O.). Die Reorganisation der 
gesamten Staatsverwaltung zu Anfang des 
19. Jahrh. ließ es bald als ein dringendes 
Bedürfnis erscheinen, dem gesamten Schulwesen 
durch eine allgemeine Schulordnung Maß und 
Richtung zu geben. Die AOrder vom 3. Nov. 
1817 sagt in dieser Beziehung unter Hinweis 
auf die große Bedeutung der Jugenderziehung 
für das Wohl des Staates, daß es eine, zumal 
bei der vergrößerten Anzahl und der neuen Ein- 
richtung der Provinzialbehörden, sehr schwierige 
und weitläufige, in sich selbst wahrscheinlich nicht 
recht übereinstimmende, und noch weniger 
vielleicht mit dem Geiste und Streben in den 
übrigen Verwaltungszweigen zusammenwirkende 
Arbeit sein würde, wenn man fortfahren wollte, 
den Bedürfnissen des Erziehungs- und Unterrichts- 
wesens nur imeinzelnen, sowie sie sich an- 
kündigten, zu begegnen, ohne die Verhaältnisse 
im preuß. Staate im ganzen ins Auge zu 
fassen, und das, was im einzelnen dafür geschehen 
könne und müsse, durch allgemeine Bestimmun- 
gen zu begründen. Es mangle noch an einer 
Verfassung, wonach dies möglich wäre, an einer 
  
Versuchen, das Volksschulwesen provinziell zu 
regeln. Es kam aber nur das Regulativ für die 
Errichtung und Unterhaltung der Landschulen 
in Neuvorpommern von 1831, die Schul- 
ordnung für die Elementarschulen der Provinz 
Preußen vom 11. Dez. 1845 (s. Schul- 
unterhaltung III 2) und das G. vom 
21. Juli 1846 über die Unterhaltung der Schul- 
und Küsterhäufser (s. d.) zustande. Auf 
dem Gebiete des höheren Schulwesens sind 
die V. vom 9. Dez. 1842 über die Anstellung 
der Direktoren und Lehrer der Gymnasien und 
die V. über die Pensionierung der Lehrer und 
Beamten an den höheren Unterrichtsanstalten 
vom 28. Mai 1846 (s. Gng sialllheenz 
Besoldungs-usw. Verhältnisse III) 
zu erwähnen. 
II. Die Ereignisse des Jahres 184 8 
führten zu einer neuen Bewegung. Die preuß. 
Verfassungsurkunde enthält einige 
Grundzüge für die Lehre der Wissenschaft so- 
wie für das Privatunterrichtswesen, und gibt 
insbesondere Richtlinien für die Gestaltung des 
öffentlichen Volksschulwesens. Sie bestimmt 
im einzelnen: Art. 20. Die Wissenschaft und ihre 
Lehre ist frei. Art. 21. Für die Bildung der 
Verfassung, wodurch das Erziehungs- und Unter= Jugend soll durch öffentliche Schulen genügend 
richtswesen in einem Geiste und unter glei-gesorgt werden. Eltern und deren Stellvertreter 
chen Grundsätzen vereinigt würde, ohne Be= dürfen ihre Kinder oder Pflegebefohlenen nicht 
einträchtigung der Verschiedenheit, welche durch ohne den Unterricht lassen, welcher für die 
die Mannigfaltigkeit der im Staate begriffenen öffentlichen Volksschulen vorgeschrieben ist. 
Länder und Menschen und durch deren Stamm, Art. 22. Unterricht zu erteilen und Unterrichts- 
Sprache, Religion, Gewerbe, besondere Rechte anstalten zu gründen und zu leiten steht jedem 
und Einrichtungen notwendig und durch die frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und 
fortwährende Entwicklung der Erziehungs= und # technische Befähigung den betr. Staatsbehörden 
Unterrichtskunst herbeigeführt würde. Die nachgewiesen hat. Art. 23. Alle öffentlichen 
wenigsten Provinzen seien mit gesetzlichen Grund= und Privatunterrichts= und Erziehungsanstalten 
lagen dafür versehen, unter den vorhandenen stehen unter der Aufsicht vom Staate ernannter 
Provinzialschulordnungen fehle Übereinstim= Behörden. Die öffentlichen Lehrer haben die 
mung in mehreren Punkten, wo sie erforderlich 
wäre, 
streitige, oder nach den in anderen mitwirkenden 
Verwaltungszweigen eingetretenen Veränderun- 
gen, sowie nach den inzwischen fortgeschrittenen 
inneren und äußeren Verbesserungen im Schul- . 
heiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. 
wesen neuer Festsetzungen bedürftige, und die 
wenigen allgemeinen Bestimmungen, die das, 
alle einzelnen enthielten vieles noch 
Rechte und Pflichten der Staatsdiener. Art. 24. 
Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschule 
sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu 
berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der 
Volksschule leiten die betreffenden Religionsge- 
sellschaften. Die Leitung der äußern Angelegen- 
Der Staat stellt unter gesetzlich geordneter Be-
	        
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