Schulsystem — Schulunterhaltung (Schullast) 515
Schulsystem ist die Bezeichnung für die Schulen lichen Volksschulen, vom 28. Juli 1906 (G. 335)
nach Art ihrer Einrichtung und Gliederung. S. vom 1. April 1908 ab einheitlich geregelt worden.
Schulunterricht I. III. Danach gestaltet sich seit dem 1. April 1908
Schulunterhaltung (Schullast). I. Die S. ab der Rechtszustand in den einzelnen
umfaßt die Verpflichtung zur Aufbringung Provinzen der Monarchie im wesentlichen fol-
der Kosten, welche zur Errichtung und Unter- gendermaßen:
haltung der öffentlichen Vollsschulen notwendig 1. Für das Gebiet des Allgemeinen
sind. Als öffentliche Vollsschulen gelten die- Lamndrechts, d. h. jetzt nur noch die Prov.
senigen, welche der Erfüllung der allgemeinen Posen (s. wegen Westpreußen zu 2) bestimmen
Schulpflicht dienen, d. h. zu deren Besuch die die §§ 29 ff. II, 12 folgendes: § 29. Wo keine
Kinder angehalten werden können, sofern sie Stiftungen für die gemeinen Schulen vor-
nicht anderweit genügenden Unterricht erhalten handen sind, liegt die Unterhaltung der Lehrer
(s. Schulpflicht). Das A##. II, 12 §3 12 den sämtlichen Hausvätern jedes Ortes
bezeichnet diese Schulen als „gemeine, welche ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht,
dem ersten Unterricht der Jugend gewidmet sind“. und ohne Unterschied des Glanbensbekenntnisses
Über ihre Einrichtung und ihren Lehrplan be= ob. 8§ 30. Sind jedoch für die Einwohner ver-
findet nach den bestehenden Gesetzen die Schul= schiedenen Glaubensbekenntnisses an einem
aussichtsbehörde (s. Schulunterricht). We= Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist
gen neuer, bei Durchführung d dieser Anordnungen jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schul-
entstehenden Leistungen s. Feststellungs lehrers von seiner Religionspartei (über die Be-
verfahren in Volksschulsachen. Zur deutung der Konfirmation hierbei f. d.) beizu-
Ausführung der über das Ziel der Volksschule tragen verbunden. § 31. Die Beiträge, bestehen.
sie nun in Geld oder Naturalien, müssen unter
hinausgehenden Schuleinrichtungen lann keine,
Korporation gezwungen werden. Eine Volts-
schule verliert aber dadurch noch nicht ihren Cha-
rakter als solche, wenn in einzelnen Beziehungen
über das Ziel der Volfsschule hinausgegangen
wird (U BBl. 1903, 537; 1905, 503).
Lehrerbesoldung II 2e (Amtszu-
age).
II. Die VU. vom 31. Jan. 1850 bestimmt im
Art. 25: „Die Mittel zur Errichtung, Unter-
haltung und Erweiterung der öffentlichen Volks-
schule werden von den Gemeinden und im Falle
des nachgewiesenen Unvermögens ergänzungs-
weise vom S aate aufgebracht. — In der öffent-
lichen Vollsschule wird der unterricht unentgelt-
lich erteilt.“ Der Artikel ist zwar zurzeit noch
suspendiert. Die darin verheißene Schulgeld-
freiheit ist indes fast vollständig durchge führt (s.
Schulgeld). Auch hat der Staat, der nicht
allgemein beitragspflichtig ist (U.ZGBl. 1908, 760),
die ihm durch die Verfassung auferlegte Ver-
pflichtung jederzeit erfüllt, sei es durch Gewäh-
rung allgemeiner gesetzlicher Beiträge, sei es
durch besondere einmalige oder laufende Bei--
hilfen ((. Staatsbeiträge für Volks-
schulen). Unter den schullastenpflichtigen Ge-
meinden sind die bürgerlichen verstanden. Deren
Verbindlichkeit war bisher nicht allgemein gesetz-
lich durchgeführt. Die Volksschullast war viel-
mehr in den einzelnen Provinzen der Monarchie
nach verschiedenen Grundsätzen geregelt. Die
Rechtsvorschriften bestanden in landesherrlichen
Edikten, in dem preuß. Allgemeinen Landrecht,
in den franz. Gesetzen aus der Zeit der Fremd-
herrschaft, in Provinzialgesetzen, in besonderen:
Schulordnungen aus dem Anfang bis zur Mitte
des vorigen Jahrhunderts und in verschiedenen
neueren Gesetzen über bestimmte Gegenstände
und einzelne Zweige des Vollsschulwesens (s.
über letztere Schulgesetzgebung). Da-
neben kamen noch mannigfache örtliche Lb-
servanzen, Ortsverfassungen und besondere Ver-
waltungsvorschriften für fiskalische Leistungen
in Betracht. Nunmehr ist die Schulunterhaltungs-
pflicht für den Gesamtumfang der Monarchie mit
Ausnahme der Prov. Westpreußen und Posen
durch das G., betr. die Unterhaltung der öffent-
S. auch
die Hausväter nach Verhältnis ihrer Besitzungen
und Nahrungen billig verteilt und von der Ge-
richtsobrigleit ausgeschrieben werden. § 32. Ge-
gen Erlegung dieser Beiträgc sind dann die Kin-
der der Kontribnenten von der Entrichtung
de Schulgeldes für immer frei. 8 33. Guts-
herrschaften auf dem Lande sind verpflichtet,
ihre Untertanen, welche zur Aufbringung ihres
schuldigen Beitrages ganz oder zum Teil auf eine
Zeitlang unvermögend sind, dabei nach Notdurft
zu unterstützen. § 34. Auch die Unterhaltung der
Schulgebäude und Schulmeisterwohnungen muß
als gemeine Last von allen zu einer solchen Schule
gewiesenen Einwohnern ohne Unterschied ge-
tragen werden. § 36. Bei Bauen und Repara-
turen der Schulgebäude müssen die Magistrate
in den Städten und die Gutsherrschaften auf
dem Lande, die auf dem Gute oder Kämmerei-
eigentume, wo die Schule sich befindet, ge-
wachsenen oder gewonnenen Materialien, soweit
selbige hinreichend vorhanden und zum Baue
notwendig sind, unentgeltlich verabfolgen. §8 37.
Wo das Schulhaus zugleich die Küsterwohnung
ist, muß in der Regel die Unterhaltung desselben
auf eben die Art, wie bei Pfarrbauten vorge-
schrieben ist, besorgt werden. — Uber den Zubehör-
begriff bezüglich der Bauten (Zäune) entscheidet
nicht das BG#B. (U##l. 1907, 388).
Die Unterhaltung der öffentlichen Volksschule
liegt hiernach, soweit nicht dieselbe aus Staats-
leistungen (. Staatsbeiträge für Volks-
schulen), dem Schulvermögen (s. d.) oder Lei-
stungen Dritter (s Schulleistungen Drit-
ter) bestritten wird, gesetzlich besonderen Schul-
sozietäten und den Gutsherren ob. Die Schul-
sozietäten bilden eigene Korporationen. Als Mit-
glied der Sozietät gilt jede im Schulbezirk wohn-
hafte, rechtlich und wirtschaftlich selbständige
Person, die ein eigenes Einkommen hat (s.
Hausvatey)h). Ein Rittergutsbesitzer, welcher
nicht Gutsherr des Ortes ist, wo die Schule sich
befindet, ist verpflichtet, als Hausvater zum
Unterhalt des Lehrers beizutragen. Bei Teilung
von Rittergütern verbleibt, falls nicht orts-
verfassungsmäßig Abweichendes bestimmt wird,
die rechtliche Stellung der Gutsherren der Orts-
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