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schule gegenüber ausschließlich dem Eigentümer
des Rest= oder Stammgutes. Zu den Schulunter-
haltungspflichtigen gehören dagegen nicht die
Forensen, sofern nicht vor Einführung des ALsR.
ein besonders dahin zielendes Herkommen sich
gebildet hat, ferner nicht die juristischen Personen,
Aktiengesellschaften, der Fiskus usw. S. hierzu
Schulsozietät und Gutsherrschaf-
ten IV. -
2. Im Osten der Monarchie hatte sich neben
dem ALpR. das Schulwesen in eigenartiger Weise
in den Prov. Ost= und Westpreußen entwickelt.
Dort war schon durch die principia regulativa
vom 1. Anug. 1736 und durch die Orders vom
29. Okt. 1741 und 2. Jan. 1743 eine Grundlage
geschaffen, nach der die Schulen im wesentlichen
von dem Domänenfiskus, dem Adel und den
Gemeinden unterhalten wurden. Diese Rechts-
lage wurde durch die V. vom 30. Nov. 1840 (G.
1841, 11) ausdrücklich anerkannt und hat dem-
nächst in der Schulordnung vom 11. Dez. 1845
(GS. 1846, 1), die nach Erlaß des G. vom
28. Juli 1906 — abgesehen von den auch für die
Prov. Ostpreußen in Geltung verbliebenen Be-
stimmungen des § 45 über die fiskalischen Lei-
stungen (§ 32 a. a. O.; s. unten u. Schulleistun-
gen Dritter ll) —nur noch für die Prov. West-
preußen Geltung behalten hat, ihren Abschluß
gefunden. Sie bestimmt: § 39. Sind keine be-
sonderen Stiftungen und keine durch besondere
Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und
der Lehrer verpflichteten Personen vorhanden
oder reichen die Beiträge derselben nicht aus, so
haben die Ortsgemeinden doder sonst zur
Schule gehörigen Ortschaften die Mittel zur
Unterhaltung der Schule in derselben Weise wie
die übrigen Kommunalbedürfnisse aufzubringen.
§ 40. Gehören mehrere Gemeinden zu derselben.
Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder be-
sondere Rechtstitel ein anderes bestimmen, der
Anteil der einzelnen Gemeinden nach der Zahl
der Haushaltungen festgesetzt und in jeder Ge-
meinde für sich nach § 39 aufgebracht. § 42. Zu
Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältnis
des Grundbesitzes in der Gemeinde verteilt wer-
den, müssen auch die Gutsherrschaften und aus-
wärts wohnenden Eigentümer von den in ihrem
Besitz befindlichen bäuerlichen Grundstücken bei-
tragen. § 44. Bei Bauten und Reparaturen der
zur Schule gehörigen Gebäude sind die Guts-
herren des Schulbezirks, sofern nicht Verträge
oder Herkommen ein anderes bestimmen, ver-
pflichtet, das zum Bau erforderliche Bauholz un-
entgeltlich herzugeben, auch zur Feuerversiche-
rung der Gebäude, wenn dieselbe zugleich den
Wert des Bauholzes umfassen soll, einen ver-
hältnismäßigen Beitrag zu leisten. Kann das
Bauholz nicht innerhalb dreier Meilen vom Bau-
platz angewiesen oder wegen Massivbaues nicht
in Natur verwendet werden, so ist der Geldwert
desselben nach der Taxe der nächsten kgl. Forst zu
entrichten. § 45. In betreff der Schulen in den
Domänendörfern, auf welche der § 44 ebenfalls
Anwendung findet, gelten außerdem folgende be-
sondere Bestimmungen: a) Die Gemeinden,
welche die zur Schule gehörigen Gebäude, auch
bei Erneuerung einzelner Nebengebäude (U Zl.
1909, 240), massiv errichten, erhalten außer dem
dazu anschlagsmäßig erforderlichen Holze und
Schulunterhaltung (Schullast)
dem Taxwert des Holzes, welcher bei dem Massiv-
bau gegen den Bau in Fachwerk erspart wird,
eine Bauprämie von 40 Tlrn. aus fiskalischen
Kassen. b) Sind die Schulgebäude durch Feuer
oder andern Zufall zerstört, so gibt der Fiskus
zu deren Wiederaufbau das freie Bauholz nur
dann ganz oder teilweise her, wenn die Schul-
gemeinde nicht selbst eine Waldung besitzt, aus
welcher solches bei forstwirtschaftlicher Benutzung
ganz oder teilweise entnommen werden kann.
Diese Verpflichtung des Fiskus erstreckt sich je-
doch nicht auf das zu Türen und Fenstern er-
forderliche Holz. c) Der Bauplatz für die zur
Schule gehörigen Gebäude und deren Erweite-
rungen wird aus den Domänenländereien unent-
geltlich angewiesen, insoweit dergleichen geeignete
Grundstücke an dem Orte der Schule vorhanden
sind. d) Der erste Lehrer an der Schule erhält
einen kölmischen Morgen Ackerland steuerfrei zu
seiner Benutzung, oder statt dessen eine dem
Ertrage desselben entsprechende Geld- oder
Naturalrente aus Staatsmitteln. e) Das zur
Heizung der Schulstuben und der Lehrerwohnung,
sowie zum Wirtschaftsbedarf der Lehrer erforder-
liche Brennmaterial wird aus den Staatsforsten,
frei vom Anweisegeld, gewährt und ist durch die
Gemeinden anzufahren. Der Betrag des zu be-
willigenden Brennholzes darf jedoch für keine
Schulklasse mehr als 15 Klafter weiches Kloben-
holz betragen. f) Wo Torf oder Knüppel an-
gewiesen werden, sind angemessene Verhältnisse
gegen das Klobenholz festzusetzen. § 46. Wo die
im § 45 erwähnten Leistungen ganz oder teil-
weise herkömmlich auch von anderen Gutsherren
gewährt werden, behält es dabei sowohl in betreff
der bestehenden, als auch der neu zu errichtenden
Schulen sein Bewenden. § 47. Wenn Hintersassen
mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke ge-
hören, so gilt die Regel, daß die den Gutsherren
nach §§ 44 u. 45 obliegenden Verpflichtungen,
sofern nicht durch Herkommen oder besondere
Rechtstitel ein anderes festgestellt ist, von den
Gutsherren nach der Zahl der Haushaltungen
ihrer Hintersassen gemeinschaftlich zu tragen sind.
#§s 48. Hinsichtlich der Unterhaltung der Schul-
häuser, welche zugleich Küster- oder Organisten-
wohnungen sind, finden die allgemeinen gesetz-
lichen Vorschriften Anwendung. Für das Schul-
bedürfnis der Anwohner auf gutsherrlichem Vor-
werkslande ist durch eine eigene Schule oder
durch Anschluß an eine benachbarte zu sorgen
(§ 55). Der Gutsherr ist verbunden, die hierzu
erforderlichen Kosten, soweit die Anwohner zu
deren Aufbringung nicht imstande sind, ebenso
wie die Kosten der Armenpflege zu bestreiten
(§ 56). Die Regierung bestimmt nach vorgängiger
Ermittlung des Nahrungsstandes der Anwohner,
wieviel ein jeder derselben zu den Beiträgen für
den Anschluß an eine benachbarte Gemeinde-
schule oder für die Errichtung einer eigenen Schule
beizusteuern hat; den Ausfall trägt der Gutsherr
(§ 60). Dieselben Pflichten hat der Grundherr,
auf dessen Grund und Boden eine neue Kolonie
errichtet ist (§8 63 ff.).
3. Für die übrigen Provinzen gilt
vom 1. April 1908 ab das G. vom 28. Juli
1906, betr. die Unterhaltung der
öffentlichen Volksschulen (GS. 335;
vier Ausf.-Anw. vom 25. Febr. 1907, 2. Juli