Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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schule gegenüber ausschließlich dem Eigentümer 
des Rest= oder Stammgutes. Zu den Schulunter- 
haltungspflichtigen gehören dagegen nicht die 
Forensen, sofern nicht vor Einführung des ALsR. 
ein besonders dahin zielendes Herkommen sich 
gebildet hat, ferner nicht die juristischen Personen, 
Aktiengesellschaften, der Fiskus usw. S. hierzu 
Schulsozietät und Gutsherrschaf- 
ten IV. - 
2. Im Osten der Monarchie hatte sich neben 
dem ALpR. das Schulwesen in eigenartiger Weise 
in den Prov. Ost= und Westpreußen entwickelt. 
Dort war schon durch die principia regulativa 
vom 1. Anug. 1736 und durch die Orders vom 
29. Okt. 1741 und 2. Jan. 1743 eine Grundlage 
geschaffen, nach der die Schulen im wesentlichen 
von dem Domänenfiskus, dem Adel und den 
Gemeinden unterhalten wurden. Diese Rechts- 
lage wurde durch die V. vom 30. Nov. 1840 (G. 
1841, 11) ausdrücklich anerkannt und hat dem- 
nächst in der Schulordnung vom 11. Dez. 1845 
(GS. 1846, 1), die nach Erlaß des G. vom 
28. Juli 1906 — abgesehen von den auch für die 
Prov. Ostpreußen in Geltung verbliebenen Be- 
stimmungen des § 45 über die fiskalischen Lei- 
stungen (§ 32 a. a. O.; s. unten u. Schulleistun- 
gen Dritter ll) —nur noch für die Prov. West- 
preußen Geltung behalten hat, ihren Abschluß 
gefunden. Sie bestimmt: § 39. Sind keine be- 
sonderen Stiftungen und keine durch besondere 
Rechtsgründe zur Unterhaltung der Schulen und 
der Lehrer verpflichteten Personen vorhanden 
oder reichen die Beiträge derselben nicht aus, so 
haben die Ortsgemeinden doder sonst zur 
Schule gehörigen Ortschaften die Mittel zur 
Unterhaltung der Schule in derselben Weise wie 
die übrigen Kommunalbedürfnisse aufzubringen. 
§ 40. Gehören mehrere Gemeinden zu derselben. 
Schule, so wird, wenn nicht Verträge oder be- 
sondere Rechtstitel ein anderes bestimmen, der 
Anteil der einzelnen Gemeinden nach der Zahl 
der Haushaltungen festgesetzt und in jeder Ge- 
meinde für sich nach § 39 aufgebracht. § 42. Zu 
Abgaben und Leistungen, welche nach Verhältnis 
des Grundbesitzes in der Gemeinde verteilt wer- 
den, müssen auch die Gutsherrschaften und aus- 
wärts wohnenden Eigentümer von den in ihrem 
Besitz befindlichen bäuerlichen Grundstücken bei- 
tragen. § 44. Bei Bauten und Reparaturen der 
zur Schule gehörigen Gebäude sind die Guts- 
herren des Schulbezirks, sofern nicht Verträge 
oder Herkommen ein anderes bestimmen, ver- 
pflichtet, das zum Bau erforderliche Bauholz un- 
entgeltlich herzugeben, auch zur Feuerversiche- 
rung der Gebäude, wenn dieselbe zugleich den 
Wert des Bauholzes umfassen soll, einen ver- 
hältnismäßigen Beitrag zu leisten. Kann das 
Bauholz nicht innerhalb dreier Meilen vom Bau- 
platz angewiesen oder wegen Massivbaues nicht 
in Natur verwendet werden, so ist der Geldwert 
desselben nach der Taxe der nächsten kgl. Forst zu 
entrichten. § 45. In betreff der Schulen in den 
Domänendörfern, auf welche der § 44 ebenfalls 
Anwendung findet, gelten außerdem folgende be- 
sondere Bestimmungen: a) Die Gemeinden, 
welche die zur Schule gehörigen Gebäude, auch 
bei Erneuerung einzelner Nebengebäude (U Zl. 
1909, 240), massiv errichten, erhalten außer dem 
dazu anschlagsmäßig erforderlichen Holze und 
  
  
Schulunterhaltung (Schullast) 
dem Taxwert des Holzes, welcher bei dem Massiv- 
bau gegen den Bau in Fachwerk erspart wird, 
eine Bauprämie von 40 Tlrn. aus fiskalischen 
Kassen. b) Sind die Schulgebäude durch Feuer 
oder andern Zufall zerstört, so gibt der Fiskus 
zu deren Wiederaufbau das freie Bauholz nur 
dann ganz oder teilweise her, wenn die Schul- 
gemeinde nicht selbst eine Waldung besitzt, aus 
welcher solches bei forstwirtschaftlicher Benutzung 
ganz oder teilweise entnommen werden kann. 
Diese Verpflichtung des Fiskus erstreckt sich je- 
doch nicht auf das zu Türen und Fenstern er- 
forderliche Holz. c) Der Bauplatz für die zur 
Schule gehörigen Gebäude und deren Erweite- 
rungen wird aus den Domänenländereien unent- 
geltlich angewiesen, insoweit dergleichen geeignete 
Grundstücke an dem Orte der Schule vorhanden 
sind. d) Der erste Lehrer an der Schule erhält 
einen kölmischen Morgen Ackerland steuerfrei zu 
seiner Benutzung, oder statt dessen eine dem 
Ertrage desselben entsprechende Geld- oder 
Naturalrente aus Staatsmitteln. e) Das zur 
Heizung der Schulstuben und der Lehrerwohnung, 
sowie zum Wirtschaftsbedarf der Lehrer erforder- 
liche Brennmaterial wird aus den Staatsforsten, 
frei vom Anweisegeld, gewährt und ist durch die 
Gemeinden anzufahren. Der Betrag des zu be- 
willigenden Brennholzes darf jedoch für keine 
Schulklasse mehr als 15 Klafter weiches Kloben- 
holz betragen. f) Wo Torf oder Knüppel an- 
gewiesen werden, sind angemessene Verhältnisse 
gegen das Klobenholz festzusetzen. § 46. Wo die 
im § 45 erwähnten Leistungen ganz oder teil- 
weise herkömmlich auch von anderen Gutsherren 
gewährt werden, behält es dabei sowohl in betreff 
der bestehenden, als auch der neu zu errichtenden 
Schulen sein Bewenden. § 47. Wenn Hintersassen 
mehrerer Gutsherren zu einem Schulbezirke ge- 
hören, so gilt die Regel, daß die den Gutsherren 
nach §§ 44 u. 45 obliegenden Verpflichtungen, 
sofern nicht durch Herkommen oder besondere 
Rechtstitel ein anderes festgestellt ist, von den 
Gutsherren nach der Zahl der Haushaltungen 
ihrer Hintersassen gemeinschaftlich zu tragen sind. 
#§s 48. Hinsichtlich der Unterhaltung der Schul- 
häuser, welche zugleich Küster- oder Organisten- 
wohnungen sind, finden die allgemeinen gesetz- 
lichen Vorschriften Anwendung. Für das Schul- 
bedürfnis der Anwohner auf gutsherrlichem Vor- 
werkslande ist durch eine eigene Schule oder 
durch Anschluß an eine benachbarte zu sorgen 
(§ 55). Der Gutsherr ist verbunden, die hierzu 
erforderlichen Kosten, soweit die Anwohner zu 
deren Aufbringung nicht imstande sind, ebenso 
wie die Kosten der Armenpflege zu bestreiten 
(§ 56). Die Regierung bestimmt nach vorgängiger 
Ermittlung des Nahrungsstandes der Anwohner, 
wieviel ein jeder derselben zu den Beiträgen für 
den Anschluß an eine benachbarte Gemeinde- 
schule oder für die Errichtung einer eigenen Schule 
beizusteuern hat; den Ausfall trägt der Gutsherr 
(§ 60). Dieselben Pflichten hat der Grundherr, 
auf dessen Grund und Boden eine neue Kolonie 
errichtet ist (§8 63 ff.). 
3. Für die übrigen Provinzen gilt 
vom 1. April 1908 ab das G. vom 28. Juli 
1906, betr. die Unterhaltung der 
öffentlichen Volksschulen (GS. 335; 
vier Ausf.-Anw. vom 25. Febr. 1907, 2. Juli
	        
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