Schulunterhaltung (Schullast) 517
1907, C. November 1907, 14. März 1908 — weisung erfolgt, zu zahlen (§ 5). Wegen des
U3Bl. 305 bzw. S. 633, 865, 461). A. Das Zremdenuschulgeldes für nicht einheimische Schul-
G. vom 28. Juli 1906 beruht im Gegensatz kinder s. Schulgeld II.
zu dem Allgemeinen Landrecht, aber in Über"= B. Die Verteilung der Schullast
einstimmung mit der preuß. Schulordnung vom innerhalb der Gemeinden erfolgt wie die-
11. Dez. 1845 auf dem Kommunalprinzip. jjenige der übrigen Gemeindelasten (§ 7 Abs. 1).
Träger der Schullast sind die bür-= In den Gutsbezirken werden die Schul-
gerlichen Gemeinden und selb-lasten vom Gutsbesitzer getragen. Steht
ständigen Gutsbezirke, welchen die ein Gutsbezirk nicht ausschließlich im Eigentum
Errichtung und Unterhaltung der öffentlichen des Gutsbesitzers oder steht innerhalb des Guts-
Volksschulen obliegt. Sie bilden entweder einen bezirks einer andern Person als dem Guts-
eigenen Schulverband oder werden behufs Unter= besitzer ein Erbbaurecht zu, oder wohnen im
haltung einer oder mehrerer Voltsschulen zu Gutsbezirk Steuerpflichtige, die nicht in einem
einem gemeinsamen Schulverbande (Gesamt= Lohn- oder Dienstverhältnis zum Gutsbesitzer
schulverbande) vereinigt. Kinderlose Forst= stehen, zu denen aber staatliche Forstbeamte nicht
bezirke können unter Umständen für sich bleiben gehören (OVG. 54, 171), so sind auf dessen
(U8Bl. 1908, 619; 1907, 789). Eine Gemeinde Antrag die Schullasten mit der Maßgabeunter-
(Gutsbezirk) kann mehreren Gesamtschulverbänden zuverteilen, daß die Beitragspflicht und
angehören. Sie kann, auch wenn sie einen eigenen das Verfahren den Vorschriften des K AG. vom
Schulverband bildet, zugleich einem oder mehre-! 14. Juli 1893 (GS. 152) angepaßt wird. Die
ren Gesamtschulverbäanden angehören. Guts= näheren Vorschriften hicrüber sind durch ein
bezirke als Träger der Schullasten, sowie Gesamt= Statut zu trefsen, welches nach Anhörung, der
schulverbände haben die Rechte der Körper= Beteiligten vom Kr A. zu erlassen ist und der Be-
schaften des öffentlichen Rechts (§ 1). Jede stätigung durch den BezA. bedarf. Auf Antrag
Stad t bildet in der Regel einen eigenen Schul= des Gutsbesitzers ist das Statut wieder auszu-
verband. Stadtgemeinden mit mehr als 25 Schul= heben (§ 8). In Gesamtschulverbän-
stellen können mit anderen Gemeinden oder den erfolgt die Verteilung der Schulunterhal-
Gutsbezirken nur unter Zustimmung aller Be= tungslasten auf die den Verband bildenden
teiligten (Gemeinden, Gutsbezirle) zu einem Kommunalverbände zur einen HPälfte nach
Gesamtschulverbande vereinigt werden (§ 2). Verhältnis der Zahl der die Schule des Ge-
Über die Bildung, Anderung und Auflösung der samtverbandes aus den Gemeinden (Gutsbezirken)
Gesamtschulverbände beschließt bei Zu- besuchenden Kinder, zur andern Hälfte nach
stimmung der Beteiligten (Gemeinden, Guts= dem Verhältnis des der Kreisbesteuerung (siehe
bezirke) nach Anhörung des Kreisausschusses, hierzu OV G. 56, 222), zugrunde zu legenden
oder, sofern eine Stadt beteiligt ist, des Bezirks= Steuersolls dieser Gemeinden (Gutsbezirke),
ausschusses, die Regierung als Schulaussichts= wobei indessen die Grund= und Ge.=
behörde. Bei Widerspruch von Beteiligten (Ge= bäudesteuer nur zur Hälfte ihrer um-
meinden, Gutsbezirken) kann auf Antrag der lagefähigen Höhe und die ffngierten Nor-
Schulaussichtsbehörde die Zustimmung durch malsteuer sätze voll zur Anrechnung kom-
Beschluß des Kr A., sofern eine Stadt beteiligt men. Gehört eine Gemeinde (Gutsbezirk) zu
ist, des Bez A. ergänzt werden (§ 3). Über die mehreren Gesamtschulverbänden, so sind in ihr
Vermögensaus einandersetzung, die Steuern für jeden Gesamtschulverband nur
welche infolge der Bildung, Anderung oder nach dem Verhältnis der Kinderzahl, welche aus
Auflösung der Schulverbände notwendig wird, der Gemeinde (Gutsbezirk) die Schule des Ge-
beschließt die Schulaufsichtsbehörde. Gegen samtverbandes besucht, zur Gesamtzahl der aus
deren Beschluß steht den Beteiligten gegenein= der Gemeinde (Gutsbezirk) öffentliche Volks-
ander innerhalb zwei Wochen die Klage im Ver= schulen überhaupt besuchenden Kinder in An-
waltungsstreitverfahren beim BezA. zu (§ 4). rechnung zu bringen. Die Zahl der Kinder wird
Diese Bestimmungen bezichen sich indessen nur für die Verteilung nach dem Durchschnitt der
auf die Auseinandersetzungen, welche unter der am 1. Mai und 1. November der letzten drei Jahre
Herrschaft des SchUG. erfolgen (OV G. 55, 190).# die Volksschule besuchenden Kinder berechnet.
Wegen der Auseinandersetzungen infolge des In-! Die Feststellung der Verhältniszahl erfolgt für
krafttretens des SchnU G. s. Schulvermögen II. i drei aufeinander folgende Rechnungsjahre. Wegen
Die Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Verteilung der Schullasten auf kinderlose
der beteiligten Schulverbände Schulkinder eines Gutsbezirke, welche mit Gemeinden zu Gesamt-
Schulverbandes gastweise der Schule eines sch ulverbänden vereinigt sind, s. Erl. vom 11. Mai
andern — auch für einzelne Unterrichtsfächer, 1908 u. 31. März 1909 (U. 3Bl. 619 bzw. 721).
z. B. den Religionsunterricht — zuweisen, sofern Die vorstehend wiedergegebenen Vorschriften
dieser dadurch nicht zur Beschaffung weiterer finden sinngemäß Anwendung, wenn eine Ge-
Schulräume oder zur Vermehrung der Lehr= meinde (Gutsbezirk), welche für sich einen
kräfte genötigt wird. Gegen den Beschluß der Schulverband bildet, gleichzeitig zu einem Ge-
Schulaufsichtsbehörde steht den beteiligten Schul= samtschulverbande gehört. — Der KrA. oder,
verbänden binnen zwei Wochen die Beschwerde sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bez A., kann,
an den Oberpräsidenten zu, der endgültig ent= im Falle es sich um die Verteilung innerhalb
scheidet. Die Veergütung für den gastweisen eines Gesamtschulverbandes handelt, mit Zu-
Besuch, welche mangels einer Vereinbarung der stimmung der Beteiligten, in den übrigen Fällen
Schulverbände durch den Kr A. und, sofern eine auf Antrag der Beteiligten eine anderweite Ver-
Stadt beteiligt ist, den Bez A. festgestellt wird, teilung beschließen. Die mangelnde Zustimmung
ist von dem Schulverbande, aus welchem die Zu-= in dem erstgedachten Falle kann auf Antrag