Schulversäumnisstrafen
samen Gebäude und Nebenanlagen dem Schul-
verband obliegen soll gegen eine von den kirch-
lichen Beteiligten ihm zu zahlende feste Rente.
Durch diese Vereinbarung werden die kirchlichen
Rechte hinsichtlich der Benutzung der Gebäude
und der Auseinandersetzung für den Fall einer
Trennung nicht berührt. Dieselbe bedarf der
Genehmigung durch die Regierung als Schul-
aufsichtsbehörde und durch die kirchliche Ober-
behörde. Wo hiernach der Schulverband die
Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung
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des Erlasses der bezüglichen Bestimmungen in
ganz verschiedener Weise festgesetzt. Was den
Rechtszustand in den später erworbenen Landes-
teilen betrifft, so haben im Bereiche des ehe-
maligen Fürstentums Hohen zollern-Sig-
maringen auf Grund der Allg. Schulordnung
vom 20. Nov. 1809, der V. vom 20. Nov. 1823
und der Instr. für die Schullehrer vom 20. März
1844 die Eltern oder deren Stellvertreter für
jedes unentschuldigte Wegbleiben der Schul-
kinder aus der Werktagsschule 3 Kreuzer, für
der Gebäude übernommen hat, werden ihm die dasjenige aus der Sonntagsschule und Christen-
staatlichen Baubeiträge (s. Staatsbeiträge lehre 6 Kreuzer zu zahlen.
Erweisen sich diese
für Volksschulen III 4) nach dem vollen Strafen als unwirksam, so ist eine Steigerung
Betrage dieser Kosten gewährt, soweit die ihm auf 12 Kreuzer zulässig. Im vormaligen Fürsten-
erwachsenden Mehrkosten nicht durch die kirchliche tum Hohenzollern = Hechingen betra-
Rente gedeckt werden.
Bei der Trennung #gen nach der Allg. Schulordnung vom 1. Juni
eines dauernd vereinigten Kirchen= und Schul= 1833 die Strafen für ungerechtfertigtes Aus-
amtes beschließt über die Auseinandersetzung in bleiben aus der Werktagsschule 2—6 Krenzer,
Ansehung des Vermögens der Oberpräsident, für dasienige aus der Sonntagsschule und
sofern nicht zwischen dem Schulverbande und der Christenlehre 6 Kreuzer.
Für die Prov. Han-
Kirchengemeinde unter Genehmigung der beiden nover bestimmt der § 125 des Polizeistraf-
Aussichtsbehörden eine Vereinbarung zustande gesetzes vom 25. Mai 1847, welcher durch Art. 10
kommt.
Gegen den Beschluß des Oberpräsiden= der V. vom 25. Juni 1867 nur insoweit ab-
ten steht sowohl dem Schulverbande als auch geändert worden ist, als an Stelle des Ver-
der Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die
Klage im ordentlichen Rechtswege zu. Auch
unter Beibehaltung der dauernden Vereinigung
eines Kirchen= und Schulamtes kann auf Antrag
eines Beteiligten oder einer der Aussichtsbehörden
eine Auseinandersetzung über das Vermögen
oder einzelne Vermögensstücke stattfinden (§ 30).
S. hierzu auch Vereinigte Schul= und
Kirchenämter.
S. im übrigen Schulunterhaltung.
Schulversäumnisstrafen. I. Die Durchführung
der allgemeinen Schulpflicht (s. d.) erfordert
gesetzliche Zwangsmaßregeln. Der Rechts-
zustand ist in den einzelnen Provinzen ein
sehr verschiedener. Für das Gebiet des ALR.
bestimmt der § 48 II, 12: „Den Schulaufsehern
liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf
zu sehen, daß alle schulfähigen Kinder nach obigen
Bestimmungen (8§8 43 ff.), erforderlichenfalls
durch Zwangsmittel und Bestrafung nachlässiger
Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden an-
gehalten werden.“ Für die damaligen übrigen
Landesteile, in denen das A#sR. nicht galt,
bestimmte die Kab O. vom 14. Mai 1825 (GS.
149), daß Eltern und deren gesetzliche Vertreter,
welche nicht nachweisen können, daß sie für den
Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen,
erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Stra-
fen angehalten werden sollen, jedes Kind nach
zurückgelegtem 5. Jahre in die Schule zu schicken.
Das Strafmaß ist nur vereinzelt durch be-
sondere gesetzliche Vorschriften geordnet, so in
der Rheinprovinz durch die AKab O. vom 20. Juni
1835 (GS. 134), früher auch in den Prov. Ost-
und Westpreußen durch die Schulordnung vom
11. Dez. 1845 § 4. In den übrigen alten Provin-
zen, seit dem G. vom 6. Mai 1886 (GS. 144)
auch in den Prov. Ost= und Westpreußen, ist das
Strafmaß von den Regierungsabteilungen für
Kirchen= und Schulwesen (s. UBBl. 1895, 721;
nicht von den Polizeibehörden) auf Grund des
§ 11 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248),
bzw. der V. vom 26. Dez. 1808 nach der Be-
sonderheit der provinziellen Verhältnisse zur Zeit
weises Geldstrafe von 1—3 .K zu verhängen ist:
Eltern und die ihre Stelle Vertretenden, welche
ihre oder die ihrer Aufssicht vertrauten Kinder
nicht zum Besuch der Voltsschule anhalten, sind,
sofern sie gesetzlich dazu verbunden sind, auf
Antrag von zuständiger Seite mit Verweis,
und wenn dies nicht fruchtet, mit Geldbuße bis
zu 2 Tlrn., bei fernerer Widersetzlichkeit aber,
sofern nicht andere Maßregeln angemessener
erscheinen, mit Gefängnis bis zu 3 Tagen zu
bestrafen. In der Prov. Schleswig-
Holstein ist zwar durch die Allg. Schulord-
nung für die Herzogtümer Schleswig und
Holstein vom 24. Aug. 1814, die V. über das
Volksschulwesen auf dem Lande in Dänemark
vom 29. Juli 1814 und die lauenburgische Land-
schulordnung vom 10. Okt. 1868 die Strafbefug-
nis gegen Eltern und Angehörige, welche ihre
Kinder nicht zu regelmäßigem Schulbesuch an-
halten, allgemein festgestellt, dagegen ist dieselbe
nur für den Bereich der beiden letzgenannten
Verordnungen in der Weise bestimmt begrenzt
worden, daß in dem unter dän. Schulgesetz-
gebung stehenden Distrikt des Herzogtums Schles-
wig zufolge § 17 der zit. Verordnung die Schul-
kommissionen angewiesen sind, diejenigen Eltern,
Vormünder oder Dienstherren, welche ihre
Kinder oder Dienstboten trotz vorgängiger Ver-
warnung ohne erweislich gültigen Grund die
Schule nicht besuchen lassen, das erstemal mit
3 Rbs. und im Wiederholungsfalle mit 6, 12 und
24 Rbs. für jeden Tag, welchen das Kind aus
der Schule geblieben ist, zu bestrafen und im
Fall des Unvermögens bei dem Amtmann die
Bestrafung der Schuldigen mit verhältnismäßiger
Gefängnisstrafe zu beantragen; in dem früheren
Herzogtum Lauenburg aber gemäß § 14
der zit. Landschulordnung Eltern, Vorgesetzte
und Dienstherren in Kontraventionsfällen von
der zuständigen Obrigkeit auf Antrag des Schul-
inspektors mit 2½ Sgr. bis 1 Tlr. für jeden
versäumten Schultag, bei Zahlungsunfähigkeit
aber oder im Wiederholungsfalle oder unter
sonstigen erschwerenden Umständen eventuell