Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Schulversäumnisstrafen 
samen Gebäude und Nebenanlagen dem Schul- 
verband obliegen soll gegen eine von den kirch- 
lichen Beteiligten ihm zu zahlende feste Rente. 
Durch diese Vereinbarung werden die kirchlichen 
Rechte hinsichtlich der Benutzung der Gebäude 
und der Auseinandersetzung für den Fall einer 
Trennung nicht berührt. Dieselbe bedarf der 
Genehmigung durch die Regierung als Schul- 
aufsichtsbehörde und durch die kirchliche Ober- 
behörde. Wo hiernach der Schulverband die 
Verpflichtung zum Bau und zur Unterhaltung 
  
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des Erlasses der bezüglichen Bestimmungen in 
ganz verschiedener Weise festgesetzt. Was den 
Rechtszustand in den später erworbenen Landes- 
teilen betrifft, so haben im Bereiche des ehe- 
maligen Fürstentums Hohen zollern-Sig- 
maringen auf Grund der Allg. Schulordnung 
vom 20. Nov. 1809, der V. vom 20. Nov. 1823 
und der Instr. für die Schullehrer vom 20. März 
1844 die Eltern oder deren Stellvertreter für 
jedes unentschuldigte Wegbleiben der Schul- 
kinder aus der Werktagsschule 3 Kreuzer, für 
der Gebäude übernommen hat, werden ihm die dasjenige aus der Sonntagsschule und Christen- 
staatlichen Baubeiträge (s. Staatsbeiträge lehre 6 Kreuzer zu zahlen. 
Erweisen sich diese 
für Volksschulen III 4) nach dem vollen Strafen als unwirksam, so ist eine Steigerung 
Betrage dieser Kosten gewährt, soweit die ihm auf 12 Kreuzer zulässig. Im vormaligen Fürsten- 
erwachsenden Mehrkosten nicht durch die kirchliche tum Hohenzollern = Hechingen betra- 
Rente gedeckt werden. 
Bei der Trennung #gen nach der Allg. Schulordnung vom 1. Juni 
eines dauernd vereinigten Kirchen= und Schul= 1833 die Strafen für ungerechtfertigtes Aus- 
amtes beschließt über die Auseinandersetzung in bleiben aus der Werktagsschule 2—6 Krenzer, 
Ansehung des Vermögens der Oberpräsident, für dasienige aus der Sonntagsschule und 
sofern nicht zwischen dem Schulverbande und der Christenlehre 6 Kreuzer. 
Für die Prov. Han- 
Kirchengemeinde unter Genehmigung der beiden nover bestimmt der § 125 des Polizeistraf- 
Aussichtsbehörden eine Vereinbarung zustande gesetzes vom 25. Mai 1847, welcher durch Art. 10 
kommt. 
Gegen den Beschluß des Oberpräsiden= der V. vom 25. Juni 1867 nur insoweit ab- 
ten steht sowohl dem Schulverbande als auch geändert worden ist, als an Stelle des Ver- 
der Kirchengemeinde binnen sechs Monaten die 
Klage im ordentlichen Rechtswege zu. Auch 
unter Beibehaltung der dauernden Vereinigung 
eines Kirchen= und Schulamtes kann auf Antrag 
eines Beteiligten oder einer der Aussichtsbehörden 
eine Auseinandersetzung über das Vermögen 
oder einzelne Vermögensstücke stattfinden (§ 30). 
S. hierzu auch Vereinigte Schul= und 
Kirchenämter. 
S. im übrigen Schulunterhaltung. 
Schulversäumnisstrafen. I. Die Durchführung 
der allgemeinen Schulpflicht (s. d.) erfordert 
gesetzliche Zwangsmaßregeln. Der Rechts- 
zustand ist in den einzelnen Provinzen ein 
sehr verschiedener. Für das Gebiet des ALR. 
bestimmt der § 48 II, 12: „Den Schulaufsehern 
liegt es ob, unter Beistand der Obrigkeit darauf 
zu sehen, daß alle schulfähigen Kinder nach obigen 
Bestimmungen (8§8 43 ff.), erforderlichenfalls 
durch Zwangsmittel und Bestrafung nachlässiger 
Eltern, zur Besuchung der Lehrstunden an- 
gehalten werden.“ Für die damaligen übrigen 
Landesteile, in denen das A#sR. nicht galt, 
bestimmte die Kab O. vom 14. Mai 1825 (GS. 
149), daß Eltern und deren gesetzliche Vertreter, 
welche nicht nachweisen können, daß sie für den 
Unterricht der Kinder in ihrem Hause sorgen, 
erforderlichenfalls durch Zwangsmittel und Stra- 
fen angehalten werden sollen, jedes Kind nach 
zurückgelegtem 5. Jahre in die Schule zu schicken. 
Das Strafmaß ist nur vereinzelt durch be- 
sondere gesetzliche Vorschriften geordnet, so in 
der Rheinprovinz durch die AKab O. vom 20. Juni 
1835 (GS. 134), früher auch in den Prov. Ost- 
und Westpreußen durch die Schulordnung vom 
11. Dez. 1845 § 4. In den übrigen alten Provin- 
zen, seit dem G. vom 6. Mai 1886 (GS. 144) 
auch in den Prov. Ost= und Westpreußen, ist das 
Strafmaß von den Regierungsabteilungen für 
Kirchen= und Schulwesen (s. UBBl. 1895, 721; 
nicht von den Polizeibehörden) auf Grund des 
§ 11 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 (GS. 248), 
bzw. der V. vom 26. Dez. 1808 nach der Be- 
sonderheit der provinziellen Verhältnisse zur Zeit 
  
  
  
weises Geldstrafe von 1—3 .K zu verhängen ist: 
Eltern und die ihre Stelle Vertretenden, welche 
ihre oder die ihrer Aufssicht vertrauten Kinder 
nicht zum Besuch der Voltsschule anhalten, sind, 
sofern sie gesetzlich dazu verbunden sind, auf 
Antrag von zuständiger Seite mit Verweis, 
und wenn dies nicht fruchtet, mit Geldbuße bis 
zu 2 Tlrn., bei fernerer Widersetzlichkeit aber, 
sofern nicht andere Maßregeln angemessener 
erscheinen, mit Gefängnis bis zu 3 Tagen zu 
bestrafen. In der Prov. Schleswig- 
Holstein ist zwar durch die Allg. Schulord- 
nung für die Herzogtümer Schleswig und 
Holstein vom 24. Aug. 1814, die V. über das 
Volksschulwesen auf dem Lande in Dänemark 
vom 29. Juli 1814 und die lauenburgische Land- 
schulordnung vom 10. Okt. 1868 die Strafbefug- 
nis gegen Eltern und Angehörige, welche ihre 
Kinder nicht zu regelmäßigem Schulbesuch an- 
halten, allgemein festgestellt, dagegen ist dieselbe 
nur für den Bereich der beiden letzgenannten 
Verordnungen in der Weise bestimmt begrenzt 
worden, daß in dem unter dän. Schulgesetz- 
gebung stehenden Distrikt des Herzogtums Schles- 
wig zufolge § 17 der zit. Verordnung die Schul- 
kommissionen angewiesen sind, diejenigen Eltern, 
Vormünder oder Dienstherren, welche ihre 
Kinder oder Dienstboten trotz vorgängiger Ver- 
warnung ohne erweislich gültigen Grund die 
Schule nicht besuchen lassen, das erstemal mit 
3 Rbs. und im Wiederholungsfalle mit 6, 12 und 
24 Rbs. für jeden Tag, welchen das Kind aus 
der Schule geblieben ist, zu bestrafen und im 
Fall des Unvermögens bei dem Amtmann die 
Bestrafung der Schuldigen mit verhältnismäßiger 
Gefängnisstrafe zu beantragen; in dem früheren 
Herzogtum Lauenburg aber gemäß § 14 
der zit. Landschulordnung Eltern, Vorgesetzte 
und Dienstherren in Kontraventionsfällen von 
der zuständigen Obrigkeit auf Antrag des Schul- 
inspektors mit 2½ Sgr. bis 1 Tlr. für jeden 
versäumten Schultag, bei Zahlungsunfähigkeit 
aber oder im Wiederholungsfalle oder unter 
sonstigen erschwerenden Umständen eventuell
	        
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