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Kollegium mit gleichen Rechten und Pflichten dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichts-
der Mitglieder vereinigt sind. In neuerer Zeit bezirke erfolgt durch den Präsidenten des Land-
ist zwar vielfach, besonders in Norddeutschland, gerichts (GBG. 8§ 86; Allg. Vf. vom 22. Juli
die Ersetzung der S. durch sog. große Schöffen-879 F 4). Aus der Urliste für die Auswahl der
gerichte befürwortet worden. In dem 1908 ver- Schöfsen werden bei dem Amtsgericht alljährlich
öffentlichten Entwurf einer Strafprozeßordnung die zu Geschworenen vorzuschlagenden Personen
und Novelle zum Gerichtsverfassungsgesetze sind ausgewählt und in eine Vorschlagsliste ausge-
jedoch in der Organisation der S. und dem schwur= nommen. Aus dieser wird beim Landgerichte
gerichtlichen Verfahren keine grundsätzlichen die für das S. bestimmte Anzähl von Haupt-
Neuerungen vorgenommen worden. und Hilfsgeschworenen ausgewählt und in ge-
II. Die S. treten für die Verhand= sonderte Jahreslisten ausgenommen. Aus den
lung und Entscheidung derjeni-Jahreslisten wird vom Landgerichtspräsidenten
gen Verbrechen, welche nicht zur durch Auslosung von 30 Hauptgeschworenen die
Zuständigkeit der Strafkammern Spuruchliste für die einzelne Sitzungsperiode ge-
oder des RG. gehören, bei den Land= bildet (GVG. §8 87—92). Die Bildung der
gerichten periodisch nach Bedürfnis, in der Regell Geschworenenbank für die einzelne Sache ist ein
jedoch nicht auf länger als zwei Wochen (Allg. Vf. Teil der Hauptverhandlung (St PO. 83§ 278 bis
vom 22. Mai 1882 — JlMml. 146), zusammen288). Bei Nichterscheinen tritt Ordnungsstrafe
(GV. §§ 79, 80). Die Bezirke mehrerer Land= und beim Vorschützen einer unwahren Tatsache
gerichte können zu einem Schwurgerichtsbezirke Gefängnisstrase wie gegen Schöffen ein (GV.
zusammengelegt und die Sitzungen des S. bei 96; St GB. § 138). S. auch Schöffen-
einem der Landgerichte abgehalten werden gerichte.
(GV6. 8§ 99; Allg. Vf. vom 22. Juli 1879 — (chwurgerichte und Schöffengerichte, eine Sammlung von
JMBl. 195 — § 1). Die Strafkammer des, Beitragens beruscegebsn von Mitterm aier und
„: - : mann: Oetker, Verfahren vor den Schwurgerichten un
Landgerichts kann bestimmen, daß einzelne den Schöffsengerichten; Feddersen, Tos Schwurgericht:
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abzuhalten seien . 8). Die este jen9 etker, S zwurgert te un S "0 engert bec, im Archiv
aus drei richterlichen Mitgliedern mit Einschluß für Rechts= und Srtschastevotlosopdie 2 ven W ab en-
des Vorsitzenden und zwölf zur Entscheidung der reform, daselbst 2, 515: Kleinfeller, Die Stellung
Schuldfrage berufenen Geschworenen. Die Ent-des Schwurgerichtsvorsitzenden; Liepmann, Die
scheidungen, welche von dem erkennenden Ge- MRelorm der deutschen Schwurgerichte.“
richte zu erlassen sind, erfolgen in den bei den S. Seeämter s. Schiffsun fälle I.
anhängigen Sachen durch die richterlichen Mite Seefahrt. Der Begriff S. ist wichtig für den
glieder des S. Werden diese Entscheidungen Begriff des Kauffahrteischiffs (s. d.), er ist durch
außerhalb der Dauer der Sitzungsperiode er= den BR. auf Grund des Flaggengesetzes vom
forderlich, so erfolgen sie durch die Straffammern 22. Juni 1899 (RBl. 319) § 25 festgesetzt worden
der Landgerichte. Der Vorsitzende des S. wird (RKBek. vom 10. Nov. 1899 — ZBl. 380). Dem-
für jede Sitzungsperiode vom Präsidenten des nach ist als S. anzusehen die Fahrt bei Memel
Oberlandesgerichts aus der Zahl der Mitglieder außerhalb der Mündung des Kurischen Haffs,
des Oberlandesgerichts oder der zum Bezirke bei Pillau außerhalb des Pillauer Tiefs, bei
des Oberlandesgerichts gehörigen Landgerichte Neufahrwasser außerhalb der Mündung der
ernannt (GVG. 8§8 82, 83). Weichsel, in der Putziger Wiek außerhalb Rewa
III. Das Amt eines Geschworenen und Heisternest, bei Dievenow, Swinemünde
ist ein Ehrenamt, das nur von einem Deutschen und Pcenemünde außerhalb der Mündung der
versehen werden kann (GVW. § 84); die Ge-Dievenow und Swine, sowie außerhalb der
schworenen erhalten jedoch Vergütung der Reise= nördlichen Spitze der Inseln Usedom und Ruden,
kosten (GVG. § 96; AGGVG. § 36). Die bei Rügen östlich außerhalb der Insel Ruden
Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zu- und dem Thiessower Höft, westlich außerhalb Wit-
gleich als Urliste für die Auswahl der Geschwore- tower Posthaus und der nördlichen Spitze von
nen, und zwar sowohl der Haupt= als der Hilfs= Hiddens-Oe, sowie außerhalb des Bock bei
geschworenen (RG St. 12, 373). Die Vorschriften) Barhöft, bei Wismar außerhalb Jackelsbergs-
über die Berufung zum Schöffenamte finden Riff, Hannibalgrund, Schweinskötel und Lieps
auch auf das Geschworenenamt Anwendung sowie außerhalb Tarnewitz, auf der Kieler
(GVG. § 85; AGGV6. 8§ 44). Niemand Föhrde außerhalb Stein, bei Labö und Bülk
soll für dasselbe Geschäftsjahr zugleich als Ge= auf der Eckern-Föhrde außerhalb Nienhof und
schworener und als Schöffe bestimmt werden Bocknis, bei Flensburg, Sonderburg und Apen-
(GV. § 97). Dem zum Ausschuß für die Wahl rade außerhalb Birknakke und Kekenis Leuchtturm
der Schöffen gehörenden Staatsverwaltungsbe= sowie außerhalb Tundtoft-Nakke und Kunds-
amten bleibt überlassen, bei Gelegenheit der hoved, bei Hadersleben außerhalb Raadhoved,
Auswahl der zu Geschworenen vorzuschlagenden Insel Aarö, Jusel Linderum und Orbyhage, bei
Personen erforderlichenfsalls eine Rücksichtznahme Husum außerhalb Nordstrand, auf der Eider
auf überlastete Amtsvorsteher, die an sich vom außerhalb des Vollerwiek und Hundelnoll, auf
Geschworenendienste nicht befreit sind, zu be-der Elbe außerhalb der westlichen Spitze des
fürworten (Vf. vom 7. Juni 1905 — Mhl. 82). hohen Users (Dieksand) und der Kugelbake bei
Die Naturalisation eines Ausländers wird nicht Döse, auf der Weser außerhalb Cappel und
dadurch ersetzt, daß er zum Geschworenen be Langwarden, auf der Jade außerhalb Lang-
rusen worden ist (O#. 56, 279). Die warden und Schillingshörn, auf der Ems außer-
Bestimmung der Zahl der für jedes S. er-= halb der westlichen Spitze der Westermarsch (Ut-
forderlichen Geschworenen und die Verteilung landshörn) und Ostpolter Siel. Im Sinne des