Scestraßenordnung — Seeunnfallversicherung
S. 31 über den Besitz der erforderlichen Kennt-
nisse durch ein Befähigungszeugnis der höheren
Verwaltungsbehörde ausweisen. Das
fähigungszeugnis wird von dem Regierungs-
präsidenten ausgestellt, in dessen Bezirke die
Prüfung stattgefunden hat (AusfAnw. z. Gew O.
vom 1. Mai 1904 — HOMl. 123 — Ziifff. 38).
Die Prüsung erfolgt nach Maßgabe der aus;
Grund der Seemannsordnung § 4 und der
Gew O. § 31 erlassenen Rä Bek., betr. den
Befähigungsnachweis und die Prüfung der
Seeschiffer und S. auf deutschen Kauffahrtei-
schiffen, vom 16. Jan. 1904 (Re# Bl. 3), abgeän-
dert durch Bek. vom 14. März 1906 (Röl. 427),
vom 21. Juli 1909 (Rönl. 892) und vom
3. Juni 1910 (Rl. 867) nebst Erl. vom
22. Sept. 1910 (HM Bl. 508) durch Prüfungs-
kommissionen (s. die Ubersicht im HMBl. 1904,
109). Die Formulare für die Prüfungs= und
Befähigungszeugnisse sind durch RBek. vom
18. Juni 1910 (8Z Bl. S. 259, 415) festgestellt.
S. dazu Erl. vom 22. Sept. 1910 (OMl. 508)
und vom 4 Febr. 1911 (HMBl. 49). Wegen
der Geschäftsordnung für die Prüfungskom-
missionen s. Erl. vom 6. Juni 1904 (HMBl.
264), ergänzt durch Erl. vom 18. April 1905
(OMl. 114) und vom 16. Jan. 1911 (OMl.
28). Die für den Umfang der Befugnisse maß-
gebende Abgrenzung der Gewässer bestimmt
sich nach der R Bek. vom 16. Juni 1903
(Rual. 247), abgeändert durch RBek. vom
7. Juni und 21. Mai 1909 (RGl. 247, 445)
und vom 3. Juni 1910 (Rl. 865) nebst Erl.
vom 11. Okt. 1905 (OMBl. 308), vom 2. Juni
1909 (HMBl. 273) und vom 5. März 1910
(Ml. 82); f. Große Fahrt, Mittlere
Fahrt, Küstenfahrt, Kleine Fahrt
und Nahfahrt. S. auf Fischdampfern und
Fischloggern haben sich einer Prüfung in der
ersten Hilfeleistung bei Unglücksfällen zu unter-
ziehen (Erl. vom 21. Mai 1910 — HPMBl. 179).
i Anschluß an die Schifferprüfung ist di
Ablegung einer Prüfung in Schiffsmaschinen-
kunde den S. gestattet (Erl. vom 10. Dez.
1907 — HMl. 413). S. haben ein aus-
reichendes Seh= und Farbenunterscheidungs-
vermögen (s. d.) nachzuweisen. Die erforderliche
Besetzung der Kauffahrteischiffe mit S. ist durch
RKBek. vom 16. Juni 1903 (REBl. 247) abg.
durch RKBek. vom 7. Jan., 21. Mai 1909
(Rel. 247, 445) und vom 3. Juni 1910 (Rö Bl.
(OPOMl. 308), betr. Besetzung der Schleppdampf-
schiffe mit S. Wegen der Stenerleute auf Hoch-
seefischereifahrzeugen s. RK Bek. vom 5. Mai 1904
(Ruhl. 163) § 10. S. auch Entziehung ge-
werblicher Genehmigungen. Der Seestener-
mann hat das Schiffstagebuch (s. d.) zu führen.
Seestraßenordnung vom 5. Febr. 1906 ist
die Bezeichnung der V., betr. Verhütung des
Zusammenstoßens der Schiffe auf See, vom
9. Mai 1897 (ReEl. 203) in der durch V. vom
5. Febr. 1906 (Rol. 120) abgeänderten Fas-
sung, dazu Erl. vom 29. Juli 1909 (HMBl. 340)
und R#K Bek. vom 10. Febr. 1906 (RE#l. 120).
Im übrigen s. Schiffsunfälle, See-
straßenrecht.
Seestraßenrecht. Unter S. werden die Vor-
schriften verstanden, die zur Verhütung von
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Berwaltung.
Be-
vorbezeichneten Art,
867) vorgeschrieben; s. dazu Erl. vom 11. Okt. 1905
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Zusammenstößen der Seeschiffe erlassen worden
sind. Im einzelnen gehören dazu: StGB. (RG-
Bl. 1876, 40) § 145; die Seestraßenordnung (s. d.)
vom 5. Febr. 1906 (Roal. 120); die Not= und
Lotsen-Signalordnung auf See und auf den
Küstengewässern vom 7. Febr. 1907 (Re#Bl. 27);
die Allerh V. über das Verhalten der Schiffer
nach einem Zusammenstoße von Schiffen auf
See vom 15. Aug. 1876 (R# Bl. 189); Inter-
nationaler Vertrag zum Schutze der unter-
sceischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884
(Röl. 1888, 151); Internationaler Vertrag,
betr. die polizeiliche Regelung der Fischerei in
der Nordsee außerhalb der Küstengewässer, vom
6. Mai 1882 (RBl. 1884, 25); Allerh V. über
die Abblendung der Seitenlichter und die Ein-
richtung der Positionslaternen auf Seeschiffen
vom 16. Okt. 1900 (REl. 1003) und RäKBek.,
betr. Einrichtung der Positionslaternen auf
Seeschiffen, vom 8. Dez. 1900 (REl. 1036);
Allerh V., betr. das Ruderkommando, vom
18. Okt. 1903 (Röol. 283). Die Vorschriften
sind in einem Heft vereinigt in R. v. Deckers
Verlag, Berlin, erschienen (Erl. vom 19. Dez.
1908 — HM l. 1909, 4).
Seeunfallversicherung. I. Umfang der
Versicherung. Die S. umfaßt die Unfall-
versicherung (s. d.) der Personen, welche 1. auf
deutschen Seefahrzeugen, d. h. auf Fahrzeugen,
die ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt
(s. d.) benutzt werden und unter deutscher Flagge
fahren, als Schiffer, Personen der Schiffs-
mannschaft, Maschinisten, Aufwärter oder in
anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören
(Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn
oder Gehalt beziehen; 2. ohne zur Schiffs-
besatzung zu gehören, auf deutschen Seefahr-
zeugen in inländischen Häfen beschäftigt werden,
soweit sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher
Bestimmungen gegen Unfall versichert sind:
3. in inländischen Betrieben schwimmender
Docks und ähnlicher Einrichtungen sowie in in-
ländischen Betrieben für die Ausübung des
Lotsendienstes, für die Rettung oder Bergung
von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen,
für die Bewachung, Beleuchtung oder Instand-
haltung der dem Seeverkehre dienenden Ge-
wässer beschäftigt sind; 4. in der See= und
Küstenfischerei beschäftigt sind. Personen in
Seeschiffahrts= und anderen Betrieben der
die wesentliche Bestand-
teile eines der Unfallversicherung sonst unter-
liegenden Betriebs sind (s. Geewerbeun fall-
versicherung), sind nicht nach Maßgabe
des SUuG. versichert (SUlVG. § 1). Die Unter-
nehmer von Kleinseeschiffahrts= und Küsten= oder
Scefischereibetrieben sind versicherungspflichtig,
wenn sie zur Besatzung des Fahrzeugs gehören.
und bei dem Betriebe regelmäßig keinen oder
nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen
(Su##. §§ 152, 153). Die Versicherung gilt
für die Zeit vom Beginne bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses einschließlich der Be-
förderung vom Lande zum Fahrzeug und vom
Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung er-
streckt sich auch auf Unfälle, welche die ver-
sicherten Personen auf einem deutschen Sce-
fahrzeug, auf welchem sie beschäftigt sind, ohne
zur Besatzung desselben zu gehören, bei dem
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