Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

550 Selbstversicherung, Weiterversicherung 
8 11). Die Weiterversicherung bei einer Orts-,Eine Weiterversicherung kennt die Unfallver- 
Betriebs-, Bau= und Innung: #okrankenkasse (K VG. sicherungsgesetzgebung nicht. Gegen die Ab- 
§ 27) senzt voraus, daß die dahin gehende Absicht lehnung der Aufnahme in das Kataster (s. Be- 
binnen einer Woche dem Kassenvorstand ange= rufsgenossenschaften) ist binnen zwei 
zeigt wird und daß sich die Mitglieder! im Gebiete Wochen die Beschwerde an das RV#. zulässig 
des Deutschen Reichs aufhalten. Die Zahlung (GuU W. § 59; Lu##G. § 17; Su#. 60). 
der vollen statutenmäßigen Kassenbeiträge zum Bei der land= und forstwirtschaftlichen Unfall- 
ersten Fälligkeitstermin ist der ausdrücklichen versicherung ist das Verfahren abweichend ge- 
Anzeige gleichzuachten, sofern der Fälligkeits= regelt (LU WG. §§ 55, 67). Im übrigen wird 
termin innerhalb der für diese vorgeschriebenen über das Recht zur Selbstversicherung im Renten- 
cinwöchigen Frist liegt (s. auch OVG. 20, 365; feststellungsverfahren ([s. Unfallversiche- 
37, 382). In dem Verlangen nach Kranken= ru en 9) entschieden. Bei der Gewerbe= und Bau- 
unterstützung ist noch nicht die Absicht, die Mit= unfallversicherung erfolgt die Ermittelung des 
gliedschaft freiwillig fortseben zu wollen, zu Jahresarbeitsverdienstes nach denselben Grund- 
finden (OVG. 37, 386). Der Kassenvorstand sätzen, welche für die versicherten Arbeiter An- 
kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch wendung finden (s. Unfallversicherung 
Nichtannahme der Beiträge nicht 1II), sofern das Genossenschaftsstatut nicht ein 
vereiteln (OVBG. 39, 320). Der § 27 setzt nicht anderes bestimmt (AN. 18, 649). Für selbst- 
Erwerbsfähigkeit des aus der Be- versicherte land= und forstwirtschaftliche Betriebs- 
schäftigung Ausscheidenden voraus (OVG. 10, unternehmer wird als Jahresarbeitsverdienst 
376). Das freiwillige Mitglied, welches bereits der durchschnittliche Jahresarbeitsverdienst land- 
vor Eintritt der die Unterstützungspflicht der und forstwirtschaftlicher Arbeiter (s. Unfall- 
Kasse begründenden Krankheit dauernd er= versicherung III), der am Sitze des Be- 
werbsunfähig war, hat Anspruch auf alle Kassen= triebs gilt, zugrunde gelegt, wenn nicht das 
leistungen (OVG. 41, 352). Durch Kassenstatut Statut anders bestimmt (LuU WG. § 11). Die 
tann bestimmt werden, daß den sich weiter= Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes selbst- 
versichernden Mitgliedern, die sich außerhalb versicherter Reeder und Lotsen regelt das Ge- 
des Bezirks der Kasse oder des Kassenverbandes nossenschaftsstatut (SuV#G. § 11 Abs. 3). 
(s. Krankenkassenverbände) aufhal= III. Invaliden versicherung. Vor 
ten, an Stelle der ärztlichen Behandlung, Arznei Vollendung des vierzigsten Lebensjahres können 
und Heilmittel mindestens die Hälfte des Kranken= sich selbstversichern Betriebsbeamte (s. d.), Werk- 
geldes gewährt wird. Bei Betriebs= und Bau= meister, Techniker, Handlungsgehilfen (s. d.) 
krankenkassen können sich weiterversichernde Per= und sonstige Angestellte, deren dienstliche Be- 
sonen kein Stimmrecht ausüben und keine Kassen- schäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner 
ämter bekleiden (K VWG. § 64 Ziff. 5, § 72 Abs. 3). Lehrer und Erzieher sowie Schiffsführer, sämt- 
Das Recht zur Weiterversicherung erlischt in lich sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeitsver- 
allen Fällen, wenn die Beiträge an zwei auf= dienst an Lohn oder Gehalt mehr als 2000 X, 
einander folgenden Zahlungsterminen nicht ge= aber nicht über 3000 K beträgt. Gewerbe- 
leistet werden, sowie wenn die sich Weiterver= treibende und sonstige Betriebsunternehmer, 
sichernden zu einer Beschäftigung übergehen, welche nicht regelmäßig mehr als zwei ver- 
vermöge welcher sie Mitglieder einer anderen sicherungspflichtige Lohnarbeiter beschäftigen, so- 
Krankenkasse werden müssen (OVG. 39, 328). wie Hausgewerbetreibende, sämtlich soweit nicht 
Da während der Erwerbsunfähigkeit die Mit= durch Beschluß des BR. die Versicherungspflicht 
gliedschaft ohne Zahlung der Beiträge erhalten auf sic erstreckt worden ist, und Personen, die 
bleibt (K VG. § 54 a), so laufen die Fristen erst entweder mit vorübergehender Dienstleistung 
nach Behebung der Erwerbsunfähigkeit (OVG. (K. Vorübergehende Beschäftigung) 
29 S. 335, 341) ab. Streitigkeiten zwischen den oder nur gegen freien Unterhalt beschäftigt 
Trägern der Krankenversicherung und den Selbst-werden. Personen über 40 Jahre sind auch 
versicherern über das Recht zur Selbstversicherung dann nicht zum Eintritt in die Selbstversicherung 
oder Weiterversicherung entscheidet die Aussichts- # berechtigt, wenn sie vorher auf Grund der Ver- 
behörde, gegen deren Entscheidung nach K V. sicherungspflicht Beiträge entrichtet haben (A#. 
§ 58 Abs. 1 binnen vier Wochen die Klage im 25, 428). Alle diese Personen sind ferner be- 
ordentlichen Rechtswege zulässig ist. fechigt beim Ausscheiden aus dem die Berechti- 
II. Unfallversicherung. Nach Gl- gung zur Selbstversicherung begründenden Ver- 
VG. 8 5 Abs. 2, LuV G. 3 aol 2, BuU W. § 4 hältnisse die Selbstversicherung fortzusetzen und 
Abs. 3 tönnen Unternehmer, deren Jahres- zu erneuern. Personen, welche aus einem die 
arbeitsverdienst 3000 nicht übersteigt — ohne Versicherungspflicht begründenden Verhältnis 
Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter ausscheiden, sind befugt, die Versicherung frei- 
(AN. 1902, 612) — oder welche nicht regelmäßig willig fortzusetzen oder zu ernenern (Weiter- 
mehr als zuer Lohnarbeiter beschäftigen — nach versicherung). Auch bei den zugelassenen beson- 
SUVG. 8 5 Abs. 2 auch Reeder und Lotsen —, deren Kasseneinrichtungen (s. d.) ist eine Selbst- 
und kuchne#n überhaupt, gegen die Folgen und Weiterversicherung zulässig (Inv BG. 14). 
von Betriebsunfällen sich selbst versichern. Durch Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung 
das Statut kann diese Berechtigung auf Unter= sind grüne Quittungskarten (s. d.), für die 
nehmer mit einem höheren Jahresarbeitsver-Weiterversicherung gelbe Quittungskarten zu 
dienst erstreckt werden. Das Verfahren bei der verwenden (RKBek. vom 10. Nov. 1899 — 
An-- und aagdee regelt das Genossenschafts- # RBl. 667 —, abgeändert durch Bek. vom 
statut (Gu G. § 37 Ziff. 1 S#uV. § 38 5. Juli 1905 — RGBl. 590; Anw. vom 17. Nov. 
Ziff. 12; Bu VWG. 8 11; is #37 Ziff. 12). 1899 — MBl. 1900, 16 — Siff. IV). Im übrigen 
  
 
	        
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