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sichtsperson (s. d.). Den Tag und die Schicht
der Befahrung bestimmt der S. Der S. muß
die Befahrung vornehmen, wenn der Arbeiter-
ausschuß es verlangt. Erachtet die Mehrheit des
Arbeiterausschusses oder der S. aus bestimmten
Gründen außer der regelmäßigen Befahrung
weitere Befahrungen für nötig, so muß der S.
die Befahrung vornehmen, sofern nicht die
Werksverwaltung Einspruch erhebt. Jeder S.
hat in das von der Werksverwaltung zu liefernde
Fahrbuch das Ergebnis der Befahrung einzu-
tragen. Der Bergrevierbeamte kann die Fahr-
bücher jederzeit einsehen. Der S. muß auf Ver-
langen der Werksverwaltung eine Befahrung
vornehmen und hat den Bergrevierbeamten auf
Erfordern zu begleiten. Die S. erhalten Ent-
schädigungen von der Werksverwaltung für ent-
gangenen Arbeitsverdienst. Der Arbeiteraus-
schuß kann mit Zustimmung der Mchrheit der
anwesenden S. beschließen, daß die monatlichen
Befahrungen ausfallen sollen. Beim Aus-
scheiden eines S. während der Wahlperiode be-
stimmt der Arbeiterausschuß einen der S., der
für die betreffende Steigerabteilung als S. ein-
zutreten hat. Das Amt eines S. endet mit dem
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder mit
dem Fortfalle der Wählbarkeit. Der Werks-
besitzer darf dem S. zu einem früheren Zeit-
punkt als zum Ablauf seiner Wahlperiode nur
kündigen, wenn er seine Pflichten als S. verletzt.
Uber die Wahl und Tätigkeit der S. ist in der
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen
ruhende Bestimmung zu treffen (Allgemeines
Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 705 —
§ 80f bis 80fFp in der Fassung des G. vom
28. Juli 1909 — GS. 677; Ausf Anw. vom
13. Okt. 1909 — HMl. 453).
Sicherheitsmaßregeln (zum Schutze des Pu-
blikums in Theatern und ähnlichen Lokalen) s.
Theatergebäude ufw.
Sicherheitspolizei s. Polizei II u. III,
sowie Ortspolizeiverordnungen.
Sicherstellung von Rechten (Stempelpflicht).
Beurkundungen über die S. v. R. sind nach Töt.
59 LStG. stempelpflichtig. Der Stempel be-
trägt bei einem Werte des sichergestellten Rechts
von nicht mehr als 600 .Kx 0,50 K, von nicht mehr
als 1200 K 1 K, von nicht mehr als 10 000 .#%
1,50 .#∆“ und bei einem höheren Betrage 5 40.
Ist der Wert der sichergestellten Rechte nicht
schätzbar, bedarf es eines Stempels von 1,50 AM.
In keinem Falle darf der Stempel den für die
Beurkundung des sicherzustellenden Rechts zur
Erhebung gelangenden Stempel übersteigen.
Auf Höchstbetragshypotheken im Sinne des
*1190 B #. finden die Steuersätze von 0,50 bis
5 K gleichfalls Anwendung. Befreit sind:
a) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten
öffentlicher Behörden; b) in Schuldverschrei-
bungen zur Sicherheit der Schuldverpflichtung
vom Schuldner abgegebene Erklärungen; c) Ur-
kunden über Sicherstellungen der Vormünder
(BG#. 8 1844).
Siegel (der Behörden) S. (Königliches) s.
Titel (Königlicher).
Siele sind die mit Deichen in Verbindung
stehenden Entwässerungsanlagen (s. Deiche
und Deichwesen).
Sicherheitsmaßregeln (zum Schutze des Publikums usw.) — Silberwährung
Signalordnung 7 der Eisenbahn s. Eisen-
bahnsignalordnung.
Silbermünzen s. Geld.
Silberwährung ist diejienige Währung ((. d.),
bei der das Silber der allgemeine Wertmesser
ist und daher die Kurantmünze, d. h. die mit un-
bedingter Zahlungskraft ausgestatteten Münzen
aus Silber hergestellt sind. Bei dem, wenn auch
hinter dem des Goldes ungemein zurückbleibenden,
so doch immerhin hohen Werte des Silbers bedarf
die S. für kleine und die runden Summen über-
steigenden Spitzen größerer Zahlungen der
Scheidemünzen aus einem geringwertigeren
Metall (Nickel, Kupfer) oder doch aus mit solchem
sehr stark legiertem Silber. In Deutschland be-
stand bis zum Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (s.
Münzgesetz) allenthalben mit Ausnahme
von Bremen S. Preußen hatte durch das Münz-
edikt vom 14. Juli 1750 den sog. „Graumann-
schen Münzfuß"“ eingeführt, nach dem aus der
kölnischen Mark (— 233,8123 g) feinen Silbers
14 Tlr. mit einem Feingehalt von 789/1000 geprägt
wurden, so daß also 10½ Tlr. eine kölnische Mark
wogen. Der Taler wurde in 24 Groschen, der
Groschen in 12 Pfennige geteilt. Als kleinere
Kurantmünzen wurden halbe, Viertel-, Sechstel-
und Zwölfteltalerstücke geprägt. Auch das Münz-
gesetz vom 30. Sep. 1821 (GS. 159) hielt an
diesem Münzfuß fest; doch wurde der Taler nun
in 30 „Silbergroschen“ geteilt. An Scheide-
münzen wurden ausgeprägt in Silber 2½-, 1-
und ½-Silbergroschen, in Kupfer 4-, 3-, 2= und
1-Pfennigstücke. An Silberscheidemünzen wur-
den aus 1 kölnischen Mark 16 Tlr. ausgebracht,
so daß sich ihr Metallwert auf 1/16 desjenigen
eines gleichen Betrages an Kurantmünze belief.
Nach Bildung des Deutschen Zoll= und Handels-
vereins wurde in der Dresdener Münzkonvention
vom 30. Juli 1838 (G S. 1839, 18) eine einheit-
liche Münzmark = 233,855 g festgesetzt, als
Landesmünzfuß nur entweder der preuß. Taler-
oder der süddeutsche Guldenfuß zugelassen und
die Wertrelation zwischen Taler und Gulden auf
7:4 festgelegt, endlich eine Vereinsmünze in
dem Vereins,taler"“ = 2 Tlr. = 3½ Gulden mit
einem Feingehalt von 3/ 10 eingeführt. Zwischen
den Staaten des Zollvereins einerseits und Oster-
reich andererseits wurde dann am 24. Jan. 1857
der Wiener Münzvertrag (GS. 312) abgeschlossen:
als Münzgewicht wurde das Zollpfund = 500 g
festgesetzt; aus diesem Gewicht feinen Silbers
sollten 30 Tlr. oder 45 österr. Gulden zu 100
Kreuzer oder 52⅛ süddeutsche Gulden zu 60 Kreu-
zer geprägt werden, der Feingehalt /10 betragen.
Im Anschluß an diesen Vertrag erließ Preußen
das G. über das Münzwesen vom 4. Mai 1857
(GS. 305) und über das Münzgewicht vom
5. Mai 1857 (G S. 325). Die Taler erhielten nur
einen etwas geringern Silberwert als früher
(500 16,66667 gegen 233,8123 = 16,67009 8.
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An Silberscheidemünzen brachte Preußen nun
aus 1 Pfund Feinsilber 34½ Tlr. aus, also mit
einer Unterwertigkeit gegen die Kurantmünze
in dem Verhältnis von 30: 34⅞/. Infolge des
Reichsmünzgesetzes (s. o.) ist seit 1. Jan. 1876 in
Deutschland an die Stelle der S. die Reichs-
goldwährung getreten, die aber solange infolge