Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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sichtsperson (s. d.). Den Tag und die Schicht 
der Befahrung bestimmt der S. Der S. muß 
die Befahrung vornehmen, wenn der Arbeiter- 
ausschuß es verlangt. Erachtet die Mehrheit des 
Arbeiterausschusses oder der S. aus bestimmten 
Gründen außer der regelmäßigen Befahrung 
weitere Befahrungen für nötig, so muß der S. 
die Befahrung vornehmen, sofern nicht die 
Werksverwaltung Einspruch erhebt. Jeder S. 
hat in das von der Werksverwaltung zu liefernde 
Fahrbuch das Ergebnis der Befahrung einzu- 
tragen. Der Bergrevierbeamte kann die Fahr- 
bücher jederzeit einsehen. Der S. muß auf Ver- 
langen der Werksverwaltung eine Befahrung 
vornehmen und hat den Bergrevierbeamten auf 
Erfordern zu begleiten. Die S. erhalten Ent- 
schädigungen von der Werksverwaltung für ent- 
gangenen Arbeitsverdienst. Der Arbeiteraus- 
schuß kann mit Zustimmung der Mchrheit der 
anwesenden S. beschließen, daß die monatlichen 
Befahrungen ausfallen sollen. Beim Aus- 
scheiden eines S. während der Wahlperiode be- 
stimmt der Arbeiterausschuß einen der S., der 
für die betreffende Steigerabteilung als S. ein- 
zutreten hat. Das Amt eines S. endet mit dem 
Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis oder mit 
dem Fortfalle der Wählbarkeit. Der Werks- 
besitzer darf dem S. zu einem früheren Zeit- 
punkt als zum Ablauf seiner Wahlperiode nur 
kündigen, wenn er seine Pflichten als S. verletzt. 
Uber die Wahl und Tätigkeit der S. ist in der 
Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen 
ruhende Bestimmung zu treffen (Allgemeines 
Berggesetz vom 24. Juni 1865 — GS. 705 — 
§ 80f bis 80fFp in der Fassung des G. vom 
28. Juli 1909 — GS. 677; Ausf Anw. vom 
13. Okt. 1909 — HMl. 453). 
Sicherheitsmaßregeln (zum Schutze des Pu- 
blikums in Theatern und ähnlichen Lokalen) s. 
Theatergebäude ufw. 
Sicherheitspolizei s. Polizei II u. III, 
sowie Ortspolizeiverordnungen. 
Sicherstellung von Rechten (Stempelpflicht). 
Beurkundungen über die S. v. R. sind nach Töt. 
59 LStG. stempelpflichtig. Der Stempel be- 
trägt bei einem Werte des sichergestellten Rechts 
von nicht mehr als 600 .Kx 0,50 K, von nicht mehr 
als 1200 K 1 K, von nicht mehr als 10 000 .#% 
1,50 .#∆“ und bei einem höheren Betrage 5 40. 
Ist der Wert der sichergestellten Rechte nicht 
schätzbar, bedarf es eines Stempels von 1,50 AM. 
In keinem Falle darf der Stempel den für die 
Beurkundung des sicherzustellenden Rechts zur 
Erhebung gelangenden Stempel übersteigen. 
Auf Höchstbetragshypotheken im Sinne des 
*1190 B #. finden die Steuersätze von 0,50 bis 
5 K gleichfalls Anwendung. Befreit sind: 
a) Urkunden über Dienstkautionen der Beamten 
öffentlicher Behörden; b) in Schuldverschrei- 
bungen zur Sicherheit der Schuldverpflichtung 
vom Schuldner abgegebene Erklärungen; c) Ur- 
kunden über Sicherstellungen der Vormünder 
(BG#. 8 1844). 
Siegel (der Behörden) S. (Königliches) s. 
Titel (Königlicher). 
Siele sind die mit Deichen in Verbindung 
stehenden Entwässerungsanlagen (s. Deiche 
und Deichwesen). 
  
  
Sicherheitsmaßregeln (zum Schutze des Publikums usw.) — Silberwährung 
Signalordnung 7 der Eisenbahn s. Eisen- 
bahnsignalordnung. 
Silbermünzen s. Geld. 
Silberwährung ist diejienige Währung ((. d.), 
bei der das Silber der allgemeine Wertmesser 
ist und daher die Kurantmünze, d. h. die mit un- 
bedingter Zahlungskraft ausgestatteten Münzen 
aus Silber hergestellt sind. Bei dem, wenn auch 
hinter dem des Goldes ungemein zurückbleibenden, 
so doch immerhin hohen Werte des Silbers bedarf 
die S. für kleine und die runden Summen über- 
steigenden Spitzen größerer Zahlungen der 
Scheidemünzen aus einem geringwertigeren 
Metall (Nickel, Kupfer) oder doch aus mit solchem 
sehr stark legiertem Silber. In Deutschland be- 
stand bis zum Münzgesetz vom 9. Juli 1873 (s. 
Münzgesetz) allenthalben mit Ausnahme 
von Bremen S. Preußen hatte durch das Münz- 
edikt vom 14. Juli 1750 den sog. „Graumann- 
schen Münzfuß"“ eingeführt, nach dem aus der 
kölnischen Mark (— 233,8123 g) feinen Silbers 
14 Tlr. mit einem Feingehalt von 789/1000 geprägt 
wurden, so daß also 10½ Tlr. eine kölnische Mark 
wogen. Der Taler wurde in 24 Groschen, der 
Groschen in 12 Pfennige geteilt. Als kleinere 
Kurantmünzen wurden halbe, Viertel-, Sechstel- 
und Zwölfteltalerstücke geprägt. Auch das Münz- 
gesetz vom 30. Sep. 1821 (GS. 159) hielt an 
diesem Münzfuß fest; doch wurde der Taler nun 
in 30 „Silbergroschen“ geteilt. An Scheide- 
münzen wurden ausgeprägt in Silber 2½-, 1- 
und ½-Silbergroschen, in Kupfer 4-, 3-, 2= und 
1-Pfennigstücke. An Silberscheidemünzen wur- 
den aus 1 kölnischen Mark 16 Tlr. ausgebracht, 
so daß sich ihr Metallwert auf 1/16 desjenigen 
eines gleichen Betrages an Kurantmünze belief. 
Nach Bildung des Deutschen Zoll= und Handels- 
vereins wurde in der Dresdener Münzkonvention 
vom 30. Juli 1838 (G S. 1839, 18) eine einheit- 
liche Münzmark = 233,855 g festgesetzt, als 
Landesmünzfuß nur entweder der preuß. Taler- 
oder der süddeutsche Guldenfuß zugelassen und 
die Wertrelation zwischen Taler und Gulden auf 
7:4 festgelegt, endlich eine Vereinsmünze in 
dem Vereins,taler"“ = 2 Tlr. = 3½ Gulden mit 
einem Feingehalt von 3/ 10 eingeführt. Zwischen 
den Staaten des Zollvereins einerseits und Oster- 
reich andererseits wurde dann am 24. Jan. 1857 
der Wiener Münzvertrag (GS. 312) abgeschlossen: 
als Münzgewicht wurde das Zollpfund = 500 g 
festgesetzt; aus diesem Gewicht feinen Silbers 
sollten 30 Tlr. oder 45 österr. Gulden zu 100 
Kreuzer oder 52⅛ süddeutsche Gulden zu 60 Kreu- 
zer geprägt werden, der Feingehalt /10 betragen. 
Im Anschluß an diesen Vertrag erließ Preußen 
das G. über das Münzwesen vom 4. Mai 1857 
(GS. 305) und über das Münzgewicht vom 
5. Mai 1857 (G S. 325). Die Taler erhielten nur 
einen etwas geringern Silberwert als früher 
(500 16,66667 gegen 233,8123 = 16,67009 8. 
30 14 
An Silberscheidemünzen brachte Preußen nun 
aus 1 Pfund Feinsilber 34½ Tlr. aus, also mit 
einer Unterwertigkeit gegen die Kurantmünze 
in dem Verhältnis von 30: 34⅞/. Infolge des 
Reichsmünzgesetzes (s. o.) ist seit 1. Jan. 1876 in 
Deutschland an die Stelle der S. die Reichs- 
  
goldwährung getreten, die aber solange infolge
	        
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