Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Silberwaren — Sittenpolizei 
der Beibehaltung der Taler als Kurantmünze 
eine „hinkende“ war, bis die Taler am 1. Okt. 
1907 aufhörten, gesetzliches Zahlungsmittel zu 
sein (RKBek. vom 27. Juni 1907 — RGBl. 401; 
ogl. Gold währung, Taler). Vgl. außer 
den vorstehend zitierten Artikeln auch Geld, 
Währung, Doppelwährung, Scheid e 
münzen. 
Silberwaren s. Feingehalt der Gold- 
und Silberwaren. 
Simultankirchen. Wenn zwei Gemeinden 
verschiedener Religionsparteien 
zueiner Kirche berechtigt sind, so 
müssen die Rechte einer jeden hauptsächlich nach 
den vorhandenen Gesetzen und Verträgen be- 
urteilt werden (ALR. II, 11 § 309). Wird dar- 
über gestritten, ob eine oder die andere Ge- 
meinde zu der Kirche wirklich berechtigt sei, so 
gehört die Entscheidung vor den ordentlichen 
Richter (§ 313 a. a. O.). Das hindert die Landes- 
polizeibehörde aber nicht, in zwischen im Inter- 
esse der öffentlichen Ruhe und Ordnung die er- 
forderlichen Festsetzungen über den Gebrauch zu 
treffen (Erk. des Komp Gerp. im JMl. 1864 
S. 4 u. 273; 1866, 95). Die Verwaltungsbehör- 
den sind im übrigen zur Regelung der Bositzver- 
hältnisse nicht befugt (s. Erl. vom 15. Mai 1862 
bei Bramesfeld, Rhein.-westf. Kirch O. S. 151). 
Rechtsverhältnisse und Baulast regeln sich nach 
den Vorschriften über Miteigentum usw. (s. RG. 
in der Z. f. K R. 22, 439). Das Simultanverhält- 
nis ist auch nach kath. Kirchenrecht nicht unzulässig, 
erfordert aber bischöfliche Genehmigung ( (s. Fried- 
berg, Kirchenrecht, 6. Aufl., 1909, S. 588). Vgl. 
ferner die eingehenden Darlegungen bei Schoen, 
Preuß. Ev. Kirch R. 1, 195 ff. S. auch Kir- 
chenglockengeläute. 
Simultanschule fs. Konfessionelle 
Schule I. 
Singspielhallen s. Tingeltangel. 
Singvögel s. Vögel (Schutz nützlicher). 
Sirup unterliegt der Zuckersteuer, wenn er 
einen Quotienten von 70 oder mehr hat. Sirup- 
raffinerien unterliegen im allgemeinen derselben 
Kontrolle wie Zuckerfabriken. S. Zucker- 
steuer III b u. h. 
Etierung s. Freiheit (persönliche) 
Iln (gute; Einrichtung in Gewerbebetrie- 
ben zur Erhaltung g. S.) s. Anstand. 
Sittenpolizei ist ein Zweig der allgemeinen 
Sicherheitspolizei (s. Polizei III). Ihre Auf- 
gabe besteht darin, solchen Ausschreitungen auf 
sittlichem Gebiete, welche die öffentliche Ord- 
nung (s. Offentliche Ruhe, Sicher- 
heit und Ordnung)g gefährden, entgegen- 
zutreten, und zwar sowohl durch Unterdrückung 
einzelner Exzesse wie vorbeugend durch Ver- 
hinderung der Gelegenheit. 
I. Unter dem Begriff der „S. im engeren 
Sinne“ werden die Maßnahmen gegen ge- 
schlechtliche Ausschweifungen zusammen- 
gefaßt. Die schwersten sittlichen Verfehlungen 
werden strafrechtlich verfolgt, auch die gröberen 
Verletzungen des Anstandes auf sexuellem Gebiete 
ziehen gerichtliche Strafen nach sich (s. Sitt- 
lichkeitsverbrechen). Polizeilich zu ver- 
bieten sind Konkubinate (s. d.), welche öffentlich 
polizeilichen 
  
bemerkbar werden. Die Überwachung der der 
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Gewerbsunzucht (s. Gewerbsmäßige Un- 
zucht) kungne weiblichen Personen bezweckt 
einmal die Eindämmung der Prostitution sowie 
ihre Zurückdrängung aus der Offentlichkeit, be- 
kämpft aber außerdem die Verbreitung der Ge- 
schlechtskrankheiten und trägt somit auch sanitäts- 
polizeilichen Charatter. Gesetzliche Grundlage 
der sittenpolizellichen Aufsicht bildet der § 361 
Ziff. 6 St GB., welcher die Ubertretung der zur 
Sihß-"ßherung der Gesundheit, der ösffentlichen Ord- 
nung und des öffentlichen Anstandes erlassenen 
Vorschriften durch polizeilich kon- 
trollierte Prostituierte bestraft. Die Befugnis 
der Polizeibehörden zum Erlassen solcher Vor- 
schriften wie zur Unterstellung unter sittenpolizei- 
liche Aufsicht wird also vom Reichsrechte voraus- 
gesetzt und anerkannt. Die gesundheitlichen Maß- 
nahmen beruhen auf § 9 des Gesetzes zur Be- 
kämpfung übertragbarer Krantheiten vom 28.Aug. 
1905 (GS. 373) und den hierzu ergangenen 
Ausf Best. vom 7. Okt. 1905 in Verbindung mit 
§ 12 des Seuchengesetzes vom 30. Juni 1900 
(Rl. 306). Hiernach unterliegen gewerbs- 
mäßige Unzucht treibende Personen beiderlei Ge- 
schlechts, welche in bezug auf Syphilis, Schanter 
oder Tripper krankheits= oder ansteckungsver- 
dächtig sind, dem Beobachtungszwang, und wenn 
sie von ciner der genannten Rrankheiten ergriffen 
sind, der Zwangsbehandlung. Die Befugnis der 
Behörde, von dieser Maßregel Gebrauch zu 
machen, ist unabhängig von der Frage, ob gemäß 
# 361 Ziff. 6 Ste# B. eine sittenpolizeiliche Auf- 
sicht zu verhängen ist. Die Einzelheiten des Ver- 
fahrens werden durch den gemeinschaftlichen Er- 
laß der Minister des Innern und der Medizinal- 
angelegenheiten vom 11. Dez. 1907 (MBl. 1908, 
14) wie folgt geregelt: In allen Orten, in denen 
eine UÜberwachung der Prostitution erforderlich 
erscheint, sind öffentliche ärztliche Sprechstunden 
zur unentgeltlichen Behandlung Geschlechts- 
kranker einzurichten. Die zum erstenmal wegen 
Verdachtes der Erwerbsunzucht polizeilich ange- 
haltenen Personen sind unter Aushändigung 
eines Verzcichnisses der Sprechstunden mit der 
Aufslage zu entlassen, sich dort vorzustellen und 
entweder unverzüglich ein Gesundheitszeugnis 
vorzulegen oder bis zur Heilung einer geschlecht- 
lichen Erkrankung den Nachweis ausreichender 
ärztlicher Behandlung zu erbringen. Der polizei- 
ärztlichen Untersuchung sind zum erstenmal be- 
troffene Prostituierte nur dann zu unterwerfen, 
wenn besondere Umstände von vornherein den 
Verdacht rechtfertigen, daß sie sich der freien 
Behandlung entziehen werden. Die zwangs- 
weise Behandlung erkrankter Personen in einem 
Krankenhause ist zu bewirken, wenn solche sich der 
regelmäßigen ärztlichen Vorstellung entzogen 
haben, sowie wenn begründeter Verdacht be- 
steht, daß sie noch vor bewirkter Heilung der Un- 
zucht wieder nachgehen. Die Kosten dieser Schut- 
maßregeln sind gemäß § 26 des G. vom 28. Aug. 
1905 nach den Vorschriften des bestehenden 
Rechtes zu tragen, so daß die in den öffentlichen 
Sprechstunden entstehenden Ausgaben, soweit 
sie für die Untersuchung der Prostituierten er- 
wachsen, dem Träger der unmittelbaren Polizei- 
kosten (s. d.) zur Last fallen, soweit sie dagegen 
Zwangsheilungskosten darstellen, den Träger der 
mittelbaren Polizeikosten treffen (O# G. 27, 75;
	        
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