Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sittenzeugnisse — Sitzgelegenheit für Angestellte im Verkaufsgewerbe 
Von der abolitionistischen Bewegung wird das 
Verbot jeder Prostitution und die Abschaffung 
der staatlichen Reglementierung angestrebt. — 
Um zu verhüten, daß geschlechtlich erkrankte 
Personen beiderlei Geschlechtes, welche nicht 
Gewerbsunzucht treiben, ihr Leiden weiter ver— 
breiten, empfiehlt es sich, deren Unterbringung 
in Krankenhäusern durch Verständigung der Ge- 
meinde= und Kassenvorsteher sowie Kassenärzte 
herbeizuführen nach Maßgabe des Erl. vom 
6. April 1893 (Ia 2157). Geschlechtskranke, 
welche trotz Kenntnis ihres Zustandes durch Ge- 
schlechtsverkehr eine Ansteckung verursachen, müs- 
sen für ihr unverantwortliches und gemein- 
gefährliches Verhalten auf Grund der 88 223 ff., 
230 StGB. zur Bestrafung gebracht werden, 
wenn der gesetzliche Tatbestand irgend erweisbar 
ist (Erl. vom 11. Dez. 1907). " 
II. Auf dem Gebiete der S. im engeren Sinne 
bewegen sich die Maßnahmen gegen Personen, 
welche dem Spiel oder Trunk ergeben sind, 
gegen solche kann nur eingeschritten werden, 
wenn infolge ihrer Ausschweifungen zu ihrem 
Unterhalte oder zum Unterhalte derjenigen, zu 
deren Ernährung sie verpflichtet sind, durch 
Vermittlung der Behörde fremde Hilfe in An- 
spruch genommen werden muß. In diesem Falle 
haben sie die Ubertretungsstrafen aus §8 361 
Ziff. 5, 362 StGG. verwirkt. Die vorbeugenden 
polizeilichen Maßnahmen gegen übermäßigen 
Alkoholgenuß sind Aufgabe der Gewerbepolizei. 
Das gewerbsmäßige Glücksspiel, das Dulden von 
Glücksspielen an öffentlichen Versammlungs- 
orten, sowie die Veranstaltung öffentlicher 
Lotterien ohne obrigkeitliche Erlaubnis sind 
strafrechtlich verboten (Stö B. §8 284—286). 
S. hierzu Glücksspiele und Lotterien. 
Neißer, Reglementierung der Prostitution; Blaschko, 
HOugiene der Prostitution; Bettmann,, Arztliche UÜber- 
wachung der Prostitution: Vergleichende Darstellung des 
deutschen und ausländischen Strafrechtes, besonderer Teil 
Bd. 4 S. 157. 
Sittenzengnisse s. Atteste. 
Sittlichkeitsverbrechen. Diejenigen straf- 
baren Handlungen, welche in dem umfang- 
reichen 13. Abschn. des St GB. als Verbrechen 
und Vergehen wider die Sittlichkeit zusammen- 
gestellt und mit sehr verschiedenen Strafen 
bedroht sind, weichen teilweise in ihrer Natur 
und in ihren Tatbeständen erheblich voneinander 
ab. Bei der Doppelehe (§ 171), mit deren Be- 
strafung im Zusammenhange stehen die des 
Religionsdieners oder des Standesbeamten, 
welcher trotz seines Wissens, daß eine Person 
verheiratet ist, eine neue Ehe derselben schließt 
(§ 338), und die der Beamten, welche bei Schlie- 
ßhung von Ehen in pflichtwidriger Weise mit- 
wirken (PStu. vom 6. Febr. 1875 §8 67, 69), 
und bei dem Ehebruche (§ 172), d. i. der vor- 
sätzlichen Verletzung der ehelichen Treue durch 
außereheliche Beischlafsvollziehung, die an beiden 
Teilen bestraft wird, jedoch nur, wenn deswegen 
die Ehe geschieden ist, und bloß auf Antrag, 
überwiegt die Mißachtung der Heiligkeit der Ehe. 
Bei einem Teile der Delikte handelt es sich neben 
dem Angriff auf die Sittlichkeit auch noch um 
einen solchen auf andere Rechtsgüter, namentlich 
die körperliche Gesundheit und das Leben, so 
bei dem Inzest (§ 173), der Unzucht unter Miß- 
brauch eines Autoritätsverhältnisses (§ 174), der 
  
  
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widernatürlichen Unzucht (§ 175), der gewalt- 
samen Unzucht, unfreiwilligen Schwächung und 
Unzucht mit IJugendlichen (88 176, 178), der Not- 
zucht (§8 177, 178), der Erschleichung des Bei- 
schlafs (§ 179) und der Verführung eines noch 
nicht 16 jährigen Mädchens (§ 182). Auch die 
schwere Kuppelei, namentlich soweit sie von 
Autoritätspersonen oder Ehegatten geübt wird, 
und die Zuhälterei sind keine Verbrechen, die 
lediglich um der Unsittlichkeit willen geahndet 
werden. Dagegen wird in der einfachen Kuppelei 
nur ein in besonders bedenklicher Weise hervor- 
tretendes Vorschubleisten der Unzucht bestraft 
(s. Kuppelei). Bloße Vergehungen gegen 
die Sittlichkeit sind die öffentliche Erregung von 
Argernis durch eine unzüchtige Handlung (§ 183), 
d. i. eine solche, welche das Scham= und Sittlich- 
keitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung zu ver- 
letzen geeignet ist, die öffentliche unzüchtige An- 
kündigung und Darbietung von Unzuchtsgegen- 
ständen und öffentliche Mitteilungen aus einem 
Prozeß, in dem wegen Gefährdung der Sittlich- 
keit die Offentlichkeit ausgeschlossen war. Bereits 
die private Darbietung von Unzuchtsschriften usw. 
ist strafbar, wenn sie an Personen unter 16 Jahren 
geschieht, und solchen Personen gegenüber ist 
sogar schon das Anbieten und Überlassen von 
Schriften strafbar, welche, ohne unzüchtig zu 
sein, das Schamgefühl gröblich verletzen (§ 184 
in der ihm durch das G. vom 25. Juni 1900 — 
die sog. Lex Heinze — gegebenen Fassung, welche 
teilweise neben dem Sittlichkeitsgefühle das bloße 
Anstandsgefühl zum Gegenstande des Schutzes 
gemacht hat). Als Ubertretung wird die gewerbs- 
mäßige Unzucht unter gewissen Voraussetzungen 
(s. Ge wperbsmäßige Unzucht) bestraft 
(§ 361 Ziff. 0)0. S. auch Freiheit III und 
Konkubinat, sowie Mädchenhandel 
und Sittenpolizei. 
Roeren, Die Sittlichkeitsgesetgebung der Kultur- 
staaten. 
Sitzgelegenheit für Angestellte im Berkaufs-= 
gewerbe. Nach R# Bek. vom 28. Nov. 1900 
(RG#l. 1033) hat der BR. auf Grund der GewO. 
## 139 h hinsichtlich der Einrichtung von Sitz- 
gelegenheit für Angestellte in offenen Verkaufs- 
stellen (s. d.) beschlossen, daß in denjenigen 
Räumen der offenen Verkaufsstellen, in welchen 
die Kundschaft bedient wird, sowie in den zu 
solchen Verkaufsstellen gehörenden Schreibstuben 
(Kontoren) für die daselbst beschäftigten Gehilfen 
und Lehrlinge eine nach der Zahl dieser Personen 
ausreichende geeignete Sitzgelegenheit vorhanden 
sein muß. Für die mit der Bedienung der Kund- 
schaft beschäftigten Personen muß die Sitz- 
gelegenheit so eingerichtet sein, daß sie auch wäh- 
rend kürzerer Arbeitsunterbrechungen benutzt 
werden kann. Die Benutzung der Sitzgelegen- 
heit muß den bezeichneten Personen während 
der Zeit, in welcher sie durch ihre Beschäftigung 
nicht daran gehindert sind, gestattet werden. Die 
Landeszentralbehörden und die Polizeibehörden 
sind befugt, auf Grund der §§ 103 g, 103 h Abs. 2 
GewpO. besondere Anforderungen hinsichtlich der 
Sitzgelegenheit in Rücksicht auf die Zahl der Per- 
sonen, für die sie bestimmt ist, und hinsichtlich 
ihrer Lage und Beschaffenheit zu stellen. Straf- 
bestimmung in GewO. § 147 Abs. 1 Ziff. 4. 
Wegen der Sitzgelegenheit für Arbeiterinnen
	        
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