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in gewerblichen Betrieben s. AusfAnw. z. Gew O.
vom 1. Mai 1904 (HMl. 123) Ziff. 202 q.
Sklavenhandel s. Antisklavereikon-
ferenz.
Soldatenstand. Unter S. werden im Gegen-
satz zu den Militärbeamten die Offiziere des
aktiven Heeres, der Marine und der Schutz= liche Photographien nicht (KG# J. 10 C 89).
truppen (jedoch nicht Offiziere à la suite), sowie
die Unteroffiziere und Gemeinen, ferner die
Mitglieder des Sanitätskorps, des Velerinärkorps
und des Maschineningenieurkorps verstanden
(Anl. zum Militärstrasgesetzbuch vom 20. Juni
Sklavenhandel — Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe
ten und Regierungspräsidenten nachgeordnete
Behörden nicht beauftragen (KG J. 22 C 106).
Waren, deren Ausstellung in Schausenstern
(Schaulästen) verboten werden kann, sind nur
Gegenstände, die sich im Handelsverkehre be-
finden (KG J. 23 C 48); dazu gehören grlag
st
das Verhängen oder die Räumung der Schau-
fenster aber allgemein vorgeschrieben so müssen
auch unverkäufliche Photographien aus den
Schaufenstern entfernt werden (KGJ. 29 C87).
Jagden können an Sonn= und Festtagen
1872 A; Ges. vom 6. Febr. 1911 — R#i, 319. nicht allgemein, sondern nur insoweit, als die
Für diese gelten die besonderen Vorschriften äußere Heilighaltung der Sonntage geschützt
dos Militärstrafgesetzbuchs — darunter für Unter-- werden soll (XG J. 19, 325; 20 C 116; 26 C 76;
offiziere und Gemeine die Ehrenstrafe der Ver-28 C24), das Jagen während des Hauptgottes-
setzung in die zweite Klasse des S. (§§ 30 u. 39 dienstes und Treib= und Hetzjagden überhaupt
a. a. O.) —., der Militärstrafgerichtsordnung und verboten werden (KG . 26 C76; 29, 324; 22 C 78).
der Militärdisziplinarstrasordnungen (s. d.), nicht Zulässig ist das Verbot der Lohnzahlung (KG.
dagegen die Vorschriften des RB. Im übrigen 18, 317), des gewerbsmäßigen Fischens (K##.
gebören die Personen des S. zu den Militär= 17, 436), des Umhertragens von Druckschriften
personen (s. d.). Auf Personen des S. finden von Haus zu Haus und des Verteilens während
die Vorschriften des RBG. vom 18. Mai 1907 des Hauptgottesdienstes, sowie des Abhaltens
in bezug auf das Defektenverfahren (s. Defekte|von Tanzmusiken am Vorabende des Bußtages
II!) Anwendung (§ 157 a. a. O.). Wegen der! (K G. 27 C 19). Nicht verboten werden kann
Konfliktserhebung bei Personen des S. s. Kon= ddie Ausübung der Schankwirtschaft während des
slikte IV. Das an Stelle des G. vom 15. März Hauptgottesdienstes (KG J. 24 C 98); auch ist
1886 (RBl. 53) getretene Unfallfürsorgegesetz es ungulassig, die S. auf die ganze Karwoche oder
für Beamte und Personen des S. vom 18. Juni die ganze Bußtagswoche zu erstrecken (KGJ.
1901 (Rö#l. 211) ist für diese aufgehoben 22 C 81). Notstandsarbeiten sind Arbeiten, die
(K#. Militärpensionsgesetzc). Die ei Gefahr nicht nur für Leib und Leben, sondern
Gendarmen gehören nicht zu den Personen des auch für das Eigentum vorzunehmen sind (KG.
S., wenngleich sie dem Militärstrafgesetzbuch
usw. unterstehen. Sie sind daher auch wahl-
berechtigt (s. auch Gendarmerie).
auch Haftung des Staates IlI u. IV.
Sondergerichte s. Gerichte und Ge-
richtsverfassung lV.
Sonntagsheiligung. Durch die Bestimmungen
der GewO. über das Verbot der Beschästigung
von Arbeitern und den Ladenschluß an Sonn-
und Festtagen (s. Festl[Feierstage II;
Sonntagsruhe; Offene Verkaufs-
stellen lll) werden die weitergehenden landes-
gesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetricbes
und der Arbeit an Sonn= und Festtagen nicht
berührt (Gew O. § 41 a Abs. 2, § 105h).
alten Provinzen in der Kab O. vom 7. Febr. 1837
(GS. 19) und für die Prov. Schleswig-Holstein,
Hannover, Hessen-Nassau sowie die hohenzoll.
Lande im G. vom 9. Mai 1892 (GS. 107). Für
den Erlaß der danach zulässigen Polizeiverord=
nungen über die äußere Heiligbaltung der Sonn-
und Festtage ist durch Erl. vom 7. Juni 1895 ein
Muster, abgeändert durch Erl. vom 22. Okt.
1895, mitgeteilt. Strafbestimmungen im St-
GB. § 366 Ziff. 1. S. auch Ko. 14, 390;
O#. 41, 313.
gegen die Veranstaltung von
Sonn= und Festtagen wegen Störung des
Gottesdienstes einer geduldeten Religionsgesell-
schaft außerhalb der Zeit, für die zum Zwecke
der S. Beschränkungen getroffen sind, ist un-
zulässig (OVG. 33, 347.) Von den für die
Handhabung der Polizeiverordnungen über die
S. wichtigen Entscheidungen des KG. sind
folgende hervorzuheben: Mit dem Erlasse der
Polizeiverordnungen können die Oberpräsiden-
Solche
landesgesetzliche Vorschriften finden sich für die
Ein polizeiliches Einschreiten!
Konzerten an
15, 315). S. auch Tanzlustbarkeiten,
Musikaufführungen, Fest (Feier)
Agl.tage.
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe. I. All-
gemeines. Die Vorschriften über die S. i. G.
finden nur auf solche Gewerbebetriebe Anwen-
dung, die unter die Gewerbeordnung (s. d.)
fallen. Für das Handelsgewerbe (s. d.) gelten
besondere Vorschriften ('Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe. Kraft besonderer
Vorschrift sind von dem Verbote der Sonntags-
arbeit ausgenommen: das Gast= und Schank-
wirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schau-
stellungen, theatralische Vorstellungen und son-
siige Lustbarleiten, sowie das Verkehrsgewerbe
(s. Transportgewerbe). Soweit das
Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe auch als
Verkauf über die Straße betrieben wird, gehört
es zum Handelsgewerbe (s. d.), wenn es sich
um Getränke, kalte Speisen, Zigarren usw.
handelt, und zum Gewerbebetriebe der Köche,
wenn es sich um den Verkauf zubereiteter
Speisen handelt. Für die Strafbarkeit des
Schankwirts ist erforderlich, daß er das Be-
wußtsein gehabt hat, daß die Getränke ufsw.
nicht in seinem Lokale, sondern außerhalb ver-
zehr! werden sollten (KG# J. 13, 387). Die
Abgabe von Zigarren an Passanten und Selters-
wasserbuden ist nicht Ausfluß der Schankwirt-
schaft (KJ. 13, 315). Der Verkauf von Genuß-
mitteln durch Automaten (s. d.), deren Be-
nutzung nur den in den Schanklokalen sich auf-
haltenden Gästen möglich ist, ist unbeschränkt
gestattet (KG J. 14, 384); nach AusfAnw. z
GewO. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123) Ziff. 125
ist nur der Verkauf von Gegenständen zulässig,
die in den Rahmen des Schankwirtschafts-