Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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in gewerblichen Betrieben s. AusfAnw. z. Gew O. 
vom 1. Mai 1904 (HMl. 123) Ziff. 202 q. 
Sklavenhandel s. Antisklavereikon- 
ferenz. 
Soldatenstand. Unter S. werden im Gegen- 
satz zu den Militärbeamten die Offiziere des 
aktiven Heeres, der Marine und der Schutz= liche Photographien nicht (KG# J. 10 C 89). 
truppen (jedoch nicht Offiziere à la suite), sowie 
die Unteroffiziere und Gemeinen, ferner die 
Mitglieder des Sanitätskorps, des Velerinärkorps 
und des Maschineningenieurkorps verstanden 
(Anl. zum Militärstrasgesetzbuch vom 20. Juni 
Sklavenhandel — Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe 
ten und Regierungspräsidenten nachgeordnete 
Behörden nicht beauftragen (KG J. 22 C 106). 
Waren, deren Ausstellung in Schausenstern 
(Schaulästen) verboten werden kann, sind nur 
Gegenstände, die sich im Handelsverkehre be- 
finden (KG J. 23 C 48); dazu gehören grlag 
st 
das Verhängen oder die Räumung der Schau- 
fenster aber allgemein vorgeschrieben so müssen 
auch unverkäufliche Photographien aus den 
Schaufenstern entfernt werden (KGJ. 29 C87). 
Jagden können an Sonn= und Festtagen 
  
1872 A; Ges. vom 6. Febr. 1911 — R#i, 319. nicht allgemein, sondern nur insoweit, als die 
Für diese gelten die besonderen Vorschriften äußere Heilighaltung der Sonntage geschützt 
dos Militärstrafgesetzbuchs — darunter für Unter-- werden soll (XG J. 19, 325; 20 C 116; 26 C 76; 
offiziere und Gemeine die Ehrenstrafe der Ver-28 C24), das Jagen während des Hauptgottes- 
setzung in die zweite Klasse des S. (§§ 30 u. 39 dienstes und Treib= und Hetzjagden überhaupt 
a. a. O.) —., der Militärstrafgerichtsordnung und verboten werden (KG . 26 C76; 29, 324; 22 C 78). 
der Militärdisziplinarstrasordnungen (s. d.), nicht Zulässig ist das Verbot der Lohnzahlung (KG. 
dagegen die Vorschriften des RB. Im übrigen 18, 317), des gewerbsmäßigen Fischens (K##. 
gebören die Personen des S. zu den Militär= 17, 436), des Umhertragens von Druckschriften 
personen (s. d.). Auf Personen des S. finden von Haus zu Haus und des Verteilens während 
die Vorschriften des RBG. vom 18. Mai 1907 des Hauptgottesdienstes, sowie des Abhaltens 
in bezug auf das Defektenverfahren (s. Defekte|von Tanzmusiken am Vorabende des Bußtages 
II!) Anwendung (§ 157 a. a. O.). Wegen der! (K G. 27 C 19). Nicht verboten werden kann 
Konfliktserhebung bei Personen des S. s. Kon= ddie Ausübung der Schankwirtschaft während des 
slikte IV. Das an Stelle des G. vom 15. März Hauptgottesdienstes (KG J. 24 C 98); auch ist 
1886 (RBl. 53) getretene Unfallfürsorgegesetz es ungulassig, die S. auf die ganze Karwoche oder 
für Beamte und Personen des S. vom 18. Juni die ganze Bußtagswoche zu erstrecken (KGJ. 
1901 (Rö#l. 211) ist für diese aufgehoben 22 C 81). Notstandsarbeiten sind Arbeiten, die 
(K#. Militärpensionsgesetzc). Die ei Gefahr nicht nur für Leib und Leben, sondern 
Gendarmen gehören nicht zu den Personen des auch für das Eigentum vorzunehmen sind (KG. 
S., wenngleich sie dem Militärstrafgesetzbuch 
usw. unterstehen. Sie sind daher auch wahl- 
berechtigt (s. auch Gendarmerie). 
auch Haftung des Staates IlI u. IV. 
Sondergerichte s. Gerichte und Ge- 
richtsverfassung lV. 
Sonntagsheiligung. Durch die Bestimmungen 
der GewO. über das Verbot der Beschästigung 
von Arbeitern und den Ladenschluß an Sonn- 
und Festtagen (s. Festl[Feierstage II; 
Sonntagsruhe; Offene Verkaufs- 
stellen lll) werden die weitergehenden landes- 
gesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetricbes 
und der Arbeit an Sonn= und Festtagen nicht 
berührt (Gew O. § 41 a Abs. 2, § 105h). 
alten Provinzen in der Kab O. vom 7. Febr. 1837 
(GS. 19) und für die Prov. Schleswig-Holstein, 
Hannover, Hessen-Nassau sowie die hohenzoll. 
Lande im G. vom 9. Mai 1892 (GS. 107). Für 
den Erlaß der danach zulässigen Polizeiverord= 
nungen über die äußere Heiligbaltung der Sonn- 
und Festtage ist durch Erl. vom 7. Juni 1895 ein 
Muster, abgeändert durch Erl. vom 22. Okt. 
1895, mitgeteilt. Strafbestimmungen im St- 
GB. § 366 Ziff. 1. S. auch Ko. 14, 390; 
O#. 41, 313. 
gegen die Veranstaltung von 
Sonn= und Festtagen wegen Störung des 
Gottesdienstes einer geduldeten Religionsgesell- 
schaft außerhalb der Zeit, für die zum Zwecke 
der S. Beschränkungen getroffen sind, ist un- 
zulässig (OVG. 33, 347.) Von den für die 
Handhabung der Polizeiverordnungen über die 
S. wichtigen Entscheidungen des KG. sind 
folgende hervorzuheben: Mit dem Erlasse der 
Polizeiverordnungen können die Oberpräsiden- 
Solche 
landesgesetzliche Vorschriften finden sich für die 
Ein polizeiliches Einschreiten! 
Konzerten an 
15, 315). S. auch Tanzlustbarkeiten, 
Musikaufführungen, Fest (Feier) 
Agl.tage. 
Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe. I. All- 
gemeines. Die Vorschriften über die S. i. G. 
  
finden nur auf solche Gewerbebetriebe Anwen- 
dung, die unter die Gewerbeordnung (s. d.) 
fallen. Für das Handelsgewerbe (s. d.) gelten 
besondere Vorschriften ('Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe. Kraft besonderer 
Vorschrift sind von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit ausgenommen: das Gast= und Schank- 
wirtschaftsgewerbe, Musikaufführungen, Schau- 
stellungen, theatralische Vorstellungen und son- 
siige Lustbarleiten, sowie das Verkehrsgewerbe 
(s. Transportgewerbe). Soweit das 
Gast= und Schankwirtschaftsgewerbe auch als 
Verkauf über die Straße betrieben wird, gehört 
es zum Handelsgewerbe (s. d.), wenn es sich 
um Getränke, kalte Speisen, Zigarren usw. 
handelt, und zum Gewerbebetriebe der Köche, 
wenn es sich um den Verkauf zubereiteter 
Speisen handelt. Für die Strafbarkeit des 
Schankwirts ist erforderlich, daß er das Be- 
wußtsein gehabt hat, daß die Getränke ufsw. 
nicht in seinem Lokale, sondern außerhalb ver- 
zehr! werden sollten (KG# J. 13, 387). Die 
Abgabe von Zigarren an Passanten und Selters- 
wasserbuden ist nicht Ausfluß der Schankwirt- 
schaft (KJ. 13, 315). Der Verkauf von Genuß- 
mitteln durch Automaten (s. d.), deren Be- 
nutzung nur den in den Schanklokalen sich auf- 
haltenden Gästen möglich ist, ist unbeschränkt 
gestattet (KG J. 14, 384); nach AusfAnw. z 
GewO. vom 1. Mai 1904 (HOMBl. 123) Ziff. 125 
ist nur der Verkauf von Gegenständen zulässig, 
  
die in den Rahmen des Schankwirtschafts-
	        
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