Sonntagsruhe im Gewerbebetricbe 559
gewerbes fallen. In den von dem Verbote der unregelmäßiger Wasserkraft; 5. zur Verhütung
Sonntagsarbeit ausgenommenen Gewerben ist eines unverhältnismäßigen Schadens.
die Beschäftigung von Kindern an Sonn= und lII. Ansnahmen kraft gesetzlicher
Festtagen (s. FestlFeierjstage) durch [Vor schrift (GewO. § 105e). Die Vor-
KinderschutzG. vom 30. März 1903 (RöBl. 113); schriften über die Sonntagsruhe finden ohne
geregelt (s. Kinder, in gewerblicher #weiteres keine Anwendung: 1. auf eilige Arbei-
Beziehung).
II. Begriff.
werken (s. d.), Salinen (s. d.),
ten (s. d.); 2. für einen Sonntag auf Arbeiten
Im Betricbe von Berg= zur Durchführung der nach HOB. § 39 vor-
Aufbereitungs-
geschriebenen Inventur; 3. auf die Bewachung
anstalten (s. d.), Brüchen und Gruben (s. d. )der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reini—
von Hüttenwerken (s. Metalle), Fabriken gung und Instandhaltung, durch welche der
(s. d.) und Werkstätten (s. d.),
plätzen und anderen Bauhöfen (s. d.),
Werften (s. d.) und Ziegeleien (s. d.), sowie bei
Bauten aller Art (s. d.) dürfen Arbeiter (s. d.).
an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden,
Die
des Verderbens von Rohstoffen oder des Miß-
soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind.
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat minde-
stens für jeden Sonn= und Festtag 24, für zwei
aufeinander folgende Sonn= und Festtage 36,
für das Weihnachts-, Oster= und
48 Stunden zu dauern.
Pfingstfest
Die Ruhe ist von 12 Uhr!# und
von Zimmer= regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines
von
fremden Betriebs bedingt ist, sowic auf Arbeiten,
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werk-
tägigen Betriebs abhängig ist, sofern nickt diese
Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden
können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung
lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind
(K GJ. 14, 383), sofern nicht diese Arbeiten
an Werktagen vorgenommen werden können,
5. die Beaussichtigung der Arbeiten unter
nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander 1—4. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet,
folgenden Sonn= und Festtagen bis 6 Uhr abends ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden
des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit einzelnen Sonn= und Festtag die Zahl der be-
regelmäßiger Tag= und N lachtschicht kann die schäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäfti-
Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vor= gung, sowie die Art der vorgenommenen Arbei-
hergehenden Werktags, spätestens um 6 Uhr ten cinzutragen ist, das Verzeichnis ist auf Er-
morgens des Sonn= oder Festtags beginnen, fordern der Ortspolizeibehörde und dem Ge-
wenn für die auf den Beginn der eiuhezeil. werbeausschtecamten vorzulegen (Ausf Anw.
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Jugend= z. GewO. Ziff. 152). Dauern die Arbeiten
liche Arbeiter (s. d.) dürfen an Sonn- und JFest= unter 3 und 4 länger als drei Stunden oder
tagen in Fabriken und den ihnen gleichstehenden sind die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes
Anlagen, in Motorwerkstätten (s. d.) und in gehindert, so müssen die Arbeiter an jedem
Wertstätten der Kleider= und Wäschekonfektion dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an
(s. d.) nicht beschäftigt werden. Noch weiter= jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit
gehenden Beschränlungen unterliegt die Be= von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der
schäftigung von Kindern (s. d. in gewerb-Arbeit freigelassen werden. Ausnahmen kann
licher Beziehung) an Sonn= und Fest= die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) zulassen,
tagen. Während im Handelsgewerbe (s. d.), wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen
soweit es in offenen Vertaufsstellen betrieben Gottes pndienstes nicht gehindert waren und ihnen
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber an Stelle des Sonntags eine 24 stündige Ruhe-
Beschränkungen unterliegt ((s. Sonntags = zeit an einem Mochentage gewährt wird (Gew O.
ruhe im Handelsgewerbch) ist in den § 105c Abs. 3, 4; AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 153,
der Sonntagsruhe unterworfenen Gewerben 151).
den Arbeitgebern und selbständigen Gewerbe- IV. Ausnahmen für Betriebe, in
treibenden die Sonntagsarbeit durch die GewO.denen Arbeiten vorkommen, d ie
nicht verwehrt, soweit nicht die Vorschriften über ihrer Natur nach eine Unterbrechung
die Sonntagsheiligung (s. d.) entgegenstehen, oder einen Aufsschub nicht gestatten,
Ferner kann nach § 41b GewO. auf Antrag sowie für Kampagne= und Saison-
von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Ge= industrien (Gew O. 8 105d). Solche
werbetreibenden der Regierungspräsident, im: Ausnahmen hat der Bh., unbeschadet der nach
LP#.. Berlin der Polizeipräsident, vorschreiben, III zulässigen Ausnahmen, nach Rä Bek. vom
daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Ge= 5. Febr. 1895 (Rl. 12), abgeändert durch
werben, deren vollständige oder teilweise Aus-- Bek. vom 25. Okt. 1895 (Rhl. 418); vom
übung zur Befriedigung täglicher oder an diesen 20. April, 14. Juli, 27. Nov. 1896 (R#)Bl. S. 104,
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse 191, 744); vom 16. Okt. 1897 (Rl. 773);
der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur# vom 3. Nov. 1898 (REll. 1185); vom 26. April
insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von und 15. Juli 1899 (Rö Bl. S. 271, 373); vom
der S. i. G. zugelassen sind. 23. Mai 1906 (Rl. 475) für folgende Be-
Ausnahmen vom Verbote der (triebe zugelassen:
Sonntagsarbeit sind zulässig: 1. kraft A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen:
gesetzlicher Vorschrift; 2. für Betricebe, in denen Bergwerke und Gruben, Erzröstwerke und mit
Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe, Ver-
Unterbrechung oder einen Aufsschub nicht gestatten, kokungs= und Steindestillationsanstalten, Sali-
sowie für Kampagne= und Saisonindustrien; nen, Metallhüttenwerke, Eisenhochofenwerke, Bes-
3. für Gewerbe zur Befriedigung täglicher, an semer= und Thomasstahlwerke, Massiv= und
Sonn= und Festtagen besonders hervortretender Tiegelgußwerke, Puddelwerke und zugehörige
Bedürfnisse; 4. für Betriebe mit Wind oder Walz= und Hammerwerke und Hochofengießereien.