Sparkassenbestände
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in den Statuten diejenigen Beamten, welche die a. a. O. angegebene Vielfache hinaus erstreckt
Eigenschaft als Kommunalbeamte besitzen sollen, (s. hierzu v. Knebel-Döberi
6 S. 71 f
wie namentlich Rendant und Kontrolleur, aus- und Erl. vom 12. Okt. 1907 — Ml. 351). Bei
drücklich bezeichnet.
Wegen des Charakters der Tilgungsdarlehnen (Erl. vom 19. Dez. 1893 —
Sparkassenverwaltungen als Betriebsverwaltun= MBl. 1894, 18) darf von dem Vorbehalt der
gen im Sinne des § 8 des Kommunalbeamtenge-
setzes ogl. OVG. 39, 47; Jebens in Pr VBl.
27, 101. Bei kommunalen S., bei denen satzungs-
mäßig für eine geordnete Gegenbuchführung ge-
sorgt ist, kann von der Stellung einer Kaution
des Sparkassenrendanten abgesehen werden (Erl.
vom 16. Nov. 1909 — MBl. 241).
IX. Die Aufsicht über die S. wird von den
Aufsichtsbehörden derienigen Kommunalverbände
geführt, welche die S. errichtet haben (8G. 8 53).i
Die Auflösung einer S., soweit der Ober-
präsident eine solche gegen den Willen des Kom-
munalverbandes vorzunehmen berechtigt ist, be-
darf der Zustimmung des Provinzialrates (ZG.
§s 52 Abst. 2).
Auseinandersetzungen (. u. a. O##.
10, 10 und Pr VBl. 30, 264.
v. Knebel-Döberitz, Sparkassenwesen in Preu-
ßen, 1907.
Sparkassenbestände. Nach Ziff. 5 des Spar-
kassenregl. vom 12. Dez. 1838 ist für die An-
legung der S. der Gesichtspunkt der Sicherheit
entscheidend. Dieselbe soll auf erste Hypotheken,
inländische Staatspapiere (darunter auch Schatzan-
Wegen der S. bei kommunalen
weisungen; Erl. vom 22. Dez. 1907 und 23. März
1908 — Ml. 1908 S. 11 u. 83) und Pfandbriefe
Kündigung nicht abgesehen werden (Erl. vom
27. Aug. 1898 — Ml. 155); b) die Ausleihung
auf Schuldschein soll in der Regel gegen
Bürgschaft erfolgen (s. die vorher zit. Kab O.
vom 23. Febr. 1857). Ausnahmsweise kann
jedoch auch eine bürgschaftslose Ausleihung an
Eingesessene des Garantieverbandes bei einstim-
migem Beschluß des Sparkassenvorstandes bis
zur Höhe von 3000 .K auf sechs Monate, jedoch
im ganzen nicht mehr als bis zu 100 der Aktiva
oder 10% des Reservefonds erfolgen (Erl. vom
27. Aug. 1897 — Mhl. 189); c) die zulässige
Ausleihung gegen Verpfändung pupil-
larisch sicherer Papiere (Lombar-
dierung; s. Erl. vom 25. Jan. 1840 und 13. Sept.
1844— MBl. S. 45 bzw. 268) ist durch Erl. vom
24. März 1902 (Ml. 85) für Ausnahmefälle
erweitert worden; d) die Ausleihung gegen
Wechsel entspricht nicht den Verhältnissen der
Sparkassen und ist daher nicht für angängig er-
achtet worden (Erl. vom 7. Aug. 1840 — MBl.
280). Tatsächlich wird sie jedoch geübt; e) über
den Scheckverkehr der Sparkassen, und
zwar sowohl auf Sparguthaben, wie in Ver-
bindung mit Deposcken- und Kontokorrentverkehr,
sind die Vorschriften vom 20. April 1909 (Erl.
und auf andere völlig sichere Art erfolgen; auch von demselben Tage — Ml. 124) ergangen,
soll den Kommunen erlaubt sein, damit ihre nach denen beides unter bestimmten Voraus-
eigenen Schuldobligationen einzulösen oder die
setzungen mit Genehmigung der Aussichts-
Gelder zur Dotierung städtischer Leihanstalten behörde zulässig ist. Von Einführung des Scheck-
zu verwenden.
hinsichtlich der hypothekarischen Beleihung durch
die Kab O. vom 26. Juli 1841 (GES. 287) ge-
mildert, auch durch KabO. vom 23. Febr. 1857
(Ml. 71) die Ausleihung gegen bloße Schuld-
scheine unter Bestellung von Bürgschaft ge-
nehmigt worden war, haben sich in bezug auf die
Anlegung der S. unter der Einwirkung des wirt-
schaftlichen Verkehrs sowie der neueren Gesetz-
gebung folgende Grundsätze herausgebildet:
I. Zulässig ist in allen Fällen eine Aus-
leihung nach den für die Anlegung von Mündel-
beldern bestehenden, jetzt in 88 1807, 1808 BGB.
owie Art. 73 ff. des PrAGBGB. vom 20. Sept.
1899 (GS. 177) enthaltenen Vorschriften (vgl.
Erl. vom 7. Nov. 1877— Ml. 1878, 4). Zulässig
ist ferner die Ausleihung an Provinzen, Kreise,
Stadt= und Landgemeinden, Kirchengemeinden
und sonstige leistungsfähige, mit Korporations-
rechten ausgestattete kommunale Verbände des
preuß. Staates gegen vorschriftsmäßige Schuld-
verschreibungen (Erl. vom 2. April 1884 — Ml.
113) und ebenso an den eigenen Garantiever-
band (Regl. Ziff. 8). Wegen der Begrenzung
derartiger Darlehne Guf: 250½% bzw. 50% der S.
. Sparkassen Vd.
II. Im übrigen ist folgendes zu bemerken:
a) für die Ausleihung gegen Hypothek sind
im allgemeinen die unter 1 erwähnten Vor-
schriften des BG# B. und des Art. 73 §§ 1 u. 2 des
AG. vom 20. Sept. 1899 maßgebend. Jedoch ist
stellenweise auf Grund älterer Erlasse die Grenze
der zulässigen Beleihung nach Maßgabe des
Grundsteuerreinertrages über das in 8§ 1 u. 2
Nachdem diese Bestimmungen
verkehrs ist den Oberzolldirektionen durch den
Regierungspräsidenten Mitteilung zu machen
(Erl. vom 28. Febr. 1910 — Ml. 53). Wegen
der Stempelpflichtigkeit der Quittungen im
Scheckverkehr s. Erl. vom 26. Jan. 1910 (MBl. 22);
tl) die Gewährung von Darlehnen an Wirt-
schaftsgenossenschaften unter Aus-
schluß der Kreditgenossenschaften (s. hierzu auch
Erl. vom 9. Juli 1910 — MBl. 236) ist dahin
geregelt, daß innerhalb des Kreises, in dem die
Sparkasse sich befindet, oder in einem Nach-
barkreise an Genossenschaften mit unbeschränkter
Haft= oder Nachschußpflicht Darlehne bis zu 10 0
des Gesamtvermögens sämtlicher Genossenschafts-
mitglieder, und bei Genossenschaften mit be-
schränkter Haftpflicht Darlehne bis zu 75%% der
Gesamtheit der Haftsummen, die jedoch für das.
einzelne Mitglied auf nicht höher als 10 00# seines
Vermögens angenommen werden darf, gewährt
werden können (s. das Nähere im Erl. vom
31. Okt. 1901 — Ml. 246); g) die Anlegung von
S. in Grundeigentum ist, abgesehen von der
Beschaffung von Geschäftsgebäuden und dem
Erwerbe von Grundstücken zur Sicherung hypo-
thekarischer Forderungen den Sparkassen nicht
gestattet (s. hierzu auch Art. 9 des AGZVG. vom
23. Sept. 1899 — GS. 291). Wegen Vermie-
tung von feuer= und diebessicheren Schrank-
fächern zur Aufbewahrung von Wertpapieren usw.
(Safes durch die Sparkassen s. Erl. vom 3. Juni
1905 (Ml. 86).
III. Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle die
Bestimmung des § 1807 BGB., wonach Mündel-
gelder (s. d. 1) bei einer öffentlichen inländischen