Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sparkassenbestände 
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in den Statuten diejenigen Beamten, welche die a. a. O. angegebene Vielfache hinaus erstreckt 
Eigenschaft als Kommunalbeamte besitzen sollen, (s. hierzu v. Knebel-Döberi 
6 S. 71 f 
wie namentlich Rendant und Kontrolleur, aus- und Erl. vom 12. Okt. 1907 — Ml. 351). Bei 
drücklich bezeichnet. 
Wegen des Charakters der Tilgungsdarlehnen (Erl. vom 19. Dez. 1893 — 
Sparkassenverwaltungen als Betriebsverwaltun= MBl. 1894, 18) darf von dem Vorbehalt der 
gen im Sinne des § 8 des Kommunalbeamtenge- 
setzes ogl. OVG. 39, 47; Jebens in Pr VBl. 
27, 101. Bei kommunalen S., bei denen satzungs- 
mäßig für eine geordnete Gegenbuchführung ge- 
sorgt ist, kann von der Stellung einer Kaution 
des Sparkassenrendanten abgesehen werden (Erl. 
vom 16. Nov. 1909 — MBl. 241). 
IX. Die Aufsicht über die S. wird von den 
Aufsichtsbehörden derienigen Kommunalverbände 
geführt, welche die S. errichtet haben (8G. 8 53).i 
Die Auflösung einer S., soweit der Ober- 
präsident eine solche gegen den Willen des Kom- 
munalverbandes vorzunehmen berechtigt ist, be- 
darf der Zustimmung des Provinzialrates (ZG. 
§s 52 Abst. 2). 
Auseinandersetzungen (. u. a. O##. 
10, 10 und Pr VBl. 30, 264. 
v. Knebel-Döberitz, Sparkassenwesen in Preu- 
ßen, 1907. 
Sparkassenbestände. Nach Ziff. 5 des Spar- 
kassenregl. vom 12. Dez. 1838 ist für die An- 
legung der S. der Gesichtspunkt der Sicherheit 
entscheidend. Dieselbe soll auf erste Hypotheken, 
inländische Staatspapiere (darunter auch Schatzan- 
Wegen der S. bei kommunalen 
  
weisungen; Erl. vom 22. Dez. 1907 und 23. März 
1908 — Ml. 1908 S. 11 u. 83) und Pfandbriefe 
Kündigung nicht abgesehen werden (Erl. vom 
27. Aug. 1898 — Ml. 155); b) die Ausleihung 
auf Schuldschein soll in der Regel gegen 
Bürgschaft erfolgen (s. die vorher zit. Kab O. 
vom 23. Febr. 1857). Ausnahmsweise kann 
jedoch auch eine bürgschaftslose Ausleihung an 
Eingesessene des Garantieverbandes bei einstim- 
migem Beschluß des Sparkassenvorstandes bis 
zur Höhe von 3000 .K auf sechs Monate, jedoch 
im ganzen nicht mehr als bis zu 100 der Aktiva 
oder 10% des Reservefonds erfolgen (Erl. vom 
27. Aug. 1897 — Mhl. 189); c) die zulässige 
Ausleihung gegen Verpfändung pupil- 
larisch sicherer Papiere (Lombar- 
dierung; s. Erl. vom 25. Jan. 1840 und 13. Sept. 
1844— MBl. S. 45 bzw. 268) ist durch Erl. vom 
24. März 1902 (Ml. 85) für Ausnahmefälle 
erweitert worden; d) die Ausleihung gegen 
Wechsel entspricht nicht den Verhältnissen der 
Sparkassen und ist daher nicht für angängig er- 
achtet worden (Erl. vom 7. Aug. 1840 — MBl. 
280). Tatsächlich wird sie jedoch geübt; e) über 
den Scheckverkehr der Sparkassen, und 
zwar sowohl auf Sparguthaben, wie in Ver- 
bindung mit Deposcken- und Kontokorrentverkehr, 
sind die Vorschriften vom 20. April 1909 (Erl. 
und auf andere völlig sichere Art erfolgen; auch von demselben Tage — Ml. 124) ergangen, 
soll den Kommunen erlaubt sein, damit ihre nach denen beides unter bestimmten Voraus- 
eigenen Schuldobligationen einzulösen oder die 
setzungen mit Genehmigung der Aussichts- 
Gelder zur Dotierung städtischer Leihanstalten behörde zulässig ist. Von Einführung des Scheck- 
zu verwenden. 
hinsichtlich der hypothekarischen Beleihung durch 
die Kab O. vom 26. Juli 1841 (GES. 287) ge- 
mildert, auch durch KabO. vom 23. Febr. 1857 
(Ml. 71) die Ausleihung gegen bloße Schuld- 
scheine unter Bestellung von Bürgschaft ge- 
nehmigt worden war, haben sich in bezug auf die 
Anlegung der S. unter der Einwirkung des wirt- 
schaftlichen Verkehrs sowie der neueren Gesetz- 
gebung folgende Grundsätze herausgebildet: 
I. Zulässig ist in allen Fällen eine Aus- 
leihung nach den für die Anlegung von Mündel- 
beldern bestehenden, jetzt in 88 1807, 1808 BGB. 
owie Art. 73 ff. des PrAGBGB. vom 20. Sept. 
1899 (GS. 177) enthaltenen Vorschriften (vgl. 
Erl. vom 7. Nov. 1877— Ml. 1878, 4). Zulässig 
ist ferner die Ausleihung an Provinzen, Kreise, 
Stadt= und Landgemeinden, Kirchengemeinden 
und sonstige leistungsfähige, mit Korporations- 
rechten ausgestattete kommunale Verbände des 
preuß. Staates gegen vorschriftsmäßige Schuld- 
verschreibungen (Erl. vom 2. April 1884 — Ml. 
113) und ebenso an den eigenen Garantiever- 
band (Regl. Ziff. 8). Wegen der Begrenzung 
derartiger Darlehne Guf: 250½% bzw. 50% der S. 
. Sparkassen Vd. 
II. Im übrigen ist folgendes zu bemerken: 
a) für die Ausleihung gegen Hypothek sind 
im allgemeinen die unter 1 erwähnten Vor- 
schriften des BG# B. und des Art. 73 §§ 1 u. 2 des 
AG. vom 20. Sept. 1899 maßgebend. Jedoch ist 
stellenweise auf Grund älterer Erlasse die Grenze 
der zulässigen Beleihung nach Maßgabe des 
Grundsteuerreinertrages über das in 8§ 1 u. 2 
Nachdem diese Bestimmungen 
  
  
verkehrs ist den Oberzolldirektionen durch den 
Regierungspräsidenten Mitteilung zu machen 
(Erl. vom 28. Febr. 1910 — Ml. 53). Wegen 
der Stempelpflichtigkeit der Quittungen im 
Scheckverkehr s. Erl. vom 26. Jan. 1910 (MBl. 22); 
tl) die Gewährung von Darlehnen an Wirt- 
schaftsgenossenschaften unter Aus- 
schluß der Kreditgenossenschaften (s. hierzu auch 
Erl. vom 9. Juli 1910 — MBl. 236) ist dahin 
geregelt, daß innerhalb des Kreises, in dem die 
Sparkasse sich befindet, oder in einem Nach- 
barkreise an Genossenschaften mit unbeschränkter 
Haft= oder Nachschußpflicht Darlehne bis zu 10 0 
des Gesamtvermögens sämtlicher Genossenschafts- 
mitglieder, und bei Genossenschaften mit be- 
schränkter Haftpflicht Darlehne bis zu 75%% der 
Gesamtheit der Haftsummen, die jedoch für das. 
einzelne Mitglied auf nicht höher als 10 00# seines 
Vermögens angenommen werden darf, gewährt 
werden können (s. das Nähere im Erl. vom 
31. Okt. 1901 — Ml. 246); g) die Anlegung von 
S. in Grundeigentum ist, abgesehen von der 
Beschaffung von Geschäftsgebäuden und dem 
Erwerbe von Grundstücken zur Sicherung hypo- 
thekarischer Forderungen den Sparkassen nicht 
gestattet (s. hierzu auch Art. 9 des AGZVG. vom 
23. Sept. 1899 — GS. 291). Wegen Vermie- 
tung von feuer= und diebessicheren Schrank- 
fächern zur Aufbewahrung von Wertpapieren usw. 
(Safes durch die Sparkassen s. Erl. vom 3. Juni 
1905 (Ml. 86). 
III. Zu erwähnen bleibt an dieser Stelle die 
Bestimmung des § 1807 BGB., wonach Mündel- 
gelder (s. d. 1) bei einer öffentlichen inländischen
	        
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