Sparkassenstatistik — Spekulationsgewinne (Besteuerung)
estattet (Erl. vom 4. Mai 1894 — MBl. 79).
Pegen Bildung von Kursreserve fonds
s. Erl. vom 31. Juli 1908 (bei 1) Ziff. 5.
Seldel im Berw#rch. 17 S. 262 ff. u. 384 ff. S. da-
selbst auch wegen des sog. Kursreservesonds S. 385.
Sparkassenstatistik ist eine durch Ziff. 20 des
Sparkassenregl. vom 12. Dez. 1838 angeordnete,
alljährlich wiederkehrende Aufnahme über die
Ergebnisse des Sparkassenbetriebes. Die Nach-
weisungen der einzelnen Sparkassen werden
nach dem Kalenderjahr bzw. dem Rechnungs-
jahr gemäß einem, zuletzt durch Erl. vom 13. Juni
1893 (Ml. 144) vorgeschriebenen Schema auf-
gestellt und durch Vermittlung der Oberpräsi-
denten dem Statistischen Landesamt übergeben,
welches das Material zusammenstellt und ver-
öffentlicht (uvgl. hierzu auch Erl. vom 20. Febr.
1881 — Mhl. 94). Nach den vorläufigen stati-
stischen Ergebnissen für das Jahr 1910 waren;:
in diesem Jahre in Preußen rund 10,33 Milliarden
Mark auf 12 362 140 Sparbücher bei öff. Spar-
kassen angelegt. Von je 100 Einwohnern besaßen
30,04 ein Sparbuch. Gegen das Vorjahr wiesen
die Spareinlagen, abgesehen von 309,84 Mill.
Mark zugeschriebener Zinsen, eine Vermehrung
der Einlagen um 764,69 Mill. Mark auf. Spar-
kassen (kommunale und Privatsparkassen) waren
(1906) 1606 mit 5113 Sparstellen vorhanden.
Sparkassenstatnuten sind die von dem beteilig-
ten Kommunalverbande zu beschließenden Fest-
setzungen über die Einrichtung und den Betrieb
einer Sparkasse. Die S., in welchen die Nor-
mativrbestimmungen des Sparkassenregl. vom
12. Dez. 1838 Berücksichtigung finden müssen
(s. Sparkassen V), bedürfen ebenso wie
Abänderungen der Genehmigung des Ober-
präsidenten, welche nur unter Zustimmung des
Provinzialrats versagt werden kann (86. F 52).
Die Entscheidung des Oberpräsidenten ist end-
gültig (Erl. vom 28. Mai 1891 — MBl. 83).
Wegen Abdruck des Statuts in den Sparkassen-
büchern s. d. Als Normalstatut für öffentliche
Sparkassen ist (Erl. vom 30. Okt. 1873 — MBl.
295) das S. der Kreissparkasse des Kreises
Teltow empfohlen worden. Dasselbe ist in-
dessen veraltet, und es gelten gegenwärtig pro-
vinziell ausgearbeitete und von dem Md J. ge-
nehmigte Normalstatuten. Dieselben sind nicht
veröffentlicht. Für die Privatkassen, welche sich
der Staatsaufsicht unterworfen haben, ist im Jahre
1899 eine besondere Mustersatzung aufsgestellt.
Sparkassenverband (Deutscher) ist eine in
provinzielle usw. Unterverbände gegliederte Ver-
einigung deutscher Sparkassen zur Wahrnehmung
und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen
(seit 1884). Der Verband hat sich dadurch ein
besonderes Verdienst erworben, daß er durch
Ausübung einer umfassenden Revisionstätigkeit
auf die Befolgung gleichmäßiger Grundsätze und
Ordnung in den Sparkassenverwaltungen hin-
gewirkt hat. Von seiten der Regierungen ist
daher den Sparkassen der Beitritt zum Verbande
angelegentlich empfohlen worden. S. hierüber
Erl. vom 23. März 1901 (MBl. 115).
Sparkassenverwaltungen. Die von den Kom-
munen errichteten Sparkassen werden entweder
von dem Vorstande des betreffenden Kommunal-=
verbandes oder von einem besonderen Vor-
stande, meist Sparkassenkuratorium genannt, ver-
567
waltet. Auch in letzterem Falle sind die von dem
Vorstande des Kommunalverbandes ausgefertig-
ten Urkunden, sofern nicht der Sparkasse juristi-
sche Persönlichkeit verliehen ist, rechtsverbindlich
(KGJ. 34 A 224). Über die Verwaltung, die
dabei zu beschäftigenden Personen, ihre Anstel-
lung und die von ihnen zu leistenden Kautionen,
wegen des Ortes, an welchem die Sparkasse sich
befindet, und wegen der Tage und Stunden, an
welchen die Ein= und Zurückzahlung stattfindet,
ist in dem Statut Bestimmung zu treffen (Regl.
vom 12. Dez. 1838 Ziff. 18). Die Verwaltungen
der Sparkassen sind als öffentliche Behörden zu
betrachten (Plenarentsch. des vorm. OTr. vom
27. Mai 1839 — Or. 4, 273; Erl. vom 26. April
1880 — Ml. 201; Allg V. des JM. vom
21. März 1882 — JlMBl. 56; K. 11, 136;
s. auch Sparkassen VII), ihre Mitglie-
der sind öffentliche Beamte, die von ihnen
vollzogenen und untersiegelten Urkunden be-
dürfen keiner weiteren Beglaubigung (Erl. vom
26. April 1880). Wegen der Gewährung von
Darlehnen aus der Sparkasse an Mitglieder des
Kuratoriums s. Erl. vom 23. Juni 1878 (Ml.
154). Die eigentlichen Kassengeschäfte besorgt
ein Rendant, neben welchem ein Kontrolleur
angestellt werden soll (Erl. vom b. Febr. 1875 —
Ml. 77; s. auch Sparkassen bücher),
der über sämtliche Ein= und Auszahlungen un-
abhängig vom Sparkassenrendanten Gegenbücher
zu führen hat. Im übrigen s. wegen der Spar-
kassenbeamten Sparkassen VIII.
Spedition ist die gewerbsmäßige Besorgung
von Güterversendungen durch Frachtführer oder
durch Verfrachten von Seeschiffen in eigenem
Namen für Rechnung eines anderen. Auf die
Rechte und Pflichten des Spediteurs finden die
Vorschriften des HGB. 88 388—390, 408—415
Anwendung. Die S. gehört nicht zum Verkehrs-
gewerbe ((. Transportgewerbee), sie
unterliegt daher den Vorschriften über die Sonn-
tagsruhe.
Speisewirtschaften. Zur gewerbsmäßigen Ver-
abreichung von Speisen in einem öffentlichen
Lokale, d. h. in einem in der Regel allgemein be-
nutzbaren oder wenigstens den Angehörigen ge-
wisser Gesellschaftsklassen zugänglichen Raum
ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Wenn aber
ein Speisewirt gewerbsmäßig zu den Speisen
Getränke verabreicht, so liegt ein Schankwirt-
schaftsbetrieb schon dann vor, wenn dafür nur
ein Gesamtpreis bezahlt wird, ohne daß für das
Verabreichen des Getränks besondere Bezahlung
gefordert oder angenommen wird (KM. 1, 178).
Spekulationsgewinne (Bestenerung). Soweit
Spekulationsgeschäfte gewerbsmäßig, d. h. in der
Absicht, sie zu einem berufsmäßig abgegrenzten
Wirkungskreise zu vereinigen und daraus eine
dauernde Einnahmequelle zu machen (O# G.
9, 130; 10, 124), betrieben werden, bildet der
hierbei erzielte Gewinn, ebenso wie derjenige
aus anderer gewerblicher Tätigkeit, Ertrag, wie
andererseits der Verlust bei gewerbsmäßigen
Spekulationsgeschäften den Ertrag mindert. Die
Gewinne abzüglich der Verluste stellen also
Einkommen — in der Sprache des Einkt G.,
richtiger Reinertrag — aus Handel und Ge-
werbe dar. Die nicht gewerbliche sog. Gelegen-
heitsspekulation liegt dagegen überhaupt nicht