Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sparkassenstatistik — Spekulationsgewinne (Besteuerung) 
estattet (Erl. vom 4. Mai 1894 — MBl. 79). 
Pegen Bildung von Kursreserve fonds 
s. Erl. vom 31. Juli 1908 (bei 1) Ziff. 5. 
Seldel im Berw#rch. 17 S. 262 ff. u. 384 ff. S. da- 
selbst auch wegen des sog. Kursreservesonds S. 385. 
Sparkassenstatistik ist eine durch Ziff. 20 des 
Sparkassenregl. vom 12. Dez. 1838 angeordnete, 
alljährlich wiederkehrende Aufnahme über die 
Ergebnisse des Sparkassenbetriebes. Die Nach- 
weisungen der einzelnen Sparkassen werden 
nach dem Kalenderjahr bzw. dem Rechnungs- 
jahr gemäß einem, zuletzt durch Erl. vom 13. Juni 
1893 (Ml. 144) vorgeschriebenen Schema auf- 
gestellt und durch Vermittlung der Oberpräsi- 
denten dem Statistischen Landesamt übergeben, 
welches das Material zusammenstellt und ver- 
öffentlicht (uvgl. hierzu auch Erl. vom 20. Febr. 
1881 — Mhl. 94). Nach den vorläufigen stati- 
stischen Ergebnissen für das Jahr 1910 waren;: 
in diesem Jahre in Preußen rund 10,33 Milliarden 
Mark auf 12 362 140 Sparbücher bei öff. Spar- 
kassen angelegt. Von je 100 Einwohnern besaßen 
30,04 ein Sparbuch. Gegen das Vorjahr wiesen 
die Spareinlagen, abgesehen von 309,84 Mill. 
Mark zugeschriebener Zinsen, eine Vermehrung 
der Einlagen um 764,69 Mill. Mark auf. Spar- 
kassen (kommunale und Privatsparkassen) waren 
(1906) 1606 mit 5113 Sparstellen vorhanden. 
Sparkassenstatnuten sind die von dem beteilig- 
ten Kommunalverbande zu beschließenden Fest- 
setzungen über die Einrichtung und den Betrieb 
einer Sparkasse. Die S., in welchen die Nor- 
mativrbestimmungen des Sparkassenregl. vom 
12. Dez. 1838 Berücksichtigung finden müssen 
(s. Sparkassen V), bedürfen ebenso wie 
Abänderungen der Genehmigung des Ober- 
präsidenten, welche nur unter Zustimmung des 
Provinzialrats versagt werden kann (86. F 52). 
Die Entscheidung des Oberpräsidenten ist end- 
gültig (Erl. vom 28. Mai 1891 — MBl. 83). 
Wegen Abdruck des Statuts in den Sparkassen- 
büchern s. d. Als Normalstatut für öffentliche 
Sparkassen ist (Erl. vom 30. Okt. 1873 — MBl. 
295) das S. der Kreissparkasse des Kreises 
Teltow empfohlen worden. Dasselbe ist in- 
dessen veraltet, und es gelten gegenwärtig pro- 
vinziell ausgearbeitete und von dem Md J. ge- 
nehmigte Normalstatuten. Dieselben sind nicht 
veröffentlicht. Für die Privatkassen, welche sich 
der Staatsaufsicht unterworfen haben, ist im Jahre 
1899 eine besondere Mustersatzung aufsgestellt. 
Sparkassenverband (Deutscher) ist eine in 
provinzielle usw. Unterverbände gegliederte Ver- 
einigung deutscher Sparkassen zur Wahrnehmung 
und Förderung ihrer gemeinsamen Interessen 
(seit 1884). Der Verband hat sich dadurch ein 
besonderes Verdienst erworben, daß er durch 
Ausübung einer umfassenden Revisionstätigkeit 
auf die Befolgung gleichmäßiger Grundsätze und 
Ordnung in den Sparkassenverwaltungen hin- 
gewirkt hat. Von seiten der Regierungen ist 
daher den Sparkassen der Beitritt zum Verbande 
angelegentlich empfohlen worden. S. hierüber 
Erl. vom 23. März 1901 (MBl. 115). 
Sparkassenverwaltungen. Die von den Kom- 
munen errichteten Sparkassen werden entweder 
von dem Vorstande des betreffenden Kommunal-= 
verbandes oder von einem besonderen Vor- 
stande, meist Sparkassenkuratorium genannt, ver- 
  
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waltet. Auch in letzterem Falle sind die von dem 
Vorstande des Kommunalverbandes ausgefertig- 
ten Urkunden, sofern nicht der Sparkasse juristi- 
sche Persönlichkeit verliehen ist, rechtsverbindlich 
(KGJ. 34 A 224). Über die Verwaltung, die 
dabei zu beschäftigenden Personen, ihre Anstel- 
lung und die von ihnen zu leistenden Kautionen, 
wegen des Ortes, an welchem die Sparkasse sich 
befindet, und wegen der Tage und Stunden, an 
welchen die Ein= und Zurückzahlung stattfindet, 
ist in dem Statut Bestimmung zu treffen (Regl. 
vom 12. Dez. 1838 Ziff. 18). Die Verwaltungen 
der Sparkassen sind als öffentliche Behörden zu 
betrachten (Plenarentsch. des vorm. OTr. vom 
27. Mai 1839 — Or. 4, 273; Erl. vom 26. April 
1880 — Ml. 201; Allg V. des JM. vom 
21. März 1882 — JlMBl. 56; K. 11, 136; 
s. auch Sparkassen VII), ihre Mitglie- 
der sind öffentliche Beamte, die von ihnen 
vollzogenen und untersiegelten Urkunden be- 
dürfen keiner weiteren Beglaubigung (Erl. vom 
26. April 1880). Wegen der Gewährung von 
Darlehnen aus der Sparkasse an Mitglieder des 
Kuratoriums s. Erl. vom 23. Juni 1878 (Ml. 
154). Die eigentlichen Kassengeschäfte besorgt 
ein Rendant, neben welchem ein Kontrolleur 
angestellt werden soll (Erl. vom b. Febr. 1875 — 
Ml. 77; s. auch Sparkassen bücher), 
der über sämtliche Ein= und Auszahlungen un- 
abhängig vom Sparkassenrendanten Gegenbücher 
zu führen hat. Im übrigen s. wegen der Spar- 
kassenbeamten Sparkassen VIII. 
Spedition ist die gewerbsmäßige Besorgung 
von Güterversendungen durch Frachtführer oder 
durch Verfrachten von Seeschiffen in eigenem 
Namen für Rechnung eines anderen. Auf die 
Rechte und Pflichten des Spediteurs finden die 
Vorschriften des HGB. 88 388—390, 408—415 
Anwendung. Die S. gehört nicht zum Verkehrs- 
gewerbe ((. Transportgewerbee), sie 
unterliegt daher den Vorschriften über die Sonn- 
tagsruhe. 
Speisewirtschaften. Zur gewerbsmäßigen Ver- 
abreichung von Speisen in einem öffentlichen 
Lokale, d. h. in einem in der Regel allgemein be- 
nutzbaren oder wenigstens den Angehörigen ge- 
wisser Gesellschaftsklassen zugänglichen Raum 
ist eine Erlaubnis nicht erforderlich. Wenn aber 
ein Speisewirt gewerbsmäßig zu den Speisen 
Getränke verabreicht, so liegt ein Schankwirt- 
schaftsbetrieb schon dann vor, wenn dafür nur 
ein Gesamtpreis bezahlt wird, ohne daß für das 
Verabreichen des Getränks besondere Bezahlung 
gefordert oder angenommen wird (KM. 1, 178). 
Spekulationsgewinne (Bestenerung). Soweit 
Spekulationsgeschäfte gewerbsmäßig, d. h. in der 
Absicht, sie zu einem berufsmäßig abgegrenzten 
Wirkungskreise zu vereinigen und daraus eine 
dauernde Einnahmequelle zu machen (O# G. 
9, 130; 10, 124), betrieben werden, bildet der 
hierbei erzielte Gewinn, ebenso wie derjenige 
aus anderer gewerblicher Tätigkeit, Ertrag, wie 
andererseits der Verlust bei gewerbsmäßigen 
Spekulationsgeschäften den Ertrag mindert. Die 
Gewinne abzüglich der Verluste stellen also 
Einkommen — in der Sprache des Einkt G., 
richtiger Reinertrag — aus Handel und Ge- 
werbe dar. Die nicht gewerbliche sog. Gelegen- 
heitsspekulation liegt dagegen überhaupt nicht
	        
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