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ein solches in dem Spiel vorhanden ist. Die
Steuer beträgt 30 3 für jedes Kartenspiel von
36 oder weniger Blättern, 50 3 für jedes andere
Spiel. Spielkarten, welche unter amtlicher
Kontrolle in das Ausland ausgeführt werden
unterliegen der Abgabe nicht. Für die Abführung
der Steuer können Fristen bis zur Dauer von
drei Monaten gegen Sicherheitsleistung bewilligt
werden. Steuererlaß oder Ersatz kann nur von
der obersten Landesfinanzbehörde des betreffen-
den Bundesstaates für inländische Karten ge-
währt werden, wenn gestempelte Spiele zum
Gebrauch untauglich geworden und hiervon
binnen 24 Stunden Anzeige gemacht wird. Der
Anspruch auf Nachzahlung der hinterzogenen
Abgaben verjährt in drei Jahren. Die Karten-
fabriken stehen unter steuerlicher Kontrolle und
unterliegen der steuerlichen Revision, ebenso
sind die Händler von Spielkarten verbunden,
den Steueraufsichtsbeamten ihre Vorräte an
Spielkarten zum Nachweise, daß solche mit dem
gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Ver-
langen vorzuzeigen. Außerdem haben alle mit
Polizeigewalt ausgestattete Staats= und Kom-
munalbehörden und Beamte eine Anzeigepflicht
hinsichtlich etwaiger zu ihrer Kenntnis gelangen-
der Zuwiderhandlungen. Ungestempelte Spiel-
karten unterliegen der Einziehung, gleichviel,
wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte
Person Anklage erhoben wird. In eine Strafe
von 30 AM für jedes Spiel verfällt derienige,
welcher ungestempelte Spielkarten feilhält, ver-
äußert, verteilt, erwirbt, damit spielt oder solche
wissentlich in Gewahrsam hält, ferner Wirte, in
deren Lokal mit ungestempelten Spielkarten
gespielt wird, falls dies mit ihrem Wissen ge-
schieht, weiter Empfänger vom Ausland ein-
gehender Spielkarten, falls sie die Anmeldung
nicht bewirken. In eine Geldstrafe von 1500 K
nebst Einziehung der Geräte, Materialien und
bereits verfertigter Karten verfällt, wer die
Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige
Genehmigung oder in anderen als den ge-
nehmigten Räumen vornimmt. Daneben sind
für bestimmte Fälle Ordnungsstrafen von 3 bis
30 K vorgesehen, wenn nachgewiesen wird,
daß der Beschuldigte die Stempel nicht habe
hinterziehen können oder wollen, oder für solche
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder dessen
Ausführungsvorschriften, welche mit keiner be-
sonderen Strafe im Gesetz belegt sind. Hinsicht-
lich des administrativen Strafverfahrens, der
Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im
Gnadenwege kommen die Vorschriften, nach
welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhand-
lungen gegen die Zollgesetze richtet, zur An-
wendung (s. Zollstrafverfahren).
IIII. Im Rechnungsjahr 1909 haben die Ein-
nahmen einschließlich der den Bundesstaaten
nach § 23 des Gesetzes zu vergütenden 5 00 be-
tragen rund 2 Millionen Mark.
v. Ausse ß- Wiesinger, Die Zölle und Steuern
des Deutschen Reiches, München-Leipzig 1900, S. 259 ff.
Spielplatz s. Schulgebäude, Turn-
unterricht I.
Spinnereien. Über die Einrichtung der
Arbeitsräume für S., in denen mit Baumwolle
Spielplatz — Sporteltaxordnung
(MBl. 30, 219) Vorschriften erlassen, die bei
Neuanlage von solchen S. und gegenüber be-
stehenden Anlagen zur Anwendung zu bringen sind.
Wegen der Jutespinnereien s. AusfAnw. z. GewO.
vom 1. Mai 1904 (OMBl. 123) Ziff. 202 h.
Spiritus (Kleinhandel mit) Klein-
handel mit Bier, Branntwein oder
Spiritus.
Sportelfreiheit s. Sporteltaxordnung.
Die V. über die Sportelfreiheit der Militär-
personen vom 17. Febr. 1838 (GS. 193) ist
durch die Gerichtskostengesetze beseitigt.
Sporteln ist eine ältere, heute in Preußen
außer Gebrauch gekommene Bezeichnung für
die Verwaltungsgebühren, insbesondere die sog.
Dienergebühren (vgl. Gebühren IV). Die
Dienergebühren sind in Preußen mehr und
mehr beseitigt worden, indem sie zur Staats-
kasse eingezogen werden und die Beamten,
denen sie früher zuflossen, feste Besoldungen
beziehen. Insbesondere ist dies geschehen hin-
sichtlich aller gerichtlichen Gebühren, der Ge-
bühren der Katasterverwaltung, der Steuer-
verwaltung, neuerdings auch derjenigen der
Gerichtsvollzieher. Ganz oder teilweise den
Beamten bzw. mit beamtenähnlichen Funktio-
nen betrauten Personen fließen — mittelbar
oder unmittelbar — z. B. noch zu die Prü-
fungsgebühren in der Justizverwaltung, die
Kollegienhonorare (bis 3000 K) bei den
Hochschulen, die Gebühren für Untersuchung
von Dampfkesseln und namentlich diejenigen
der Rechtsanwälte und Notare. Vgl. Sportel-
taxordnung.
Sporteltaxordnung vom 25. April 1825 (GS.
129) betrifft die Verhandlungs= und Ausferti-
gungssporteln bei den Oberpräsidien, Regierun-
gen, Provinzialschulkollegien und Medizinal-
kollegien und gilt nur für die alten Provinzen.
Sie stellt folgende, noch heute, sofern nicht
anderweite Bestimmungen im Gesetzes= oder
Verordnungswege ergangen sind, maßgebenden
allgemeinen Grundsätze auf: 1. die gesetzliche
Vermutung spricht bei allen Verfügungen und
Verhandlungen der gedachten Behörden für
Sportelfreiheit; 2. insbesondere zieht Stempel-
freiheit auch Sportelfreiheit nach sich; 3. nur
die entscheidende Versügung kann sportelpflich-
tig sein, niemals eine bloße Zwischenverfügung;
4. neben Sporteln und Stempeln dürfen nur
bare Auslagen und Exekutionsgebühren, nicht
aber andere Nebengebühren erhoben werden.
Die im einzelnen in den §§5 6—13 der S. auf-
geführten Ausfertigungs= und Verhandlungs-
gebühren sind bereits durch V. vom 22. Nov.
1842 (GS. 709) aufgehoben. Hinsichtlich der
Unterbehörden, also auch der Gemeindebehörden,
hat es § 17 der S. bei der bestehenden Ver-
fassung belassen; doch sind zahlreiche der hier-
nach zulässigen Gebühren inzwischen weggefallen
(ogl. Gebühren IV). In den neuen
Landesteilen hat das G. vom 27. Febr. 1868
(GS. 177) alle Ausfertigungs= und Verhand-
lungsgebühren und Sporteln für Rechnung der
Staatskasse oder unmittelbarer Staatsbeamten
in Verwaltungsangelegenheiten aufgehoben, hin-
sichtlich anderer in Verwaltungsangelegenheiten
vermischte Wolle verarbeitet wird, hat der HM. für die Staatskasse oder unmittelbare Staats-
durch Erl. vom 14. Febr. und 24. Nov. 1894
beamte noch erhobenen Gebühren und Sporteln