Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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ein solches in dem Spiel vorhanden ist. Die 
Steuer beträgt 30 3 für jedes Kartenspiel von 
36 oder weniger Blättern, 50 3 für jedes andere 
Spiel. Spielkarten, welche unter amtlicher 
Kontrolle in das Ausland ausgeführt werden 
unterliegen der Abgabe nicht. Für die Abführung 
der Steuer können Fristen bis zur Dauer von 
drei Monaten gegen Sicherheitsleistung bewilligt 
werden. Steuererlaß oder Ersatz kann nur von 
der obersten Landesfinanzbehörde des betreffen- 
den Bundesstaates für inländische Karten ge- 
währt werden, wenn gestempelte Spiele zum 
Gebrauch untauglich geworden und hiervon 
binnen 24 Stunden Anzeige gemacht wird. Der 
Anspruch auf Nachzahlung der hinterzogenen 
Abgaben verjährt in drei Jahren. Die Karten- 
fabriken stehen unter steuerlicher Kontrolle und 
unterliegen der steuerlichen Revision, ebenso 
sind die Händler von Spielkarten verbunden, 
den Steueraufsichtsbeamten ihre Vorräte an 
Spielkarten zum Nachweise, daß solche mit dem 
gesetzlichen Stempel versehen sind, auf Ver- 
langen vorzuzeigen. Außerdem haben alle mit 
Polizeigewalt ausgestattete Staats= und Kom- 
munalbehörden und Beamte eine Anzeigepflicht 
hinsichtlich etwaiger zu ihrer Kenntnis gelangen- 
der Zuwiderhandlungen. Ungestempelte Spiel- 
karten unterliegen der Einziehung, gleichviel, 
wem sie gehören und ob gegen eine bestimmte 
Person Anklage erhoben wird. In eine Strafe 
von 30 AM für jedes Spiel verfällt derienige, 
welcher ungestempelte Spielkarten feilhält, ver- 
äußert, verteilt, erwirbt, damit spielt oder solche 
wissentlich in Gewahrsam hält, ferner Wirte, in 
deren Lokal mit ungestempelten Spielkarten 
gespielt wird, falls dies mit ihrem Wissen ge- 
schieht, weiter Empfänger vom Ausland ein- 
gehender Spielkarten, falls sie die Anmeldung 
nicht bewirken. In eine Geldstrafe von 1500 K 
nebst Einziehung der Geräte, Materialien und 
bereits verfertigter Karten verfällt, wer die 
Fabrikation von Spielkarten ohne vorgängige 
Genehmigung oder in anderen als den ge- 
nehmigten Räumen vornimmt. Daneben sind 
für bestimmte Fälle Ordnungsstrafen von 3 bis 
30 K vorgesehen, wenn nachgewiesen wird, 
daß der Beschuldigte die Stempel nicht habe 
hinterziehen können oder wollen, oder für solche 
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz oder dessen 
Ausführungsvorschriften, welche mit keiner be- 
sonderen Strafe im Gesetz belegt sind. Hinsicht- 
lich des administrativen Strafverfahrens, der 
Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im 
Gnadenwege kommen die Vorschriften, nach 
welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhand- 
lungen gegen die Zollgesetze richtet, zur An- 
wendung (s. Zollstrafverfahren). 
IIII. Im Rechnungsjahr 1909 haben die Ein- 
nahmen einschließlich der den Bundesstaaten 
nach § 23 des Gesetzes zu vergütenden 5 00 be- 
tragen rund 2 Millionen Mark. 
v. Ausse ß- Wiesinger, Die Zölle und Steuern 
des Deutschen Reiches, München-Leipzig 1900, S. 259 ff. 
Spielplatz s. Schulgebäude, Turn- 
unterricht I. 
Spinnereien. Über die Einrichtung der 
Arbeitsräume für S., in denen mit Baumwolle 
  
  
Spielplatz — Sporteltaxordnung 
(MBl. 30, 219) Vorschriften erlassen, die bei 
Neuanlage von solchen S. und gegenüber be- 
stehenden Anlagen zur Anwendung zu bringen sind. 
Wegen der Jutespinnereien s. AusfAnw. z. GewO. 
vom 1. Mai 1904 (OMBl. 123) Ziff. 202 h. 
Spiritus (Kleinhandel mit) Klein- 
handel mit Bier, Branntwein oder 
Spiritus. 
Sportelfreiheit s. Sporteltaxordnung. 
Die V. über die Sportelfreiheit der Militär- 
personen vom 17. Febr. 1838 (GS. 193) ist 
durch die Gerichtskostengesetze beseitigt. 
Sporteln ist eine ältere, heute in Preußen 
außer Gebrauch gekommene Bezeichnung für 
die Verwaltungsgebühren, insbesondere die sog. 
Dienergebühren (vgl. Gebühren IV). Die 
Dienergebühren sind in Preußen mehr und 
mehr beseitigt worden, indem sie zur Staats- 
kasse eingezogen werden und die Beamten, 
denen sie früher zuflossen, feste Besoldungen 
beziehen. Insbesondere ist dies geschehen hin- 
sichtlich aller gerichtlichen Gebühren, der Ge- 
bühren der Katasterverwaltung, der Steuer- 
verwaltung, neuerdings auch derjenigen der 
Gerichtsvollzieher. Ganz oder teilweise den 
Beamten bzw. mit beamtenähnlichen Funktio- 
nen betrauten Personen fließen — mittelbar 
oder unmittelbar — z. B. noch zu die Prü- 
fungsgebühren in der Justizverwaltung, die 
Kollegienhonorare (bis 3000 K) bei den 
Hochschulen, die Gebühren für Untersuchung 
von Dampfkesseln und namentlich diejenigen 
der Rechtsanwälte und Notare. Vgl. Sportel- 
taxordnung. 
Sporteltaxordnung vom 25. April 1825 (GS. 
129) betrifft die Verhandlungs= und Ausferti- 
gungssporteln bei den Oberpräsidien, Regierun- 
gen, Provinzialschulkollegien und Medizinal- 
kollegien und gilt nur für die alten Provinzen. 
Sie stellt folgende, noch heute, sofern nicht 
anderweite Bestimmungen im Gesetzes= oder 
Verordnungswege ergangen sind, maßgebenden 
allgemeinen Grundsätze auf: 1. die gesetzliche 
Vermutung spricht bei allen Verfügungen und 
Verhandlungen der gedachten Behörden für 
Sportelfreiheit; 2. insbesondere zieht Stempel- 
freiheit auch Sportelfreiheit nach sich; 3. nur 
die entscheidende Versügung kann sportelpflich- 
tig sein, niemals eine bloße Zwischenverfügung; 
4. neben Sporteln und Stempeln dürfen nur 
bare Auslagen und Exekutionsgebühren, nicht 
aber andere Nebengebühren erhoben werden. 
Die im einzelnen in den §§5 6—13 der S. auf- 
geführten Ausfertigungs= und Verhandlungs- 
gebühren sind bereits durch V. vom 22. Nov. 
1842 (GS. 709) aufgehoben. Hinsichtlich der 
Unterbehörden, also auch der Gemeindebehörden, 
hat es § 17 der S. bei der bestehenden Ver- 
fassung belassen; doch sind zahlreiche der hier- 
nach zulässigen Gebühren inzwischen weggefallen 
(ogl. Gebühren IV). In den neuen 
Landesteilen hat das G. vom 27. Febr. 1868 
(GS. 177) alle Ausfertigungs= und Verhand- 
lungsgebühren und Sporteln für Rechnung der 
Staatskasse oder unmittelbarer Staatsbeamten 
in Verwaltungsangelegenheiten aufgehoben, hin- 
sichtlich anderer in Verwaltungsangelegenheiten 
vermischte Wolle verarbeitet wird, hat der HM. für die Staatskasse oder unmittelbare Staats- 
durch Erl. vom 14. Febr. und 24. Nov. 1894 
beamte noch erhobenen Gebühren und Sporteln
	        
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