Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Sprache (deutsche) — Sprengstoffe (oder Explosivstoffe) 
aber die Zulässigkeit ihrer Aufhebung durch 
kgl. Verordnung ausgesprochen, insoweit gleich- 
artige Gebühren oder Sporteln in den alten 
Provinzen nicht erhoben werden. Ausdrücklich 
ausgeschlossen von der Aufhebung sind die — 
auch in den alten Provinzen erhobenen — Ge- 
bühren: 1. aus privatrechtlichen Titeln, 2. bei 
Universitäten, 3. der Kirchenbeamten, 4. der Land- 
messer, 5. bei Auktionen, 6. für Eichungen, 7. in 
Gemeinheitsteilungs-, Verkoppelungs-, Konso- 
lidations= und Ablösungssachen, 8. der Unter- 
beamten für Exekutionen, 9. in Katastersachen, 
10. in Zivilstandssachen, 11. der Medizinalbeam- 
ten, 12. bei Prüfungen, 13. für Pässe und sonstige 
Reisepapiere, 14. für Jagdscheine. 
Sprache (deutsche) s. Geschäftssprache. 
Sprachunterricht s. Schulunterricht 
(Volksschulen) II 2 (Allg Best. vom 
15. Okt. 1872 Ziff. 25—27 — Ugzl. 585); 
Unterrichtssprache. 
Sprengstoffe (oder Explosivstoffe). I. S. sind 
alle zu Sprengzwecken brauchbaren chemischen 
Substanzen. Wegen Einteilung der S., je nach- 
dem sie ausschließlich zum Sprengen (bri- 
sante, darunter Dynamit) oder daneben noch 
zum Treiben von Geschossen (impulfsive, 
darunter Pulver, Schießbaumwolle) oder als 
Zündmittel für andere S. oder zur Explosion 
(fulminante darunter Knallgold und Knall- 
silber) benutzt werden, s. auch Brisante 
Sprengstoffe. Von der Herstellung und 
jedem Verkehr mit S. droht der öffentlichen 
Sicherheit stets eine gewisse Gefahr, deren Ab- 
wehr einen Eingriff der Gesetzgebung und Ver- 
waltung nötig macht. Die Reichsgesetzgebung 
hat infolgedessen für alle Arten von S. den An- 
kauf und das Feilbieten außerhalb der 
gewerblichen Niederlassung verboten (Gewd. 
§ 56 Ziff. 6, §§ 42, 42 a und Strafbestimmungen 
8 146 Ziff. 4); ferner die Entziehung des 
Rechts zum Handel bei nachgewiesener 
Unzuverlässigkeit vorgesehen (GewO. § 35) und 
endlich die zur Herstellung von S. erforderlichen 
gewerblichen Anlagen durch § 16 
GewO. von einer besonderen Genehmigung 
durch die zuständige Landesbehörde abhängig 
gemacht (s. d. 1 2 sowie Zündstoffe [An- 
lagen zur Fabrikation)). Außerdem ist 
das sog. Dynamitgesetz (G. vom 9. Juni 
1884 — RBl. 61) erlassen worden, welches, ab- 
gesehen von Bestimmungen über die Anlage 
von Dynamitfabriken, für den Verkehr mit 
brisanten und fulminanten S., soweit dieser Ver- 
kehr nicht durch Reichs- oder Landesbehörden er- 
folgt, scharfe Kontrollbestimmungen einführt. 
Nicht unter das Dynamitgesetz fallen die vorwie- 
gend als Schießmittel gebrauchten S. — Jagd- 
pulver, Jagdpatronen, die Sprengpulver Petro- 
klastit oder Haloklastit, Cahücit, Castroper Spreng- 
salpeter, Praeposit — (Bek. vom 29. April 1903— 
RGBl. 211 — und vom 20. Juni 1907 bzw. 
10. April 1911 — R#Bl. S. 375 bzw. 180). Der 
Erlaß der zur Durchführung der Kontrolle des 
Sprengstoffverkehrs mit brisanten und fulminan- 
ten S. erforderlichen Ausführungsvorschriften und 
die Regelung der Verkehrskontrolle bei den impul- 
siven S. ist den Einzelstaaten überlassen worden. 
In Preußen ist diese Regelung zuletzt für alle S., 
mit Ausnahme gewisser, fast gar keine Spreng- 
  
  
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wirkungen besitzender Zündmittel und der für 
Handfeuerwaffen bestimmten Metall- und Jagd- 
patronen erfolgt durch die alle früheren gleich- 
artigen Vorschriften ersetzenden und aufhebenden 
Vorschriften der Polizeiverordnung, 
betr. den Vekehr mit Sprengstoffen, 
vom 14. Sept. 1905 (Ml. 173). Dieselbe gilt 
jedoch nicht für den Verkehr unter militäri- 
scher Begleitung (ogl. Sprengstoffversen- 
dungsvorschrift vom 23. Dez. 1893 — MBl. 
1894, 19, abgeändert durch Polizeiverordnung 
vom 22. Sept. 19066 — HMBl. 352; Erl. 
vom 3. Febr. 1907 nebst Polizeiverordnung 
Ml. 49 — und Militärtrausportordnung 
vom 18. Jan. 1899 — RBl. 15); ebensowenig 
für den Verkehr auf deutschen Eisen- 
bahnen (ogl. Eisenbahnverkehrsordnung vom 
23. Dez. 1908 — Rl. 1909, 93 — §8 54 und 
Anl. C, abgeänd. durch verschiedene Bek., zuletzt 
durch Bek. vom 29. April 1911 — RBl. 205); 
auch nicht für den Verkehr der Reichspost (vgl. 
Postordnung vom 20. März 1900 — ZBl. 53 — 
§ 5 II, § 6 III). Auf Kauffahrteischiffe 
findet die Polizeiverordnung vom 14. Sept. 1905 
keine Anwendung und gilt nur bedingt für den 
Verkehr in Bergwerken und den inter- 
nationalen Verkehr (§ 1 Ziff. 1—4 und 
Abs. 2, § 36 a. a. O.). 
II. Nach diesen Vorschriften ist die Rechtslage 
folgende: 1. Die Herstellung, der Ver- 
trieb (d. h. Feilhalten, Verkaufen oder sonstiges 
Überlassen an dritte Personen, z. B. zum Trans- 
port), der Besitz und die Ein führung 
brisanter oder fulminanter S. aus 
dem Auslande ist für jeden Teilnehmer 
an diesem Verkehr abhängig von dem Besitz 
eines formellen Erlaubnisscheins, welcher bei der 
zuständigen Kreispolizeibehörde (Landrat oder 
Polizeiverwaltung in Städten über 10 000 Einw.) 
in einem begründeten Gesuch zu beantragen ist. 
Bei Versagung der Genehmigung, welche ohne 
Angabe von Gründen erfolgen darf, ist nur 
kurzfristige Beschwerde, ohne aufschiebende Wir- 
kung, an den vorgesetzten Regierungspräsidenten 
(in Berlin Oberpräsident) zugelassen. Über die 
hergestellten und die in Verkehr gebrachten S. 
sind sorgfältige Register zu führen. Die Über- 
tretung dieser Kontrollvorschriften wird als Ver- 
gehen mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft 
(§§ 1—4, 9 des zit. G. vom 9. Juni 1884; Pr- 
AusfAnw. vom 11. Sept. 1884 — MhBl. 237). 
2. Bei dem Transport auf Land= und 
Wasserwegen, bei dem eigentlichen Handel, 
der Verausgabung und bei der Lage- 
rung kommt für alle S. die vorerwähnte V. 
vom 14. Sept. 1905 in Anwendung, in welche 
die Vorschriften des Dynamitgesetzes vom 9. Juni 
1884 hineingearbeitet worden sind. Danach be- 
schränkt sich a) der Verkehr auf die impulsiven 
und brisanten S., da die fulminanten S. (Auf- 
zählung der hauptsächlichsten Arten § 3 der 
zit. V.) nach § 34 der V. nur an der Herstellungs- 
stätte gelagert werden dürfen; b) bei der Ver- 
sendung der verkehrsfähigen S. wird bei 
den brisanten S. die Beobachtung des G. vom 
9. Juni 1884 noch dadurch sichergestellt, daß 
jeder, der bei dem Versand den Besitz der S. 
erlangt (Spediteur, Transportführer, Transport- 
begleiter), den obenerwähnten Erlaubnisschein
	        
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