Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Spurweite, Spurhalten — Staatsangehörigkeit 
beizutragen. Streitigkeiten des S. gegen solche 
Drittverpflichtete können nur im ordentlichen 
Rechtswege entschieden werden (O G. 19, 332). 
Über die Verteilung einer dem S. zufallenden 
Spritzenprämie hat bei dem Mangel einer 
statutarischen Vorschrift hierüber lediglich der 
Verband selbst zu beschließen (O##G. vom 
22. Jan. 1897 — PrBl. 18, 328). 
III. Über die Auseinandersetzung 
zwischen den Mitgliedern eines S., die infolge 
seiner Veränderung oder Aufhebung notwendig 
wird, beschließt der Kr#. Gegen den Beschluß 
findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf 
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit- 
verfahren statt (Z G. § 140 Abs. 1 u. 2). Da- 
gegen ist eine Klage auf Bildung eines S. oder 
auf Anerkennung seines Bestehens im Ver- 
waltungsstreitverfahren nicht zulässig (O##. 
vom 1. Juni 1897 — Pr l. 18, 465). 
Spurweite, Sparhalten s. Kunststraßen 
unter VII, Wege (öffentliche) unter V. 
Staatlich geprüfter Baumeister s. unter Bau- 
verwaltungsbeamte IIA. 
Staatliche Erziehungsanstalten s. Kon- 
vikte, Erziehungsanstalten I. 
Staatsangehörigkeit. I. Einleitung. 
Die S. ist das Rechtsverhältnis, welches in 
der Untertänigkeit unter der Staatsgewalt be- 
gründet ist. Die aus der S. entspringenden 
Pflichten und Rechte sind insoweit begrenzt, 
als sich die Zuständigkeit der Reichsgewalt 
erstreckt. Begrifflich verschieden von der S. 
ist die Reichsangehörigkeit als der Inbegriff 
der durch die Verfassung und Gesetzgebung des 
Reiches begründeten Beziehungen der Deutschen, 
sowohl zu dem Reiche als solchem, als auch zu 
den einzelnen Bundesstaaten. Die Reichsan- 
gehörigkeit ist nicht, wie z. B. das Unionsbürger- 
recht in den Vereinigten Staaten von Nord- 
amerika, ein unmittelbares selbständiges Rechts- 
verhältnis, sondern hat, abgesehen von der in 
den Schutzgebieten erworbenen Reichsangehörig- 
keit, die Zugehörigkeit zu einem der Bundes- 
staaten zur Voraussetzung (RV. Art. 3; StAng G. 
#§* 1). Die Reichsangehörigen haben gegen das 
Reich dieselben Untertanenpflichten, welche in 
jedem Staate den Staatsangehörigen obliegen, 
nämlich zum verfassungsmäßigen Gehorsam und 
zur Treue. Dementsprechend umfassen die reichs- 
bürgerlichen Rechte die gewöhnlichen staats- 
bürgerlichen Rechte innerhalb der Zuständigkeit 
des Reiches, nämlich: Schutz im Auslande, Schutz 
im Inlande und Teilnahme am Verfassungs- 
leben des Reiches. Bei einem Wechsel der S. 
innerhalb des Deutschen Reiches bleibt die 
Reichsangehörigkeit unverändert. S. hierzu auch 
Reichsangehörigkeit. 
Bereits zur Zeit des vormaligen Deutschen 
Reiches bestand neben dem allen Deutschen zu- 
stehenden Reichsindigenat ein besonderes Indige- 
nat der Landesangehörigen in den einzelnen 
Territorien. Der Erwerb und Verlust dieses 
Landesindigenats war jedoch durch geschriebenes 
Recht nicht geregelt. Bei der Gründung des 
vormaligen Deutschen Bundes wurden im Art. 18 
der Bundesakte den Untertanen der Deutschen 
Bundesstaaten zwar bestimmte, die Freizügig- 
keit innerhalb des Bundesgebietes anbahnende 
Rechte zugesichert, in die Selbständigkeit der 
  
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Einzelstaaten in der Regelung des Indigenats- 
rechtes wurde jedoch nicht eingegriffen. Nach 
dem demgemäß in Preußen geltenden gemeinen 
Rechte konnte das Indigenat durch Geburt allein 
und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit 
des Vaters nicht erworben werden. Auch der 
Erwerb von Grundeigentum begründete an sich 
nicht die volle Untertanenschaft. In der Regel 
hatte der Grundbesitz keine anderen Untertanen- 
pflichten zur Folge, als diejenigen, welche aus 
der Gewalt über das Grundstück entspringen — 
landsassiatus minus plenus. Wo aber das 
volle Landsassiat — landsassiatus plenus — 
bestand, hatte dies nur die Wirkung, daß 
dadurch auch wegen persönlicher Klagen der 
dingliche Gerichtsstand begründet wurde. Da- 
gegen wurde das Indigenat durch Abstammung 
von einem Preußen, durch Verheiratung 
einer Ausländerin mit einem preuß. Untertan 
und endlich dadurch begründet, daß ein Aus- 
länder mit Zulassung der Verwaltungs- 
behörde einen beständigen Wohnsitz in Preu- 
ßen aufschlug (OTr. vom 11I. Jan. 1853; Arch. 
für Rechtsw. 8, 177). Des Nachweises der 
Zustimmung der Obrigkeit bedurfte es nicht, es 
wurde vielmehr auch ohne diese das Indigenat 
als erworben angesehen, wenn der Wohnsitz 
im Inlande tatsächlich zehn Jahre hindurch fort- 
gesetzt war (vgl. ALR. II, 17 88 131, 132, 149, 
Gesetz-Revisor. Pensum XII zum ALR. II, 17 
S. 304; OVG. 7, 375). Entsprechend der Er- 
werbung der Untertanenschaft durch Wohnsitz- 
nahme im Inlande wurde auch der Verlust durch 
die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland 
angenommen. Es wurde stets und unverrückt 
an dem Grundsatze festgehalten, daß „ieder, der 
ausgewandert ist, d. i. der unter gänzlicher Auf- 
hebung seines Domizils und mit der erkennbaren 
Absicht, nicht wieder zurückzukehren, das Land 
verlassen habe, schon damit aufgehört hat, preuß. 
Untertan zu sein“ (OV G. 18, 399). Die gemein- 
rechtliche Doktrin wendete hiernach auf den Er- 
werb und Verlust der Untertanenschaft die für 
den Gerichtsstand maßgebenden römisch-recht- 
lichen Grundsätze des Domizils an, so daß die 
Staatsangehörigkeit wie das Domizil von dem 
Willen und der Tat des einzelnen abhängig 
wurde. Wenn dies auch zu einer Zeit unbedenk- 
lich war, in welcher die Bewegungsfreiheit des 
einzelnen durch mannigfache Schranken ein- 
geengt war, so machten sich doch Unzuträglich- 
keiten auf staatsrechtlichem Gebiete geltend, 
als jene Schranken beseitigt wurden, und der 
Grundsatz der Freizügigkeit mehr und mehr 
zur Anerkennung gelangte. Infolgedessen ging 
die Territorialgesetzgebung dazu über, den Be- 
griff der Staatsangehörigkeit schärfer zu um- 
grenzen und den Erwerb und Verlust derselben 
zu regeln. Dieses ist in Preußen durch das G. 
über den Erwerb und den Verlust der Eigenschaft 
als preuß. Untertan vom 31. Dez. 1842 (GS. 
1843, 15) geschehen, dessen Grundsätze dem- 
nächst in das St Ang G. vom 1. Juni 1870 über- 
gegangen sind. Die territoriale Gesetzgebung 
hatte sich im übrigen in den einzelnen Bundes- 
staaten verschieden, und zwar im wesentlichen 
nach zwei Richtungen hin entwickelt. Nach der 
staatsrechtlichen Anschauung der einen Gruppe 
deutscher Staaten wurde das Staatsbürgerrecht
	        
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