Spurweite, Spurhalten — Staatsangehörigkeit
beizutragen. Streitigkeiten des S. gegen solche
Drittverpflichtete können nur im ordentlichen
Rechtswege entschieden werden (O G. 19, 332).
Über die Verteilung einer dem S. zufallenden
Spritzenprämie hat bei dem Mangel einer
statutarischen Vorschrift hierüber lediglich der
Verband selbst zu beschließen (O##G. vom
22. Jan. 1897 — PrBl. 18, 328).
III. Über die Auseinandersetzung
zwischen den Mitgliedern eines S., die infolge
seiner Veränderung oder Aufhebung notwendig
wird, beschließt der Kr#. Gegen den Beschluß
findet innerhalb zwei Wochen der Antrag auf
mündliche Verhandlung im Verwaltungsstreit-
verfahren statt (Z G. § 140 Abs. 1 u. 2). Da-
gegen ist eine Klage auf Bildung eines S. oder
auf Anerkennung seines Bestehens im Ver-
waltungsstreitverfahren nicht zulässig (O##.
vom 1. Juni 1897 — Pr l. 18, 465).
Spurweite, Sparhalten s. Kunststraßen
unter VII, Wege (öffentliche) unter V.
Staatlich geprüfter Baumeister s. unter Bau-
verwaltungsbeamte IIA.
Staatliche Erziehungsanstalten s. Kon-
vikte, Erziehungsanstalten I.
Staatsangehörigkeit. I. Einleitung.
Die S. ist das Rechtsverhältnis, welches in
der Untertänigkeit unter der Staatsgewalt be-
gründet ist. Die aus der S. entspringenden
Pflichten und Rechte sind insoweit begrenzt,
als sich die Zuständigkeit der Reichsgewalt
erstreckt. Begrifflich verschieden von der S.
ist die Reichsangehörigkeit als der Inbegriff
der durch die Verfassung und Gesetzgebung des
Reiches begründeten Beziehungen der Deutschen,
sowohl zu dem Reiche als solchem, als auch zu
den einzelnen Bundesstaaten. Die Reichsan-
gehörigkeit ist nicht, wie z. B. das Unionsbürger-
recht in den Vereinigten Staaten von Nord-
amerika, ein unmittelbares selbständiges Rechts-
verhältnis, sondern hat, abgesehen von der in
den Schutzgebieten erworbenen Reichsangehörig-
keit, die Zugehörigkeit zu einem der Bundes-
staaten zur Voraussetzung (RV. Art. 3; StAng G.
#§* 1). Die Reichsangehörigen haben gegen das
Reich dieselben Untertanenpflichten, welche in
jedem Staate den Staatsangehörigen obliegen,
nämlich zum verfassungsmäßigen Gehorsam und
zur Treue. Dementsprechend umfassen die reichs-
bürgerlichen Rechte die gewöhnlichen staats-
bürgerlichen Rechte innerhalb der Zuständigkeit
des Reiches, nämlich: Schutz im Auslande, Schutz
im Inlande und Teilnahme am Verfassungs-
leben des Reiches. Bei einem Wechsel der S.
innerhalb des Deutschen Reiches bleibt die
Reichsangehörigkeit unverändert. S. hierzu auch
Reichsangehörigkeit.
Bereits zur Zeit des vormaligen Deutschen
Reiches bestand neben dem allen Deutschen zu-
stehenden Reichsindigenat ein besonderes Indige-
nat der Landesangehörigen in den einzelnen
Territorien. Der Erwerb und Verlust dieses
Landesindigenats war jedoch durch geschriebenes
Recht nicht geregelt. Bei der Gründung des
vormaligen Deutschen Bundes wurden im Art. 18
der Bundesakte den Untertanen der Deutschen
Bundesstaaten zwar bestimmte, die Freizügig-
keit innerhalb des Bundesgebietes anbahnende
Rechte zugesichert, in die Selbständigkeit der
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Einzelstaaten in der Regelung des Indigenats-
rechtes wurde jedoch nicht eingegriffen. Nach
dem demgemäß in Preußen geltenden gemeinen
Rechte konnte das Indigenat durch Geburt allein
und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
des Vaters nicht erworben werden. Auch der
Erwerb von Grundeigentum begründete an sich
nicht die volle Untertanenschaft. In der Regel
hatte der Grundbesitz keine anderen Untertanen-
pflichten zur Folge, als diejenigen, welche aus
der Gewalt über das Grundstück entspringen —
landsassiatus minus plenus. Wo aber das
volle Landsassiat — landsassiatus plenus —
bestand, hatte dies nur die Wirkung, daß
dadurch auch wegen persönlicher Klagen der
dingliche Gerichtsstand begründet wurde. Da-
gegen wurde das Indigenat durch Abstammung
von einem Preußen, durch Verheiratung
einer Ausländerin mit einem preuß. Untertan
und endlich dadurch begründet, daß ein Aus-
länder mit Zulassung der Verwaltungs-
behörde einen beständigen Wohnsitz in Preu-
ßen aufschlug (OTr. vom 11I. Jan. 1853; Arch.
für Rechtsw. 8, 177). Des Nachweises der
Zustimmung der Obrigkeit bedurfte es nicht, es
wurde vielmehr auch ohne diese das Indigenat
als erworben angesehen, wenn der Wohnsitz
im Inlande tatsächlich zehn Jahre hindurch fort-
gesetzt war (vgl. ALR. II, 17 88 131, 132, 149,
Gesetz-Revisor. Pensum XII zum ALR. II, 17
S. 304; OVG. 7, 375). Entsprechend der Er-
werbung der Untertanenschaft durch Wohnsitz-
nahme im Inlande wurde auch der Verlust durch
die Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland
angenommen. Es wurde stets und unverrückt
an dem Grundsatze festgehalten, daß „ieder, der
ausgewandert ist, d. i. der unter gänzlicher Auf-
hebung seines Domizils und mit der erkennbaren
Absicht, nicht wieder zurückzukehren, das Land
verlassen habe, schon damit aufgehört hat, preuß.
Untertan zu sein“ (OV G. 18, 399). Die gemein-
rechtliche Doktrin wendete hiernach auf den Er-
werb und Verlust der Untertanenschaft die für
den Gerichtsstand maßgebenden römisch-recht-
lichen Grundsätze des Domizils an, so daß die
Staatsangehörigkeit wie das Domizil von dem
Willen und der Tat des einzelnen abhängig
wurde. Wenn dies auch zu einer Zeit unbedenk-
lich war, in welcher die Bewegungsfreiheit des
einzelnen durch mannigfache Schranken ein-
geengt war, so machten sich doch Unzuträglich-
keiten auf staatsrechtlichem Gebiete geltend,
als jene Schranken beseitigt wurden, und der
Grundsatz der Freizügigkeit mehr und mehr
zur Anerkennung gelangte. Infolgedessen ging
die Territorialgesetzgebung dazu über, den Be-
griff der Staatsangehörigkeit schärfer zu um-
grenzen und den Erwerb und Verlust derselben
zu regeln. Dieses ist in Preußen durch das G.
über den Erwerb und den Verlust der Eigenschaft
als preuß. Untertan vom 31. Dez. 1842 (GS.
1843, 15) geschehen, dessen Grundsätze dem-
nächst in das St Ang G. vom 1. Juni 1870 über-
gegangen sind. Die territoriale Gesetzgebung
hatte sich im übrigen in den einzelnen Bundes-
staaten verschieden, und zwar im wesentlichen
nach zwei Richtungen hin entwickelt. Nach der
staatsrechtlichen Anschauung der einen Gruppe
deutscher Staaten wurde das Staatsbürgerrecht