Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Regierung in ausländische Staatsdienste ein- Schon 
Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsanleihen 
jetzt ist die Zahl der im Auslande 
getreten ist und einer ausdrücklichen Aufforderung lebenden Deutschen eine sehr große, sie wächst 
zum Austritt nicht nachkommt (§ 22). Wenn ein 
Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei 
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm 
seine Staatsangehörigkeit (§ 23). 3. Verlust 
  
fortgesetzt, und das berechtigte Streben, diese 
Elemente im Auslande der Heimat zu er- 
halten, wird voraussichtlich dazu führen, mehr 
und mehr zu einem territorialen Indigenats- 
durch Fristablauf. Die Staatsangehörig= zwang zurückzukehren und einen Verlustgrund zu 
keit geht 
unterbrochenen 
durch zehnjährigen un- 
Aufenthalt im 
beseitigen, der, wie die gesetzlichen Bestimmungen 
heute lanten, nicht durch eine positive Handlung 
Auslande verloren (§ 21), zu welchem in= des Betroffenen entsteht, sondern vielmehr nur 
dessen die Schutzgebiete (s. d.) nicht gehören. Die durch eine positive Handlung vermieden werden 
zehnjährige Abwesenheit muß eine 
ununter-- kann. 
Die einer solchen Regelung noch ent- 
brochene sein. Jede Rückkehr in das Inland ist I gegenstehenden Schwierigkeiten liegen vornehm- 
ohne Rücksicht auf ihren Zweck und ihre Dauer 
nach der herrschenden Verwaltungspraxis als 
eine Unterbrechung des Aufenthalts im Aus- 
lande anzusehen (Erl. vom 27. Aug. 1903 — 
Ml. 187). Wenn der Austretende sich im Be- 
sitze eines Reisepapieres oder eines Heimat- 
scheines befindet, so beginnt die Frist erst mit 
Ablauf dieses Papieres, sie wird unterbrochen 
durch die Eintragung in die Matrikel eines deut- 
schen Konsulats. Der Verlust erstreckt sich zu- 
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder, 
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen 
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die 
Kinder oder die Ehefrau bei dem Ausgetretenen 
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver- 
heiralet oder verheiratet gewesen sind (521 Abs. 2 
in der Fassung des Art. 41 EGB ## .; s. auch 
  
Ehefsrauen I und Kindey). Die zehnjährige 
Verlustfrist kann durch Staatsvertrag auf eine fünf- 
jährige herabgesetzt werden (§ 21 Abs. 3). 
artige Verträge sind von dem Norddentschen Bunde 
und den übrigen deutschen Bundesstaaten mit den Monarchie Bo. 2 (1e82) S. 5 u. 6: Cahn, 
Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossen 
(s. Mehrfache Staatsangehörigkeit II). 
Deutschen, welche die Staatsangehörigkeit durch 
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren 
und keine andere Staatsangehörigkeit erworben 
haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem 
früheren Heimatsstaate durch Renaturali- 
sation wieder verliehen werden, auch ohne 
daß sie zurückkehren (§ 21 Abs. 4). Kehren sie 
zurüch 65 haben sie einen Anspruch auf 
iederaufnahme in demjienigen Bundesstaate, 
in dem sie sich niedergelassen haben (§ 21 Abs. 5). 
Die Ausübung dieses Rechtes darf solchen zurück- 
gekehrten Deutschen nicht durch Ausweisung un- 
möglich gemacht werden (O###. 30, 399), 
jedoch können sie vor die Wahl gestellt werden, 
von dem Wiederaufnahmerechte Gebrauch zu 
machen oder das Inland zu verlassen (Erl. vom 
14. Juni 1899 — Ml. 119). 4. Verlust 
durch Legitimation. Bei unehe- 
lichen Kindern erfolgt der Verlust der 
Staatsangehörigkeit durch eine den gesetzlichen 
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitima- 
tion, wenn der Vater einem anderen Staate 
angehört als die Mutter (§ 13 Ziff. 4). 5. BVer- 
lust durch Verheiratung bei einer 
Deutschen durch Verheiratung mit dem Ange- 
hörigen eines anderen Bundesstaates oder mit 
einem Ausländer (§ 13 Ziff. 5). 
Die Bestimmung, wonach Deutsche allein 
infolge ihrer Abwesenheit von der Heimat 
und ohne daß eine positive Handlung ihrer- 
seits hinzukommt, ihre Staatsangehörigkeit 
lich in der Undurchführbarkeit der allgemeinen 
Bestimmungen über die Wehrpflicht hinsichtlich 
der Auslandsdeutschen. 
III. Das St Ang G. regelt nicht diejenigen Fälle 
des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörig- 
keit, welche durch Gebietsveränderun- 
gen eintreten. Durch die Erwerbung aus- 
wärtiger Gebietsteile erwerben die Einwohner 
dieser Gebiete die Staatsangehörigkeit des er- 
werbenden Teiles. Bei solchen Gebietsabtretun- 
gen wird jedoch den heutigen völkerrechtlichen 
Anschauungen entsprechend in der Regel zwischen 
den beteiligten Staaten eine besondere Verein- 
barung dahin getroffen, daß den Angehörigen 
des erworbenen Gebietes das Recht zugestanden 
wird, binnen bestimmter Frist zu erklären, daß 
sie die Zugehörigkeit zu ihrer bisherigen Staats- 
gewalt bewahren wollen (s. Option). Wegen 
mehrfacher Staatsangehörigkeit 
Der-s. d 
" Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. #1 
(1901) S. 127 ff.; v. Rönne, Staatsrecht der Preußischen 
•* 1 7. 
gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs- 
und Staatsangehörigkeit, 1908. 
Staatsangehörigkeitsansweise s. Heimat- 
scheine. Nach Erl. vom 17. Mai 1906 (Mhl. 
204) sind für den Aufenthalt in den Schutz- 
gebieten, da dieselben gemäß § 9 Abs. 3 des 
  
G. vom 10. Sept. 1900 (RGBl. 812) als Inland 
im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten, nicht Hei- 
matscheine, sondern S. auszustellen. 
Staatsanleihen sind im eigentlichen Sinne 
nicht alle Staatsschulden, sondern nur die sog. 
„fundierten“, d. h. mit langer Rückzahlungsfrist 
für dauernde Bedürfnisse unter Ausschluß oder 
wesentlicher Beschränkung des Kündigungsrechts 
der Gläubiger ausgenommenen im Gegensatz zur 
„schwebenden Schuld“ (s. d.). 
I. Geschichte der S. in Preußen. 
Nach den Ereignissen der beiden ersten Jahr- 
zehnte des 19. Jahrh., die erklärlicherweise die 
Verschuldung des Staates ungemein gesteigert 
und das Staatsschuldenwesen in Verwirrung ge- 
bracht hatten, erfolgte eine Ordnung durch die 
V. wegen der künftigen Behandlung des ge- 
samten Staatsschuldenwesens vom 17. Jan. 1820 
(GS. 9). Die verzinslichen allgemeinen Staats- 
schulden wurden auf 180 190 720 Tlr. festgestellt 
und dieser „Staatsschuldenetat“ für „auf immer 
geschlossen“ erklärt; neue Anleihen sollten nur 
„mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künf- 
tigen reichsständischen Versammlung" aufge- 
nommen werden dürfen. Für diese Staats- 
schulden wurden die Domänen, Staatsforsten und 
säkularisierten Güter verpfändet, soweit sie nicht 
verlieren, wird neuerdings vielfach bekämpft. zur Aufbringung der Kronfideikommißrente (s.
	        
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