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Regierung in ausländische Staatsdienste ein- Schon
Staatsangehörigkeitsausweise — Staatsanleihen
jetzt ist die Zahl der im Auslande
getreten ist und einer ausdrücklichen Aufforderung lebenden Deutschen eine sehr große, sie wächst
zum Austritt nicht nachkommt (§ 22). Wenn ein
Deutscher mit Erlaubnis seiner Regierung bei
einer fremden Macht dient, so verbleibt ihm
seine Staatsangehörigkeit (§ 23). 3. Verlust
fortgesetzt, und das berechtigte Streben, diese
Elemente im Auslande der Heimat zu er-
halten, wird voraussichtlich dazu führen, mehr
und mehr zu einem territorialen Indigenats-
durch Fristablauf. Die Staatsangehörig= zwang zurückzukehren und einen Verlustgrund zu
keit geht
unterbrochenen
durch zehnjährigen un-
Aufenthalt im
beseitigen, der, wie die gesetzlichen Bestimmungen
heute lanten, nicht durch eine positive Handlung
Auslande verloren (§ 21), zu welchem in= des Betroffenen entsteht, sondern vielmehr nur
dessen die Schutzgebiete (s. d.) nicht gehören. Die durch eine positive Handlung vermieden werden
zehnjährige Abwesenheit muß eine
ununter-- kann.
Die einer solchen Regelung noch ent-
brochene sein. Jede Rückkehr in das Inland ist I gegenstehenden Schwierigkeiten liegen vornehm-
ohne Rücksicht auf ihren Zweck und ihre Dauer
nach der herrschenden Verwaltungspraxis als
eine Unterbrechung des Aufenthalts im Aus-
lande anzusehen (Erl. vom 27. Aug. 1903 —
Ml. 187). Wenn der Austretende sich im Be-
sitze eines Reisepapieres oder eines Heimat-
scheines befindet, so beginnt die Frist erst mit
Ablauf dieses Papieres, sie wird unterbrochen
durch die Eintragung in die Matrikel eines deut-
schen Konsulats. Der Verlust erstreckt sich zu-
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen Kinder,
deren gesetzliche Vertretung dem Ausgetretenen
kraft elterlicher Gewalt zusteht, soweit sich die
Kinder oder die Ehefrau bei dem Ausgetretenen
befinden. Ausgenommen sind Töchter, die ver-
heiralet oder verheiratet gewesen sind (521 Abs. 2
in der Fassung des Art. 41 EGB ## .; s. auch
Ehefsrauen I und Kindey). Die zehnjährige
Verlustfrist kann durch Staatsvertrag auf eine fünf-
jährige herabgesetzt werden (§ 21 Abs. 3).
artige Verträge sind von dem Norddentschen Bunde
und den übrigen deutschen Bundesstaaten mit den Monarchie Bo. 2 (1e82) S. 5 u. 6: Cahn,
Vereinigten Staaten von Nordamerika geschlossen
(s. Mehrfache Staatsangehörigkeit II).
Deutschen, welche die Staatsangehörigkeit durch
zehnjährigen Aufenthalt im Auslande verloren
und keine andere Staatsangehörigkeit erworben
haben, kann die Staatsangehörigkeit in dem
früheren Heimatsstaate durch Renaturali-
sation wieder verliehen werden, auch ohne
daß sie zurückkehren (§ 21 Abs. 4). Kehren sie
zurüch 65 haben sie einen Anspruch auf
iederaufnahme in demjienigen Bundesstaate,
in dem sie sich niedergelassen haben (§ 21 Abs. 5).
Die Ausübung dieses Rechtes darf solchen zurück-
gekehrten Deutschen nicht durch Ausweisung un-
möglich gemacht werden (O###. 30, 399),
jedoch können sie vor die Wahl gestellt werden,
von dem Wiederaufnahmerechte Gebrauch zu
machen oder das Inland zu verlassen (Erl. vom
14. Juni 1899 — Ml. 119). 4. Verlust
durch Legitimation. Bei unehe-
lichen Kindern erfolgt der Verlust der
Staatsangehörigkeit durch eine den gesetzlichen
Bestimmungen gemäß erfolgte Legitima-
tion, wenn der Vater einem anderen Staate
angehört als die Mutter (§ 13 Ziff. 4). 5. BVer-
lust durch Verheiratung bei einer
Deutschen durch Verheiratung mit dem Ange-
hörigen eines anderen Bundesstaates oder mit
einem Ausländer (§ 13 Ziff. 5).
Die Bestimmung, wonach Deutsche allein
infolge ihrer Abwesenheit von der Heimat
und ohne daß eine positive Handlung ihrer-
seits hinzukommt, ihre Staatsangehörigkeit
lich in der Undurchführbarkeit der allgemeinen
Bestimmungen über die Wehrpflicht hinsichtlich
der Auslandsdeutschen.
III. Das St Ang G. regelt nicht diejenigen Fälle
des Erwerbes und Verlustes der Staatsangehörig-
keit, welche durch Gebietsveränderun-
gen eintreten. Durch die Erwerbung aus-
wärtiger Gebietsteile erwerben die Einwohner
dieser Gebiete die Staatsangehörigkeit des er-
werbenden Teiles. Bei solchen Gebietsabtretun-
gen wird jedoch den heutigen völkerrechtlichen
Anschauungen entsprechend in der Regel zwischen
den beteiligten Staaten eine besondere Verein-
barung dahin getroffen, daß den Angehörigen
des erworbenen Gebietes das Recht zugestanden
wird, binnen bestimmter Frist zu erklären, daß
sie die Zugehörigkeit zu ihrer bisherigen Staats-
gewalt bewahren wollen (s. Option). Wegen
mehrfacher Staatsangehörigkeit
Der-s. d
" Laband, Staatsrecht des Deutschen Reiches Bd. #1
(1901) S. 127 ff.; v. Rönne, Staatsrecht der Preußischen
•* 1 7.
gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Reichs-
und Staatsangehörigkeit, 1908.
Staatsangehörigkeitsansweise s. Heimat-
scheine. Nach Erl. vom 17. Mai 1906 (Mhl.
204) sind für den Aufenthalt in den Schutz-
gebieten, da dieselben gemäß § 9 Abs. 3 des
G. vom 10. Sept. 1900 (RGBl. 812) als Inland
im Sinne dieser Gesetzesstelle gelten, nicht Hei-
matscheine, sondern S. auszustellen.
Staatsanleihen sind im eigentlichen Sinne
nicht alle Staatsschulden, sondern nur die sog.
„fundierten“, d. h. mit langer Rückzahlungsfrist
für dauernde Bedürfnisse unter Ausschluß oder
wesentlicher Beschränkung des Kündigungsrechts
der Gläubiger ausgenommenen im Gegensatz zur
„schwebenden Schuld“ (s. d.).
I. Geschichte der S. in Preußen.
Nach den Ereignissen der beiden ersten Jahr-
zehnte des 19. Jahrh., die erklärlicherweise die
Verschuldung des Staates ungemein gesteigert
und das Staatsschuldenwesen in Verwirrung ge-
bracht hatten, erfolgte eine Ordnung durch die
V. wegen der künftigen Behandlung des ge-
samten Staatsschuldenwesens vom 17. Jan. 1820
(GS. 9). Die verzinslichen allgemeinen Staats-
schulden wurden auf 180 190 720 Tlr. festgestellt
und dieser „Staatsschuldenetat“ für „auf immer
geschlossen“ erklärt; neue Anleihen sollten nur
„mit Zuziehung und unter Mitgarantie der künf-
tigen reichsständischen Versammlung" aufge-
nommen werden dürfen. Für diese Staats-
schulden wurden die Domänen, Staatsforsten und
säkularisierten Güter verpfändet, soweit sie nicht
verlieren, wird neuerdings vielfach bekämpft. zur Aufbringung der Kronfideikommißrente (s.