Staatsanleihen 579
Kronfideikommiß) ersforderlich waren. mungen des Konsolidationsgesetzes vom 19. Dez.
Die Verwaltung der Staatsschuld wurde einer 1869 (s. Konsolidierte Staatsan-
„Hauptverwaltung der Staatsschulden“ (s. d.) sleihe) bzw. des Tilgungsgesetzes (s. unter IV)
übertragen. Neben den verzinslichen Staats= zur Anwendung zu kommen haben. Tatsächlich
schulden waren 1820 noch 11 242 347 Tir. un= erfolgt daher die Aufnahme der S. stets durch
verzinsliche und 25 914 694 Tlr. „Provinzial= Ausgabe neuer Schuldverschreibungen der kon-
staatsschulden“ vorhanden. In der Folgezeit bis solidierten Anleihe. Die Begebung ist entweder
1848 wurden wegen des Fehlens der reichs= durch Vermittlung der Seehandlung allein oder
ständischen Versammlung S. im eigentlichen in Verbindung mit anderen Banken oder durch
Sinne nicht ausgenommen, wohl aber in anderer öffentliche Subskription bei den Staatskassen
Weise, durch die Scehandlung, durch Kassen= oder endlich, aber nur vereinzelt, durch Vermitt-
anweisungen, Renten= und Beamtenkautions= lung einzelner Privatbanken erfolgt. Vorüber-
schulden, Schuldverpflichtungen für den Staat gehend pflegen neuere Anleihegesetze die Ausgabe
übernommen. Nachdem erst durch die oktroyierte von Schatzanweisungen (s. d.) statt Schuldver-
Verfassung vom 15. Dez. 1848 und dann durch
die Vl. vom 31. Jan. 1850 die Mitwirkung des
Landtages geregelt war (s. u. unter II1), wie
schreibungen zuzulassen. #
III. Verzin sung. Nach dem Konsolida-
tionsgesetz vom 19. Dez. 1869 wurden nur
durch das G. vom 24. Febr. 1850 die Verwaltung 4½ proz. Konsols ausgegeben. Seit Ende der
des Staatsschuldenwesens (s. Hauptver--70 er Jahre wurde aber bei der Neuausgabe
waltung der Staatsschulden), sind von Konsols der 4proz. Typ angewendet, und
1848—1866 13 neue Staatsanleihen mit ver= durch G. vom 4. März 1885 sind die 4½ proz.
schiedenem Zinsfuß und Tilgungsfonds auf- Konsols in 4 proz., durch G. vom 23. Dez. 1896
genommen. Sowohl durch den Krieg von 1866 die gesamten 4proz. in 3½ proz. konvertiert
als auch insbesondere durch Übernahme der worden (s. Konvertierung), nachdem
Schulden der einverleibten Staatsgebiete (G. neue Konsols bereits seit 1885 zu 3½200 ausge-
vom 29. Febr. 1868 — GS. 169) mit rund geben waren. Seit dem Rechnungsijahre 1890/91
91 Mill. Tlr. erfuhr die Staatsschuld einen weite= sind die Anleihen in 3proz. Konsols begeben
ren gewaltigen Zuwachs, so daß sich, nachdem worden, seit 1906 wieder in 3 ½⅛ proz., in
1867 und 1868 wiederum neue Anleihen auf= jüngster Zeit, unter dem Druck der Lage des
genommen waren, die auf dem Etat der Haupt= Geldmarkts auch wieder in 4 proz., unter Aus-
verwaltung stelende Staatsschuld 1869 auf schluß der Konvertierung für einige Jahre bezw.
434½ Mill. Tlr. stellte. Hiervon wurden 17 ½mit von 4 auf 3¾ und 3½ 2% in bestimmten
Anleihen mit einem Schuldkapital von rund Zeiträumen abfallender Verzinsung (sog. Staffel-
223 407 125 Tlr. nach dem G. vom 19. Dez. anleihe). Nach dem Etat für 1911 sollten vor-
1869 zu einer konsolidierten S. vereinigt (s. Kon= handen sein Konsols bzw. Buchschulden H(s.
solidierte Staatsanleihe). Die spä= Staatsschuldbuch), verzinslicht zu 40%
teren Anleihen sind dann stets in neuen Stücken 840 000 000, zu 4, später 3¼ und 3½ 00
dieser konsolidierten S., wenn auch mit ver-- 210 000 000, zu 3½ % 6 203 878 750, undfFFzu
schiedenem Zinsfuß, ausgegeben worden, wäh= 30% 1569 057700 K. Die nicht konsolidierten
rend die Tilgung sich überwiegend auf die nicht S. sind mit 5, 4½, 4, 3½, 3 und 2½00 ver-
lonsolidierten Anleihen erstreckt hat, so daß auf zinslich. Die Zinstermine der konsolidierten
dem Etat der Hauptverwaltung für 1910 an nicht
konsolidierten Anleihen noch rund 101 Mill. Mark
erscheinen, und zwar lediglich solche Hannovers
(rund 3 Mill. Mark) und verstaatlichter Bahnen.
Völlig getilgt sind insbesondere auch die alten
Schulden, für welche die Domänen und Forsten
hafteten. Dagegen ist der Betrag der ausgegebe-
nen Konsols bis zum CEtatsjahr 1911 auf
8 823 836 450 K — neben 610 Mill. Marf auf
Grund von Anleihegesetzen ausgegebenen Schatz-
anweisungen — angewachsen. Den Hauptanteil
an diesem Anwachsen haben die Eisenbahnen,
und hier besonders die Eisenbahnverstaatlichungen.
II. Aufnahme von S. Nach Art. 103 Vl.
darf die Aufnahme von S. und die Übernahme
von Garantien zu Lasten des Staates nur auf
Grund eines Gesetzes erfolgen. In den Gesetzen
pflegt nur der Maximalbetrag der auszunehmen-
den Anleihe und ihr Typ insoweit bestimmt zu
werden, als die Ausgabe von „Staatsschuldver-
schreibungen" vorgeschrieben wird. „Wann, durch
welche Stelle und in welchen Beträgen, zu wel-
chem Zinsfuße, zu welchen Bedingungen der
Kündigung und zu welchen Kursen die Schuld-
verschreibungen verausgabt werden sollen“, pflegt
der Bestimmung des FM. vorbehalten zu werden,
jedoch mit der Maßgabe, daß wegen Ver-
waltung und Tilgung der Anleihe die Bestim-
und der meisten anderen Anleihen sind halb-
jährige, teils 1. April und 1. Okt., teils 1. Juli
und 1. Jan. Für den Zinsbezug werden Zins-
scheine (Coupons) in Bogen für einen mehr-
jährigen Zeitraum ausgegeben; jedem Zins-
scheinbogen ist ein Bezugs= oder Erneuerungs-
schein (Talon) beigefügt zum Bezuge eines neuen
Zinsscheinbogens nach Ablauf des Zeitraums,
für den die Zinsscheine der vorangehenden Reihe
lauteten.
IV. Tilgung. Das Konsolidationsgesetz
vom 19. Dez. 1869 ersetzte für die konsolidierte S.
die Zwangstilgung durch das freie Tilgungs-
system. Die Tilgung sollte nur erfolgen, „sobald
oder soweit etatsmäßige UÜberschüsse der Staats-
einnahmen über die Staatsausgaben sich ergeben,
und soweit über dieselben im Staatshaushalts-
etat nicht anderweit verfügt wird“ (§ 2 Abs. 1).
Auch das sog. „Eisenbahngarantiegesetz“ (s. d.)
sicherte eine effektive Schuldentilgung nicht.
das G., betr. die Tilgung von Staats-
schulden, vom 8. März 1897 (GS. 43).
ist zur Zwangstilgung zurückgekehrt. Es sind in
jedem Etatsjahre mindestens 3/800 (1897/98 ½00)
der sich jeweils nach dem Staatshaushaltsetat
ergebenden Staatskapitalschuld zu tilgen. Der
Tilgung gleichzuachten ist eine Verrechnung auf
bewilligte Anleihen. In die 3/800 wird eingerech-
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