Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsanwaltschaft 581 
nötigen Mitteilungen über die erfolgten Ver= einzelne Obliegenheiten, so z. B. die Benach- 
urteilungen (Strafnachrichten) von den be= richtigung der zuständigen Verwaltungsbehörde, 
treffenden Behörden erhalten und gerichtlichen bei Gefahr im Verzuge auch des Vormund- 
und anderen deutschen Behörden auf jedes eine schaftsgerichts, von den zu ihrer anmttlichen 
bestimmte Person betreffende Ersuchen über Kenntnis gelangenden Fällen, in denen Minder- 
den Inhalt der Strafregister kostenfrei amtliche jährige unter 18 Jahren der Verwahrlosung ver- 
Auskunft zu erteilen haben. Wegen der Auf- sallen oder einer im strafunmündigen Alter be- 
nahme bestrafter Militärpflichtiger in die von gangenen strasbaren Handlung verdächtig sind 
den Strafregisterbehörden erhobenen Register-(Allg. Vf. vom 6. Febr. 1901 — JMll. 31 — 
auszüge s. die Vf. vom 31. Dez. 1907 (Ml. Nr. 1I). D. Die S. hat endlich noch eine Zu- 
1908, 28). Die S. bei den Landgerichten sind ständigkeit in Angelegenheiten, für 
endlich an der Verwaltung der Gefängnisse der welche bes ondere Gerichte zuge- 
Justizverwaltung beteiligt (s. Strafanstal-lassen sind, in Disziplinarsachen, in bezug 
ten). Die Bearbeitung der Strassachen gegen auf die Rechtsanwaltschaft und in Angelegen- 
Ingendliche ist möglichst einem als hierfür be= heiten der Justizverwaltung (s. die betreffenden 
sonders geeignet ausgewählten Beamten zu Artikel). 
übertragen (Vf. vom 22. Sept. 1909 — JMBl.] III. Die ersten Beamten der S. bei 
335; vgl. Jugendgerichte und Jugend, den Oberlandesgerichten führen den 
liche Verbreche#. B. Inbürgerlichen Amtstitel Oberstaatsanwalt (3. Rangklasse) — 
Rechtsstreitigkeiten hat die S. mitzu= derjenige beim K. hat den Charakter als 
wirken 1. in Ehesachen, insbesondere mit der Be-Generalstaatsanwalt (2. Rangklasse) [AE. vom 
fugnis zur selbständigen Erhebung der Nichtig-= 27. Jan. 1906 — GS. 31 —, die ersten Beamten 
keitskllage und, wenn diese von anderer Seite er= der S. bei den Land ge r'i chten den Amts- 
hoben worden ist, zur selbständigen Betreibung titel Erster Staatsanwalt (4. Rangklasse), die 
des Rechtsstreits (ZPO. 8§ 607, 632, 634) und übrigen Beamten der S. bei den Oberlandes- 
mit der Pflicht zur Benachrichtigung des Standes= gerichten und den Landgerichten den Amtstitel 
beamten von der Nichtigkeitsertlärung, der Fest= Staatsanwalt (5. Rangtlasse) [A#G VWG. K 59; 
stellung des Nichtbestechens oder der vor dem AE. vom 11. Aug. 1879 — GS. 571; sie haben 
Tobe eines der Ehegatten erfolgten Auflösung jedoch in einzelnen Fällen auch den Charakter als 
einer Ehe sowie von der Aufhebung der ehelichen Oberstaatsanwalt (AE. vom 19. März 1894 — 
Gemeinschaft (BR Vorschr. vom 25. März 1899/ GS. 27) bzw. den Titel Erster Staatsanwalt 
— Rl. 225 — § 25); 2. in Rechtsstreitigkciten, (AE. vom 14. April 1902 — G. 123) und können 
welche die Feststellung des Bestehens oder Nicht= nach Erreichung eines mindestens zwölfjährigen 
bestehens eines Eltern= und Kindesverhältnisses richterlichen Dienstalters (G., betr. die Regelung 
zwischen den Parteien oder die Feststellung des der Richtergehälter, vom 31. Mai 1897 — GE. 
Bestehens oder Nichtbestehens der elterlichen 157— 93 zu Staatsanwaltschaftsräten (4. Rang- 
Gewalt der einen Partei über die andere zum klasse) befördert werden (AE. vom 27. Jan. 1898 
Gegenstande haben, oder in denen die Ehelichkeit — GS. 5). Dem mit der Leitung der Amts- 
eines Kindes oder die Anerkennung der Ehelichkeit anwaltschaft bei dem Amtsgerichte Berlin-Mitte 
von dem Chemanne der Mutter mit der An- beauftragten Staatsanwalt sind der Rang der 
fechtungsklage angefochten wird (ZPO. §§ 640, 4. Klasse der höheren Provinzialbeamten und der 
641, 607); 3. in Entmündigungssachen, insbe= Titel Erster Staatsanwalt verliehen (AE. vom 
sondere mit dem Rechte, im Falle der Ent-26. März 1906 — GS. 116). Über diels Unter- 
mündigung wegen Geisteskrankheit oder wegen zeichnung von Verfügungen und Schriftstücken 
Geistesschwäche den Antrag auf Entmündigung sind besondere Bestimmungen getroffen. Der 
oder deren Wiederaufhebung zu stellen, sowie die Oberreichsanwalt und die Reichsanwälte werden 
Anfechtungsklage gegen den Entmündigungs= auf Vorschlag des BR. vom Kaiser, die Ober- 
beschluß und die Klage auf Wiederaufhebung der staatsanwälte und die Staatsanwälte vom 
Entmündigung zu erheben, und wenn diese 1 Könige ernannt (GVG. 8 150IAG666. 
Klagen von anderen Personen erhoben werden, # § 60). Der Oberreichsanwalt, die Reichsanwälte, 
mit der Eigenschaft der zu beklagenden Partei, die Oberstaatsanwälte und die Staatsanwälte 
im Falle der Entmündigung wegen Verschwen= sind nicht richterliche Beamte. Sie unterliegen 
dung oder Trunksucht dagegen nur in der Weise, daher hinsichtlich der Disziplin, der Versetzbarkeit 
daß in gewissen Fällen die Anfechtungsklage usw. den für die übrigen Reichs= und Staats- 
gegen den Entmündigungsbeschluß und die Klage beamten geltenden Vorschriften. Zus den Amtern 
ut Wiederaufhebung der Entmündigung gegen derselben können nur zum Richteramte befähigte 
den Staatsanwalt zu richten sind (8PO. 8§8 646, Beamte ernannt werden (GVG. § 149; A- 
652, 656, 659, 663, 664, 666, 675, 678, 679, 680 GVG. 8 61). Der Oberreichsanwalt und die 
Abs. 4, 684 Ms 3, 686 Abs. 3; Alis. Vf. vom Reichsanwälte können durch Kais. Verfügung, 
28. Nov. 1899 — JMl. 388); 4 . in Todes= Beamte der S. bei den übrigen Gerichten durch 
erklärungssachen, indem unter Umständen die kagl. Verfügung jederzeit mit Gewährung! des 
Anfechtungsklage gegen das eine Todeserklärung gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhe- 
aussprechende Ausschlußurteil gegen den Staats= stand versetzt werden (G#V. § 150 Abs. 2; 
anwalt zu richten ist (Z PO. 8 974 Abs. 2); 5. nach G. vom 21. Juli 1852 — GES. 465 — & 87 Nr. 2). 
dem G. vom 5. April 1909 zur Ausführung des Wegen der Gehälter der höheren Beamten der 
Abkommens über den Zivilprozeß vom 17. JuliS., die mit Ausnahme des Generalstaatsanwalts 
1905 (Röl. 1909, 430) § 7. C. In den An- und der Oberstaatsanwälte sowie des Ersten 
gelegenheiten der freiwilligen Staatsanwalts beim Landgericht I in Berlin nach 
Gerichtsbarkeit hat die S. nur wenige dem System der Dienstalterstufen geregelt sind, 
  
  
  
  
  
 
	        
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