Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Staatsbauverwaltung — Staatsbeiträge für Vollsschulen 
der jetzt geltenden Dienstanw. für die Ortsbau- 
beamten der Hochbauverwaltung vom 1. Dez. 1910 
— Verlag von W. Ernst & Sohn, Berlin, welche 
die maßgebende ist und den S. der einzelnen 
Ressorts zugrunde liegt. S. hierzu noch Erl. vom 
3. Febr. 1911 — U BBl. 307 — und wegen der 
Bauart der Staatsgebäude mit Rücksicht auf Ver- 
kehrs= und Feuersicherheit Best. vom 19. Sept. 
1910 — BV ZBl. 545). Hinsichtlich der Ver- 
anschlagung der Baukosten s. Bauanschläge. 
II. Die zu den Bauten der allgemei- 
nen Bauverwaltun g erforderlichen Geld- 
mittel werden gewöhnlich durch den Etat, aus- 
nahmsweise durch besondere Gesetze bewilligt. In 
der Regel erfolgen die Mittel 1. für Neubauten 
und Hauptreparaturen von Dienstgebäuden bis 
zum Betrage von 15 000 .K, sowie der sonstigen 
  
Neu= und Reparaturbauten bis zum Betrage 
von 20 000 .á“ durch das Ordinarium des Etats; 
2. für umfangreichere Bauten und größere Be- 
schaffungen durch das Extraordinarium des 
Etats; 3. für Bauten von besonderer Bedeutung 
  
und außergewöhnlicher Kostenhöhe durch An- 
leihegesetze (uvgl. Allg. Vf. Nr. 4 für die Wasser- 
bauverwaltung — abgedruckt in „Die preuß. 
Baufonds“ von O. Heinemann, A. Steins Ver- 
lag, Potsdam). Die im Staatshaushaltsetat 
vorgesehenen Summen werden den Provinzial- 
behörden durch die Kassenetatsls. Etats- 
und Rechnungswesen des Staates) 
oder durch besondere Überweisung zur Ver- 
fügung gestellt. Die Verwendung der Fonds 
zu öffentlichen Bauten und Anlagen hat gemäß 
§ 20 Abs. 5 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 haus- 
Höllerinb unter Vermeidung aller überflüssigen 
und unnötigen Ausgaben zu erfolgen. Uber die 
wirtschaftliche Verwendung der Baumittel und 
Vermeidung jeglichen Aufwandes bei der Her= Arbeiter s. 
stellung und Auestattung staatlicher Bauanlagen Bauarbeiter II. 
sind durch Erl. vom 1. Aug. 1908 (Mhl. 169)! 
nähere Bestimmungen getroffen. 
Reg.-Instr. hat der Regierungsbaurat die Auf- 
sich tüber das gesamte Bauwesen im Regierungs- 
bezirk zu führen und für die tüchtige und zweck- 
mäßige Ausführung der öffentlichen Bauten 
unter möglichster Kostenersparung Sorge zu 
tragen. Im Bereiche der Hochbauverwaltung 
werden jedoch kleinere Bauausführungen bis 
zum Betrage von 3000 .Kx durch die Ortsbau- 
beamten in der Regel selbständig erledigt. Für 
den Bereich der Strombauverwaltungen (s. d.) 
liegt dem Strombaudirektor die Aufgabe des 
Regierungsbaurats ob (Allg. Vf. vom 22. Jan. 
1889 — MhBl. 24). Zur Leitung umfangreicher 
Bauausführungen werden den Ortsbaubeamten 
Regierungsbaumeister, Regierungsbauführer und 
technische Bureaubeamte zugeteilt, auch nach den 
Bestimmungen des Erl. vom 21. März 1905 
(Ml. 59) besondere Baubureaus eingerichtet. 
III. Die Entwürfe für S. sind, sobald die 
Bauausführung gesichert ist, unverzüglich der 
Nach § 48 der 
  
Baupolizeibehörde vorzulegen (Dienstanw. von 
1910 § 174). Die ortsgültigen baupolizcilichen 
Vorschriften, sowie die von den Baugewerksbe- 
  
rufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungs- 
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Bauerlaubnis, soweit nicht das örtliche Baurecht 
bestimmt, daß eine förmliche Einholung der 
Bauerlaubnis nicht erforderlich sei, daß es viel- 
mehr genüge, wenn das Bauvorhaben vor der 
Ausführung der Baupolizeibehörde zur Er- 
klärung darüber vorgelegt wird, ob etwas und 
was in baupolizeilicher Hinsicht“ dagegen zu er- 
innern ist. Auch kann die Abnahme des Roh- 
baus oder die Schlußabnahme ganz nachgelassen 
werden. Wegen des Umfangs der vorzunehmen- 
den Prüfung vgl. Baugesuche II. 
IV. Die Ausführung der Bauten wird in 
der Regel nach den verschiedenen Gewerbs= und 
Handwerkszweigen getrennt verdungen (s. Ver- 
dingung). Vielfach erfolgt die Ausführung 
im Eigenbetriebe der Verwaltung (in Regie), 
namentlich bei Arbeiten, die sich bei der Aus- 
führung durch Unternehmer nicht genug über- 
wachen lassen oder mit einem Risiko verbunden 
sind, dessen Kosten vorher nur schwer zu über- 
blicken sind. Im allgemeinen gehören dahin die 
Unterhaltung der Strombauwerke und des Fahr- 
wassers und sonstige Arbeiten, für welche zu 
jeder Zeit ein geübter Stamm von Arbeitern 
zur Verfügung stehen muß, wie dies namentlich 
bei Baggerungen und dem eng mit ihnen ver- 
bundenen Bauhofsbetriebe der Fall ist. Der 
Lohn wird entweder nach der Arbeitszeit (Stunde, 
Tag, Woche) oder nach der Arbeitsleistung (Stück, 
Maß, Gewicht) bemessen; auch bei letzterer Be- 
rechnung bleibt der Vertrag regelmäßig ein 
Dienstvertrag nach BGB. § 611—630. Das 
Prämienverfahren, wonach Zuschläge 
zum Tagelohn gewährt werden, wenn die ver- 
einbarte Tagesleistung überschritten wird, kommt 
an manchen Stellen zur Anwendung. Wegen 
der Annahme, Arbeitszeit, Löhnung usw. der 
Eisenbahnarbeiter und 
Für die Lohnzah- 
lungen an die Arbeiter werden nach Maßgabe 
der Allerh V. vom 21. Juni 1905 (GS. 319) be- 
sondere Baukassenrendanten bestellt. Die for- 
melle Behandlung des Kassen- und Rechnungs- 
wesens bei den auf Rechnung auszuführenden 
staatlichen Hochbauten ist durch die Allg. Af. 
vom 28. März 1910 (MBl. 120) geregelt, wäh- 
rend für die staatlichen Wasser= und Wegebauten 
die Allg. Vf. Nr. 13 der Wasserbauverwaltung 
vom 6. Jan. 1903 (s. in „Die preuß. Baufonds"“ 
von O. Heinemann) ergangen ist. 
Staatsbauverwaltung s. Bauverwaltung. 
Staatsbeamte s. Beamte (allgemein). 
Staatsbeiträge für Bolksschulen. I. Die dem 
Staate nach der V U. Art. 25 obliegende subsidiäre 
Schullast (P. Schulunterhaltung II) 
ist bis zum Jahre 1885 nur in der BWeise zur 
Durchführung gelangt, daß der Staat im Ein- 
zelfalle nach dem Maße des Bedürfnisses 
widerrufliche Beihilfen zur Unterhaltung der 
Volksschulen gewährte. Der große und allgemeine 
Druck der Schullasten führte dann seit 1885 
dahin, durch Gesetz fest bestimmte staatliche Bei- 
träge zu dem Diensteinkommen der Volkeschul- 
lehrer, den Ruhegehältern, den Witwen= und 
Waisengeldern zu gewähren. Weitere Verpflich- 
vorschriften (Erl. vom 15. Jan. 1907 — MBl. tungen sind dem Staate durch das Schul- 
69) sind auch für fiskalische Bauten — desunterhaltung'sgesetz vom 28. 
Staates wie des Reichs — maßgebend (Erl. vom 
25. Mai 1898—— Ml. 124). Letztere bedürfen der 
uli 1906 
ußerdem 
Schulunterhaltungsgesetz, 
für Schulbauten auferlegt worden. 
sind sowohl durch das
	        
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