Staatsbauverwaltung — Staatsbeiträge für Vollsschulen
der jetzt geltenden Dienstanw. für die Ortsbau-
beamten der Hochbauverwaltung vom 1. Dez. 1910
— Verlag von W. Ernst & Sohn, Berlin, welche
die maßgebende ist und den S. der einzelnen
Ressorts zugrunde liegt. S. hierzu noch Erl. vom
3. Febr. 1911 — U BBl. 307 — und wegen der
Bauart der Staatsgebäude mit Rücksicht auf Ver-
kehrs= und Feuersicherheit Best. vom 19. Sept.
1910 — BV ZBl. 545). Hinsichtlich der Ver-
anschlagung der Baukosten s. Bauanschläge.
II. Die zu den Bauten der allgemei-
nen Bauverwaltun g erforderlichen Geld-
mittel werden gewöhnlich durch den Etat, aus-
nahmsweise durch besondere Gesetze bewilligt. In
der Regel erfolgen die Mittel 1. für Neubauten
und Hauptreparaturen von Dienstgebäuden bis
zum Betrage von 15 000 .K, sowie der sonstigen
Neu= und Reparaturbauten bis zum Betrage
von 20 000 .á“ durch das Ordinarium des Etats;
2. für umfangreichere Bauten und größere Be-
schaffungen durch das Extraordinarium des
Etats; 3. für Bauten von besonderer Bedeutung
und außergewöhnlicher Kostenhöhe durch An-
leihegesetze (uvgl. Allg. Vf. Nr. 4 für die Wasser-
bauverwaltung — abgedruckt in „Die preuß.
Baufonds“ von O. Heinemann, A. Steins Ver-
lag, Potsdam). Die im Staatshaushaltsetat
vorgesehenen Summen werden den Provinzial-
behörden durch die Kassenetatsls. Etats-
und Rechnungswesen des Staates)
oder durch besondere Überweisung zur Ver-
fügung gestellt. Die Verwendung der Fonds
zu öffentlichen Bauten und Anlagen hat gemäß
§ 20 Abs. 5 der Reg.-Instr. vom 23. Okt. 1817 haus-
Höllerinb unter Vermeidung aller überflüssigen
und unnötigen Ausgaben zu erfolgen. Uber die
wirtschaftliche Verwendung der Baumittel und
Vermeidung jeglichen Aufwandes bei der Her= Arbeiter s.
stellung und Auestattung staatlicher Bauanlagen Bauarbeiter II.
sind durch Erl. vom 1. Aug. 1908 (Mhl. 169)!
nähere Bestimmungen getroffen.
Reg.-Instr. hat der Regierungsbaurat die Auf-
sich tüber das gesamte Bauwesen im Regierungs-
bezirk zu führen und für die tüchtige und zweck-
mäßige Ausführung der öffentlichen Bauten
unter möglichster Kostenersparung Sorge zu
tragen. Im Bereiche der Hochbauverwaltung
werden jedoch kleinere Bauausführungen bis
zum Betrage von 3000 .Kx durch die Ortsbau-
beamten in der Regel selbständig erledigt. Für
den Bereich der Strombauverwaltungen (s. d.)
liegt dem Strombaudirektor die Aufgabe des
Regierungsbaurats ob (Allg. Vf. vom 22. Jan.
1889 — MhBl. 24). Zur Leitung umfangreicher
Bauausführungen werden den Ortsbaubeamten
Regierungsbaumeister, Regierungsbauführer und
technische Bureaubeamte zugeteilt, auch nach den
Bestimmungen des Erl. vom 21. März 1905
(Ml. 59) besondere Baubureaus eingerichtet.
III. Die Entwürfe für S. sind, sobald die
Bauausführung gesichert ist, unverzüglich der
Nach § 48 der
Baupolizeibehörde vorzulegen (Dienstanw. von
1910 § 174). Die ortsgültigen baupolizcilichen
Vorschriften, sowie die von den Baugewerksbe-
rufsgenossenschaften erlassenen Unfallverhütungs-
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Bauerlaubnis, soweit nicht das örtliche Baurecht
bestimmt, daß eine förmliche Einholung der
Bauerlaubnis nicht erforderlich sei, daß es viel-
mehr genüge, wenn das Bauvorhaben vor der
Ausführung der Baupolizeibehörde zur Er-
klärung darüber vorgelegt wird, ob etwas und
was in baupolizeilicher Hinsicht“ dagegen zu er-
innern ist. Auch kann die Abnahme des Roh-
baus oder die Schlußabnahme ganz nachgelassen
werden. Wegen des Umfangs der vorzunehmen-
den Prüfung vgl. Baugesuche II.
IV. Die Ausführung der Bauten wird in
der Regel nach den verschiedenen Gewerbs= und
Handwerkszweigen getrennt verdungen (s. Ver-
dingung). Vielfach erfolgt die Ausführung
im Eigenbetriebe der Verwaltung (in Regie),
namentlich bei Arbeiten, die sich bei der Aus-
führung durch Unternehmer nicht genug über-
wachen lassen oder mit einem Risiko verbunden
sind, dessen Kosten vorher nur schwer zu über-
blicken sind. Im allgemeinen gehören dahin die
Unterhaltung der Strombauwerke und des Fahr-
wassers und sonstige Arbeiten, für welche zu
jeder Zeit ein geübter Stamm von Arbeitern
zur Verfügung stehen muß, wie dies namentlich
bei Baggerungen und dem eng mit ihnen ver-
bundenen Bauhofsbetriebe der Fall ist. Der
Lohn wird entweder nach der Arbeitszeit (Stunde,
Tag, Woche) oder nach der Arbeitsleistung (Stück,
Maß, Gewicht) bemessen; auch bei letzterer Be-
rechnung bleibt der Vertrag regelmäßig ein
Dienstvertrag nach BGB. § 611—630. Das
Prämienverfahren, wonach Zuschläge
zum Tagelohn gewährt werden, wenn die ver-
einbarte Tagesleistung überschritten wird, kommt
an manchen Stellen zur Anwendung. Wegen
der Annahme, Arbeitszeit, Löhnung usw. der
Eisenbahnarbeiter und
Für die Lohnzah-
lungen an die Arbeiter werden nach Maßgabe
der Allerh V. vom 21. Juni 1905 (GS. 319) be-
sondere Baukassenrendanten bestellt. Die for-
melle Behandlung des Kassen- und Rechnungs-
wesens bei den auf Rechnung auszuführenden
staatlichen Hochbauten ist durch die Allg. Af.
vom 28. März 1910 (MBl. 120) geregelt, wäh-
rend für die staatlichen Wasser= und Wegebauten
die Allg. Vf. Nr. 13 der Wasserbauverwaltung
vom 6. Jan. 1903 (s. in „Die preuß. Baufonds"“
von O. Heinemann) ergangen ist.
Staatsbauverwaltung s. Bauverwaltung.
Staatsbeamte s. Beamte (allgemein).
Staatsbeiträge für Bolksschulen. I. Die dem
Staate nach der V U. Art. 25 obliegende subsidiäre
Schullast (P. Schulunterhaltung II)
ist bis zum Jahre 1885 nur in der BWeise zur
Durchführung gelangt, daß der Staat im Ein-
zelfalle nach dem Maße des Bedürfnisses
widerrufliche Beihilfen zur Unterhaltung der
Volksschulen gewährte. Der große und allgemeine
Druck der Schullasten führte dann seit 1885
dahin, durch Gesetz fest bestimmte staatliche Bei-
träge zu dem Diensteinkommen der Volkeschul-
lehrer, den Ruhegehältern, den Witwen= und
Waisengeldern zu gewähren. Weitere Verpflich-
vorschriften (Erl. vom 15. Jan. 1907 — MBl. tungen sind dem Staate durch das Schul-
69) sind auch für fiskalische Bauten — desunterhaltung'sgesetz vom 28.
Staates wie des Reichs — maßgebend (Erl. vom
25. Mai 1898—— Ml. 124). Letztere bedürfen der
uli 1906
ußerdem
Schulunterhaltungsgesetz,
für Schulbauten auferlegt worden.
sind sowohl durch das