Staatsbeiträge für Volksschulen
öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dez. 1899
(GS. 587 ff.) § 14 ist die Reliktenversorgung in
umfassender Weise geregelt und das Witwen-
geld bis zur Höhe von 420 K jährlich, das Waisen-
geld für Halbwaisen (§ 4 Ziff. 1) bis zur Höhe
von 84 A, für Vollwaisen (§5 4 Ziff. 2) bis zur
Höhe von“ 140 4 jährlich auf die Staatskasse
übernommen worden. Die Zahlung erfolgt an die
Bezirks-Witwen= und Waisenkassen. Der hierdurch
der Staatskasse zur Last fallende Betrag beziffert
sich 1911 (Nap. 121 Tit. 41) aus 4217000 K.
4. Durch das Schulunterhaltungs-
gesetz vom 28. Juli 1906 (GS. 335) ist an
Staatsbeiträgen neu hinzugetreten die Verpflich-
tung des Staates, an den den Schulverbänden
585
die neuere Schulgesetzgebung neben den Staats-
beiträgen dem Staate dadurch weitere Ver-
pflichtungen auferlegt worden, daß zur Unter-
stützung unvermögender Schulverbände bestimmte
Summen gesetzlich festgelegt worden sind. Dies
ist geschehen einerseits durch das Volksschul-
unterhaltungsgesetz vom 28. Juli 1906, anderer-
seits durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom
26. Mai 1909. Durch das Schulunterhaltungs-
gesetz ist a) zur Gewährung von im Rechtswege
oder im Verwaltungsstreitverfahren nicht verfolg-
baren Ergän zungszuschüssen an un-
vermögende Schulgemeinden, mit 25 oder
weniger Schulstellen, gegebenenfalls unter Be-
schränkung auf bestimmte Kreise von Abgaben-
zur Last fallenden Baukosten teilzunehmen. pflichtigen, derienige Betrag bereit
Dieselbe beschränkt sich jedoch auf Schulverbände'gestellt,
mit nicht mehr als sieben Schulstellen und beläuft, 1908 f ür die sen Zweck den
welcher am 31. März
Re-
sich auf ein Drittel desienigen Teilbetrages deri gierungen überwiesen war (8§ 18
durch notwendige Bauten für Volksschulzwecke
ausschließlich des Grunderwerbs entstandenen
Kosten, welcher im Etatsjahr 500 .K für die
Stelle überstiegen hat und weder Dritten
zur Last fällt, noch auch durch Brandschadens-
versicherung gedeckt wird. (Der Erlös aus Ab-
bruchsmaterialien und dem Verkauf des Grund-
stücks ist nicht abzuziehen: Erl. vom 25. Febr.
1908 — U#Bl. 459.) Über den Begriff der
„Notwendigkeit" s. U BBl. 1909 S. 586, 726. Bei
Berechnung des staatlichen Baubeitrages dürfen
etwaige Naturaldienste nur bis zum Höchstwerte
von 15 v. H. der Gesamtsumme in Ansatz gebracht
werden. Der staatliche Baubeitrag wird nicht
gezahlt, soweit der Aufwand für Bauten dadurch
entstanden ist, daß der Schulverband seine Ge-
bäude seit Inkrafttreten des Gesetzes nicht mit
der gebotenen Sorgfalt unterhalten hat. Bei
Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Zahlung
des staatlichen Baubeitrages oder über seine Be-
messung beschließt auf Anrufen der Beteiligten,
zu denen in Gesamtschulverbänden auch die ein-
zelnen Gemeinden (Gutsbezirke) gehören, der
Kr A., sofern eine Stadt beteiligt ist, der Bez A.
Gegen den Beschluß des Kr A. oder des Bez.
steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die
Beschwerde an den Provinzialrat zu (8 17 a. a. O.),
der Staatshaushalt (Kap. 121 Tit. 38 a) setzt hier-
für 4 Mill. Mark aus.
5. Endlich ist an dieser Stelle noch zu er-
wähnen, daß im § 22 des Lehrerbesoldungs-
gesetzes vom 3. März 1897, jetzt § 31 des Lehrer-
besoldungsgesetzes vom 26. Mai 1909, die Ge-
währung von Umzugskosten an Volks-
schullehrer und Lehrerinnen dahin geregelt wor-
den ist, daß dieselben bei Versetzungen im
Interesse des Dienste.s eine Ver-
gütung unter Wegfall der von den Schulunter-
haltungspflichtigen zu entrichtenden Anzugs-
oder Herbeiholungskosten aus der Staatskasse
erhalten. Durch § 62 Abs. 2 des Schulunter-
haltungsgesetzes vom 28. Juli 1906 (GS. 335)
ist diese Verpflichtung auf alle Fälle ausgedehnt
worden, in denen Lehrkräfte ohne. Mitwirkung
des Berechtigten angestellt werden (s. U Zl.
1908, 618 und 1909, 588 über den Begriff der
„Mitwirkung“) S. auch Umzugskosten.
Der hierfür im Etat (Kap. 121 Tit. 35) aus-
geworfene Betrag beläuft sich auf 200 000 .K.
IV. Wie bereits unter 1 erwähnt, sind durch
und 19 a. a. O.). b) Außerdem wird für un-
vermögende Schulverbände mit 25 oder weniger
Schulstellen zum Zwecke der Ausgleichung
unbilliger Verschiebungen in der Aufbringung
der Volksschullasten, welche infolge des neuen
Schulunterhaltungsgesetzes entstehen, sowie
sonstiger unbilliger Ungleichheiten in der Höhe
der Volksschullasten, alljährlich ein Betrag von
5000 000 .4 bereit gestellt (§20). c) Endlich ist zur
Gewährung widerruflicher Ergänzungs-
zuschüsse an unvermögende Schulverbände mit
25 oder weniger Schulstellen für jeden
Kreis eine Summe in Höhe der Hälfte
der von seinen Schulverbänden an zusam-
melnden Baufonds (s. Schulbau-
fonds) aus Staatsmitteln bereit gestellt (§ 22).
Durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 26. Mai
1909 ist mit Rücssicht darauf, daß den Schul-
verbänden durch die Erhöhung des Lehrerdienst-
einkommens erheblich höhere Lasten auferlegt
worden sind, eine Summe von 15,10 Mill. Mark
jährlich zur Gewährung von Ergänzungszu-
schüssen bestimmt worden, welche im Bereiche
des Volksschulunterhaltungsgesetzes für Schul-
verbände mit 25 und weniger Lehrkräften be-
stimmt sind; außerdem sind für Westvreußen und
Posen zu gleichem Zwecke 2,95 Mill. Mark;
endlich zur Gewährung von Ergänzungszu-
schüssen an bedürftige Schulverbände mit mehr
als 25 Schulstellen 2,70 Mill. Mark bereitgestellt
(§§8 53 bis 55 a. a. O.).
V. Die zu IV aufgeführten Fonds, welche sich,
abzüglich der zuletzt erwähnten 2.95 und 2,70 Mill.
Mark (s. zu II), nach Kap. 121 Tit. 344 des
Staatshaushaltsetats für 1911 auf 33 397 658.4
beziffern, sind gemäß §§ 19 ff. des Schulunter-
haltungsgesetzes und §8 53 des Lehrerbesoldungs-
gesetzes verteilt. Der Unterrichtsminister, der
Finanzminister und der Minister des Innern
haben die auf die Provinzen und die
hohenzoll. Lande entfallenden Anteile nach
Maßgabe der bisher überwiesenen widerruflichen
Staatsbeihilfen bezw. des den Schulverbänden
durch das Lehrerbesoldungsgesetz erwachsenen
Mehrbedarfs sowie ihrer Leistungsfähigkeit zu
bestimmen gehabt. Innerhalb der Provinzen
ist die weitere Verteilung auf die Land-
kreise unter Berücksichtigung der bisher auf
sie entfallenden Beträge durch den Oberpräsi-
denten nach Anhörung des Provinzialrats, in