Staatsforsten, Besteuerung — Staatesministerium 587
Staatsforsten, Besteuerung, s. Domänen Staatsministerium. Das S. ist die Ver—
(Besteuerung,). einigung der Staatsminister unter Vorsitz des
Staatsgebiet ist die reale Grundlage des Ministerpräsidenten oder eines zu diesem Be-
Staates, der räumliche Bereich, innerhalb dessen huse bestellten Vertreters desselben (Vizepräsi-
und auf welchem der Staat seine Herrschaft dent des S.). In der grundlegenden V. über
ausübt. Das preuß. S. ist durch Art. 1 Vl. die veränderte Verfassung aller obersten Staats-
(„alle Landesteile der Monarchie in ihrem behörden in der preuß. Monarchie vom 27. Ott.
gegenwärtigen Umfange bilden das preuß. S.“) 1810 (GS#. 3) war eine derartige Vereinigung
in derjenigen Begrenzung, in welcher es zur Zeit der Staatsminister nicht vorgesehen. Die Ober-
des Erlasses der Verfassung bestand, als ein aufsicht und Kontrolle der gesamten Staats-
unteilbares Ganzes festgestellt worden. Die verwaltung lag in den Händen des Staats-
Grenzen dieses S. können nach Art. 2 nur kanzlers, dem sämtliche Ministerien unterstellt
durch ein Gesetz verändert werden, also nicht waren, so daß sich in ihm die Gesamtleitung des
nur durch Zustimmung des Landtages zu dem Staates vereinigte. Von einem S. ist erst in
bezüglichen Staatsvertrage, was früher in ein= der ARab O. vom 3. Juni 1814 wegen Ernen-
zelnen Fällen geschehen ist. Hinzugetreten sind nung des Ministerii (GS. 40) die Rede. Durch
dem preuß. Staate nach Erlaß der Verfassung: dieselbe wurde, ohne daß die in der V. vom
1. die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen 27. Okt. 1810 festgelegte Stellung des Staats-
und Hohenzollern-Sigmaringen (G. vom 12. März kanzlers geändert wurde, ein Gesamtministerium
1850 — GS. 289); 2. das Jadegebiet (G. vom eingesetzt, welches unter dem Vorsitze des Staats-
23. März 1873 — G. 119); 3. das Königreich kanzlers aus den in der ArKab O. näher bezeich-
Hannover, das Kurfürstentum Hessen, das Herzog= neten Ressortministern bestehen und sich wöchent-
tum Nassau und die freie Stadt Frankfurt a. M. lich einmal oder, falls nötig, mehrmals ver-
(G. vom 20. Sept. 1866 — GS. 555); 4. die sammeln sollte, um allgemeine Gegenstände, des-
Herzogtümer Schleswig und Holstein (G. vom gleichen solche, wo die Ressorts ineinandergreifen
24. Dez. 1866 — GS. 875): 5. verschiedene und eine gemeinschaftliche Uberlegung erforder-
vormals bayr. und großh. hess. Gebietsteile (G. lich ist, miteinander zu beraten. In der Aabd.
vom 24. Dez. 1866 — G. 876); 6. das Herzog= vom 3. Nov. 1517 wegen der Geschäftsführung
tum Lauenburg (G. vom 23. Juni 1876 — bei den Oberbehörden in Berlin (GS. 2989)
GS. 169); 7. die Insel Helgoland (G. vom wurde bei gleichzeitiger anderweiter Abgrenzung
18. Febr. 1891 — GS. 11). Außerdem sind einzelner Ministerialressorts der Geschäftskreis
unbedeutendere Gebietsveränderungen, auf die des S. näher umschrieben. Zu dem ausge-
Art. 2 Vl. ebenfalls Anwendung findet (ugl. sprochenen Zwecke, „daß das S. das Ganze der
u. a. GS. 1869, 5.410 und 1873, 119), durch eine Verwaltung stets übersehe,“ wurde nicht nur den
Anzahl von Grenzregulierungs= und ähnlichen einzelnen Ministern die regelmäßige Vorlegung
Rezessen erfolgt, bei welchen auch die Mehrzahl von Geschäftsübersichten zur Pflicht gemacht,
der bis dahin bestandenen gemeinschaftlichen sondern auch dem S. der Vortrag und die Be-
Herrschaftsverhältnisse mit anderen Staaten ratung der besonders wichtigen Angelegenheiten,
(sog. Wondominate — Neutral-Moresnet darunter die Vorberatung aller Gesetzentwürfe
bildet kein Kondominat, s. R# t. 38, 289) vor ihrer Überweisung an den Staatsrat, Vor-
zur Erledigung gekommen ist. Betreffs der An= beratung der Etats, Erörterung von Meinungs-
wendung der preuß. Gesetze in den durch der= verschiedenheiten zwischen Ministern, Vorschläge
artige Rezesse als preuß. Besitz anerkannten oder für die Anstellung bestimmter Kategorien von
an Preußen abgetretenen Gebietsteilen ist die Beamten u. a., zugewiesen. Daß das S. über
Kab O. vom 29. März 1837 (GS. 71) ergangen, diese Angelegenheiten im Sinne eines Kolle-
nach welcher (3) die preuß. Gesetze und Ver= giums auch beschließen sollte, ist in den
ordnungen, soweit es sich um Gebietszuwachs AKab O. vom 3. Juni 1814 und 3. Nov. 1817
infolge von Grenzregulierungen handelt, durch nicht vorgesehen und konnte auch im Hinblick
ein in den Amtsblättern der betreffenden Provinz auf die Stellung des Staatskanzlers nicht vor-
zu veröffentliches Publikandum der Min. des gesehen werden. Tatsächlich ist indessen das S.
Innern und der Justiz eingeführt werden sollen, seit dem Wegfall der Stellung des Staats-
Daß diese Vorschriften auch für die seit der kanzlers und seiner Ersetzung im Vorsitze durch
KabO. vom 29. März 1837 dem Staatsgebiete einen Ministerpräsidenten, unbeschadet der Selb-
neu hinzugetretenen Landesteile Anwendung zu ständigkeit und Verantwortlichkeit der einzelnen
finden haben, ist zu verneinen (ogl. OVG. Ressortminister, in die Stelle der obersten
18, 21); s. auch Grenzangelegenhei-= staatsleitenden Behörde gerückt und hat als
ten I. S. im übrigen Bundesgebiet. solche in kollegialischer Behandlung nicht nur
v. Rönne- Zorn, Preuß. Staatsrecht Bd. 1 (1899) die bereits früher ihm zugeteilten Angelegen-
S. 191 ff.; Arndt, B1l., 1907 S. ö8 ff. heiten erledigt, sondern auch in der Verfassung
Staatsgeheimnisse s. Landesverrat, und der späteren Gesetzgebung weitere Auf-
auch Offentlichkeit der Rechts= gaben durch Mitwirkung bei bestimmten Akten
pflege II. berfenerhalug und der Gesetzgebung zuge-
. .. .«:wieenerhalten. ies ist u. a. geschehen durch
e s Domänen lallgemein): die Art. 57, 58 u. 63 Vl.; ferner durch das
4 * G. vom 4. Juni 1851 (G. 451) über den Be-
Staatshandbuch s. Hof= und Staats= lagerungszustand; das Disziplinargesez vom
hand buch. 21. Juli 1852 (GS. 465), durch welches das S.
Staatshaushaltsetat s. Etats= und zur Berufungsinstanz in Disziplinarentscheidun-
Rechnungswesen des Staates. gen gegen nichtrichterliche Beamte bestimmt