Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

588 Staatsnotrecht — Staatsrat 
worden ist; auf dem Gebiete der ev. Kirchen= Kgl. Preußische Staatsanzeiger; die Redaktion 
verfassung durch Art. 8, 13 u. 15 des G. vom der GS. Speziell dem Ministerpräsidenten 
3. Juni 1876 (GS. 125) in der Fassung des sind untergeben die Generalordenskommission, 
G. vom 28. Mai 1894 (GS. 87), §5 Abs. 2 des G. die Staatsarchive und das Gesetzsammlungs- 
vom 1|. Mai 1890 (G S. 175), Art. 6 des G. vom amt.— s Preuß * 
26. Mai Staatsac Vf - v. nne-Zorn, Preuß. Staatsrecht Bd. 1 (1899) 
dangnaen Staatsg en 19) Flanpbelol S. 248 ff.; Zorn, Gesamtministerium, 1893. 
Gebiete der kath. Kirchenverwaltung durch G. Staatsnotrecht s. Enteignung l. 
vom 21. März 1906 (GS. 105) Art. 2; auf dem Staatsrat. Die Einsetzung des S. beruht 
Gebiete der Kommunalverwaltung für gewisse auf der V. vom 27. Okt. 1810 über die ver- 
Angelegenheiten — Auflösung von kommunalen änderte Verfassung der obersten Staatsbehörden 
Vertretungen, Vereinigung von Landgemeinden (GS. 3). Von Stein ursprünglich als ein kol- 
und Gutsbezirken unter bestimmten Voraus= legialisches Organ zur „obersten Leitung der 
setzungen — durch die betrefsenden Kommunal= Verwaltung und zur obersten Kontrolle des 
verfassungsgesetze; ferner im § 5 des G. vom Ganzen der Verwaltung" geplant, wurde ihm 
28. Aug. 1905 (GS. 373) wegen Erstreckung der durch die V. vom 27. Okt. 1810 mit Ausschluß 
Anzcigepflicht auf andere, als die in § 1 a. a. O. jeder Verwaltung die Stellung einer obersten 
aufgeführten übertragbaren Krankheiten; im §30 beratenden Behärde zugewiesen, dergestalt, 
des Kleinbahngesetzes vom 28. Juli 1892(GS. 225) daß alle Gesetze, Verfassungs= und Verwaltungs- 
bei Erwerb von Kleinbahnen durch den Staat; normen, sei es, daß es sich um Vorschläge zu neuen 
im Art. I1 Ziff. 2 des G. vom 26. Mai 1909 oder um Aufhebung oder Anderung von alten 
(GS. 91) wegen anderweiter Klasseneinteilung Gesetzen handelte, durch den S. an den König 
einzelner Orte; im § 4 des G. vom 26. Juli 1910 gelangen mußten. Die näheren Bestim- 
(GE. 150) wegen der Fahrkosten der Staats= mungen über die Zusammensetzung, die Ge- 
beamten bei Benutzung von Kleinbahnen und schäftsführung und den Wiriungskreis des S. 
Kraftwagen. Auch hat das S. nach gesetz= sind in der V. vom 20. März 1817 (GS. 67), 
licher Vorschrift die Vorschläge für die Be= auf Grund deren er ins Leben trat, enthalten. 
setzung verschiedener Behörden, darunter Ober= Danach setzt sich der S. aus den volljährigen 
rechnungskammer und Oberverwaltungsgericht, kgl. Prinzen, den aktiven Staatsministern, be- 
bei der ersteren des Präsidenten, zu machen. — stimmten Kategorien von Beamten und Osfizieren, 
Dem S. gehören als stimmberechtigte Mit= dem Staatssekretär (früher Ministerstaatssekretär) 
glieder die Minister der einzelnen preuß. Ressorts; und durch besonderes Vertrauen des Königs 
und die außerdem vom Könige zu Staatsministern hierzu berufenen Staatsdienern zusammen. Den 
ohne bestimmtes Ressort ernannten Personen an, Vorsitz führt, sofern nicht der König selbst ihn 
zurzeit der Staatssekretär des Reichsamts des übernimmt, ein hierfür vom König ernannter 
Innern und der Staatssekretär des Reichs= Vorsitzender, nachdem seit dem Jahre 1822 das 
marincamts. Der Finanzminister nimmt nach Amt des Staatskanzlers, welcher zugleich Vor- 
einer Allerh. Bestimmung aus dem Jahre 1852 sitzender des S. war, nicht wieder besetzt worden 
insofern eine besondere Stellung ein, als er bei ist. Die Geschäftsführung besorgt der Staats- 
Angelegenheiten von finanzieller Tragweite an sekretär, welchem auch die Abfassung der Proto- 
den Majoritätsbeschluß nicht gebunden ist; im kolle obliegt. Der S. zerfällt in Abteilungen, 
Falle seines Widerspruchs ist vielmehr die Ent= welche den verschiedenen Ministerialressorts ent- 
scheidung des Königs einzuholen. Der Minister= sprechen. Die Abteilungen hatten die Beratungen 
präsident leitet die Verhandlungen und führt für das Plenum vorzubereiten. Durch die V. 
die Geschäfte des S., ohne daß ihm im übrigen vom 6. Jan. 1848 (GS. 15) wurde dies ge- 
eine bevorzugte Stellung eingeräumt wäre. ändert, indem neben dem Plenum sog. engere 
Als Protokollführer fungiert bei den Sitzungen Versammlungen eingeführt wurden (§ 2), denen 
der Unterstaatssekretär des S. Zur Beratung in der Regel die Begutachtung zufallen sollte. 
und Beschlußfassung des S. gelangen entsprechend Zugleich wurde durch § 5 der Verordnung be- 
seiner Stellung alle Angelegenheiten von allge= stimmt, daß die Tätigkeit des S. sich fortan nur 
meiner politischer Bedeutung, insbesondere auch noch auf die Beratung und Begutachtung der- 
Gesetzentwürfe vor ihrer Einbringung in den jenigen Gesetzentwürfe und Verordnungen be- 
Landtag. Ihm liegt auch die Instruierung der schränken sollte, welche ihm zu diesem Behufe 
preuß. Bevollmächtigten im BR. ob. Die Ver= vom Könige ausdrücklich überwiesen wurden. 
tretung sowohl gegenüber der Krone, wie auch 1 Seiner Tätigkeit wurde damit und mit der 
gegenüber dem Parlament fällt dagegen, ab= Emanation der Verfassung die bisherige Grund- 
gesehen von den Fällen, in welchen nach Ver= lage entzogen und der S. hat seitdem, trotz 
fassung oder Gesetz das S. mitzuwirken berufen seiner mehrfachen, zuletzt im Jahre 1883 er- 
ist, den Ressortministern allein zu. Das S. folgten Reaktivierung, eine merkbare Wirksam- 
selbst hat kein Fachressort. Ihm sind unterstellt keit nicht mehr zu entfalten vermocht, obwohl 
das Zentraldirektorium der Vermessungen im seine rechtliche Fortexistenz nicht in Zweifel zu 
preuß. Staate; der Gerichtshof zur Entscheidung ziehen ist. Die Bestimmung des G. vom 8. April 
der Kompetenzkonflikte; das OV#G.; der Diszi= 1847 (GS. 170), nach welchem die Mitglieder 
plinarhof für nichtrichterliche Beamte; die zur Entscheidung des Gerichtshofes für Kom- 
Prüfungskommission für höhere Verwaltungs= petenzkonflikte dem S. angehören mußten, ist 
beamte; das literarische Bureau des S.; die durch das GVG. (§ 17) und die V. vom 1. Aug. 
Ansiedlungskommission für Westpreußen und 1879 (GS. 573) beseitigt worden. S. auch 
Posen; der Ausschuß zur Untersuchung der Gerichtshof zur Entscheidung der 
Wasserverhältnisse; der Deutsche Reichs= und Kompetenzkonflikte. 
  
 
	        
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