Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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FM., die so weit reicht, als er zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen ermächtigt ist, auch ohne 
solche Umwandlung Buchschulden begründet 
werden, wenn der vom FM. festgesetzte Kauf- 
preis für Schuldverschreibungen, deren Nenn- 
wert der einzutragenden Buchschuld entspricht, 
nebst Stückzinsen seit dem letzten Zinstermin 
bei der vom FM. bestimmten Kasse bar ein- 
gezahlt wird. Als solche Kassen sind bezeichnet 
die Sechandlungs-Hauptkasse sowie, behufs Uber- 
mittlung an die Regierungshauptkassen, Kreis- 
kassen und einzelne Zollkassen, als Kaufpreis der 
Berliner Börsenkurs des Einzahlungstages oder, 
bei Einzahlung nach 12⅛ Uhr mittags, des 
nächsten Tages; doch genügt Einzahlung des un- 
gefähren Gegenwertes. Über die zu verschie- 
denen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen wer- 
den getrennte Bücher geführt. Von dem S. 
wird eine Abschrift gebildet und getrennt in 
einem anderen Gebäude aufbewahrt. Über 
den Inhalt des S. darf nur dem ein- 
  
Staatsschuldbuch 
darstellbar sind. Über gelöschte Beiträge werden 
gleichprozentige Konsols in gleichem Nennwerte 
ausgeantwortet. Zu Anträgen auf Anderungen 
in den Konten sind nur die eingetragenen Gläu- 
biger und die oben als zur Einforderung von Aus- 
kunft berechtigt aufgeführten Personen, für Fir- 
men, Gesellschaften usw. die gesetzlich zur Vertre- 
tung Befugten berechtigt; zur Löschung von Ver- 
merken zugunsten Dritter bedarf es der Zustim- 
mung derselben oder, wenn es sich um unvererblich 
persönliche Einschränkungen des Gläubigerrechtes 
oder Verfügungsrechtes handelt, der Beibringung 
der Sterbeurkunde des Berechtigten. Als nieß- 
brauchs= oder sonst zum Zinsgenuß berechtigt Ein- 
getragene können selbständig Anträge in bezug auf 
den zum Empfang der Zinsen Berechtigten stellen. 
Verfügungen über die Buchforderungen erlangen 
dem Staate gegenüber nur durch Eintragung 
Wirksamkeit. Bei jedem Konto sind einzutragen 
1. Name und Wohnort des Gläubigers, 2. Be- 
trag der Forderung, 3. Abschreibungen a) durch 
getragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Ver- Ubertragung auf andere Konten, b) durch Um- 
tretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern wandlung in Briesschulden, 4. Beschränkungen 
von Todes wegen, dem 
lebenden Ehegatten bei 
Konkursverwalter, I des Gläubigers, 5. die zum Zinsenempfang be- 
Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, über= rechtigten Personen. 
Pfändungen und vor- 
fortgesetzter Güter-läufige Beschlagnahme im Wege der Zwangs- 
gemeinschaft und der vom Antragsteller bzw. vollstreckung oder des Arrestes sowie durch einst- 
(Gläubiger bezeichneten und eingetragenen „zwei= weilige gerichtliche Verfügungen angeordnete Be- 
ken Person“, welche nach dem Tode des Gläu- 1 schränkungen des eingetragenen Gläubigers wer- 
bigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber den von Amts wegen eingetragen. Die Ein- 
die GZläubigerrechte auszuüben befugt ist, sowie 
bezüglich der Konten von eingetragenen Ge- 
tragungen erfolgen in der Reihenfolge, 
in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen 
nossenschaften, eingeschriebenen Hilfskassen, juri- Anträge eingegangen sind; in dem den Zins- 
stischen Personen und Vermögensmassen den terminen voraufgehenden Monat beantragte 
zur Revision ihrer Kassen berechtigten Behörden werden aber erst nach dessen Ablauf erledigt. 
und Personen Austunft erteilt werden. Die 
Eintragungen 
Inhabers der Konsols bzw. des Einzahlers und 
auf den Namen der von ihm als Gläubiger 
bezeichneten Person. Als Gläubiger können 
erfolgen auf Antrag des 
nur eingetragen werden 1. einzelne physische 
Personen, 2. einzelne Handelsfirmen, 3. einzelne 
eingetragene Genossenschaften und eingeschriebene 
Hilfskassen, welche in Deutschland ihren Sitz 
haben, sowie einzelne juristische Personen, 4. ein- 
zolne Vermögensmassen, deren Verwaltung von 
einer öffentlichen Behörde oder unter deren 
Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre 
Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen. 
Jeder Gläubiger erhält nur ein Konto in jedem: 
Typ. Jedes S. zerfällt in sieben Ab- 
teilungen: l. für physische Personen, II. für 
Handelsfirmen, III. für eingetragene Genossen- 
schaften, IV. für eingeschriebene Hilfskassen, 
V. für juristische Personen, VI. für Vermögens- 
massen unter Verwaltung oder Aufsicht einer 
öffentlichen Behörde, VII. für andere ein- 
tragungsfähige Vermögensmassen. 
Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers 
an den eingelieferten Schuldverschreibungen; im 
übrigen finden die für die Konsols geltenden 
Vorschriften auf die Buchforderung entsprechende 
Anwendung. Die Buchforderungen können durch 
Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf 
andere Konten übertragen und ganz oder teil- 
weise gelöscht werden; Teilübertragungen und 
-löschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Teilbeträge in Stücken der konsolidierten Anleihe 
Sie werden von einem Mitgliede der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden und von dem 
Buchführer unterschrieben. Der Antragsteller 
und, wenn der Berechtigte ein anderer ist, auch 
dieser, erhalten eine Benachrichtigung über die 
Eintragung; diese Benachrichtigung gilt aber nicht 
als eine über die Forderung ausgestellte Ver- 
schreibung; dagegen hat die Bescheinigung über 
die Einzahlung zur Begründung einer Buch- 
  
schuld ohne Umwandlung die Bedeutung einer 
Schuldverschreibung und ist wie diese behufs 
Eintragung der Staatsschuldenverwaltung ein- 
zureichen. Während die Eintragungen jetzt ge- 
bührenfrei sind, unterliegt nur noch jede Lö- 
schung zum Zwecke der Ausreichung von Staats- 
schuldverschreibungen einer Gebühr von 
0,75 .K für je angefangene 1000 .á Kapital- 
betrag, mindestens aber von 2 K. Für gericht- 
liche oder notarielle Beglaubigung der Anträge 
beträgt die Gebühr bei Beträgen bis 2000 4 
1,5 .4, bei höheren 3 .K, sofern nicht nach dem 
PrG#K. sich ein geringerer Satz ergibt. Die 
Löschung eingetragener Forderungen von 
Mit der 
Amts wegen unter Hinterlegung der dagegen 
auszuliefernden Konsols kann erfolgen: 1. wenn 
  
die Eintragung von Verpfändungen oder sonsti- 
gen Verfügungsbeschränkungen beantragt wird: 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im 
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes 
gepfändet oder eine einstweilige gerichtliche Ver- 
fügung über sie getroffen ist; 3. bei Eröffnung 
des Konkurses über das Vermögen des Gläubi- 
gers; 4. wenn die Zinsen zehn Jahre lang nicht 
abgehoben sind; 5. wenn glaubhaft bekannt ge-
	        
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