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FM., die so weit reicht, als er zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen ermächtigt ist, auch ohne
solche Umwandlung Buchschulden begründet
werden, wenn der vom FM. festgesetzte Kauf-
preis für Schuldverschreibungen, deren Nenn-
wert der einzutragenden Buchschuld entspricht,
nebst Stückzinsen seit dem letzten Zinstermin
bei der vom FM. bestimmten Kasse bar ein-
gezahlt wird. Als solche Kassen sind bezeichnet
die Sechandlungs-Hauptkasse sowie, behufs Uber-
mittlung an die Regierungshauptkassen, Kreis-
kassen und einzelne Zollkassen, als Kaufpreis der
Berliner Börsenkurs des Einzahlungstages oder,
bei Einzahlung nach 12⅛ Uhr mittags, des
nächsten Tages; doch genügt Einzahlung des un-
gefähren Gegenwertes. Über die zu verschie-
denen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen wer-
den getrennte Bücher geführt. Von dem S.
wird eine Abschrift gebildet und getrennt in
einem anderen Gebäude aufbewahrt. Über
den Inhalt des S. darf nur dem ein-
Staatsschuldbuch
darstellbar sind. Über gelöschte Beiträge werden
gleichprozentige Konsols in gleichem Nennwerte
ausgeantwortet. Zu Anträgen auf Anderungen
in den Konten sind nur die eingetragenen Gläu-
biger und die oben als zur Einforderung von Aus-
kunft berechtigt aufgeführten Personen, für Fir-
men, Gesellschaften usw. die gesetzlich zur Vertre-
tung Befugten berechtigt; zur Löschung von Ver-
merken zugunsten Dritter bedarf es der Zustim-
mung derselben oder, wenn es sich um unvererblich
persönliche Einschränkungen des Gläubigerrechtes
oder Verfügungsrechtes handelt, der Beibringung
der Sterbeurkunde des Berechtigten. Als nieß-
brauchs= oder sonst zum Zinsgenuß berechtigt Ein-
getragene können selbständig Anträge in bezug auf
den zum Empfang der Zinsen Berechtigten stellen.
Verfügungen über die Buchforderungen erlangen
dem Staate gegenüber nur durch Eintragung
Wirksamkeit. Bei jedem Konto sind einzutragen
1. Name und Wohnort des Gläubigers, 2. Be-
trag der Forderung, 3. Abschreibungen a) durch
getragenen Gläubiger, seinen gesetzlichen Ver- Ubertragung auf andere Konten, b) durch Um-
tretern, Bevollmächtigten und Rechtsnachfolgern wandlung in Briesschulden, 4. Beschränkungen
von Todes wegen, dem
lebenden Ehegatten bei
Konkursverwalter, I des Gläubigers, 5. die zum Zinsenempfang be-
Testamentsvollstrecker, Nachlaßverwalter, über= rechtigten Personen.
Pfändungen und vor-
fortgesetzter Güter-läufige Beschlagnahme im Wege der Zwangs-
gemeinschaft und der vom Antragsteller bzw. vollstreckung oder des Arrestes sowie durch einst-
(Gläubiger bezeichneten und eingetragenen „zwei= weilige gerichtliche Verfügungen angeordnete Be-
ken Person“, welche nach dem Tode des Gläu- 1 schränkungen des eingetragenen Gläubigers wer-
bigers der Staatsschuldenverwaltung gegenüber den von Amts wegen eingetragen. Die Ein-
die GZläubigerrechte auszuüben befugt ist, sowie
bezüglich der Konten von eingetragenen Ge-
tragungen erfolgen in der Reihenfolge,
in welcher die auf dasselbe Konto bezüglichen
nossenschaften, eingeschriebenen Hilfskassen, juri- Anträge eingegangen sind; in dem den Zins-
stischen Personen und Vermögensmassen den terminen voraufgehenden Monat beantragte
zur Revision ihrer Kassen berechtigten Behörden werden aber erst nach dessen Ablauf erledigt.
und Personen Austunft erteilt werden. Die
Eintragungen
Inhabers der Konsols bzw. des Einzahlers und
auf den Namen der von ihm als Gläubiger
bezeichneten Person. Als Gläubiger können
erfolgen auf Antrag des
nur eingetragen werden 1. einzelne physische
Personen, 2. einzelne Handelsfirmen, 3. einzelne
eingetragene Genossenschaften und eingeschriebene
Hilfskassen, welche in Deutschland ihren Sitz
haben, sowie einzelne juristische Personen, 4. ein-
zolne Vermögensmassen, deren Verwaltung von
einer öffentlichen Behörde oder unter deren
Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre
Verfügungsbefugnis über die Masse durch eine
gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen.
Jeder Gläubiger erhält nur ein Konto in jedem:
Typ. Jedes S. zerfällt in sieben Ab-
teilungen: l. für physische Personen, II. für
Handelsfirmen, III. für eingetragene Genossen-
schaften, IV. für eingeschriebene Hilfskassen,
V. für juristische Personen, VI. für Vermögens-
massen unter Verwaltung oder Aufsicht einer
öffentlichen Behörde, VII. für andere ein-
tragungsfähige Vermögensmassen.
Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers
an den eingelieferten Schuldverschreibungen; im
übrigen finden die für die Konsols geltenden
Vorschriften auf die Buchforderung entsprechende
Anwendung. Die Buchforderungen können durch
Zuschreibung erhöht, ganz oder teilweise auf
andere Konten übertragen und ganz oder teil-
weise gelöscht werden; Teilübertragungen und
-löschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die
Teilbeträge in Stücken der konsolidierten Anleihe
Sie werden von einem Mitgliede der Haupt-
verwaltung der Staatsschulden und von dem
Buchführer unterschrieben. Der Antragsteller
und, wenn der Berechtigte ein anderer ist, auch
dieser, erhalten eine Benachrichtigung über die
Eintragung; diese Benachrichtigung gilt aber nicht
als eine über die Forderung ausgestellte Ver-
schreibung; dagegen hat die Bescheinigung über
die Einzahlung zur Begründung einer Buch-
schuld ohne Umwandlung die Bedeutung einer
Schuldverschreibung und ist wie diese behufs
Eintragung der Staatsschuldenverwaltung ein-
zureichen. Während die Eintragungen jetzt ge-
bührenfrei sind, unterliegt nur noch jede Lö-
schung zum Zwecke der Ausreichung von Staats-
schuldverschreibungen einer Gebühr von
0,75 .K für je angefangene 1000 .á Kapital-
betrag, mindestens aber von 2 K. Für gericht-
liche oder notarielle Beglaubigung der Anträge
beträgt die Gebühr bei Beträgen bis 2000 4
1,5 .4, bei höheren 3 .K, sofern nicht nach dem
PrG#K. sich ein geringerer Satz ergibt. Die
Löschung eingetragener Forderungen von
Mit der
Amts wegen unter Hinterlegung der dagegen
auszuliefernden Konsols kann erfolgen: 1. wenn
die Eintragung von Verpfändungen oder sonsti-
gen Verfügungsbeschränkungen beantragt wird:
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im
Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes
gepfändet oder eine einstweilige gerichtliche Ver-
fügung über sie getroffen ist; 3. bei Eröffnung
des Konkurses über das Vermögen des Gläubi-
gers; 4. wenn die Zinsen zehn Jahre lang nicht
abgehoben sind; 5. wenn glaubhaft bekannt ge-