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e) In der Prov. Schleswig-Holstein
muß mindestens einmal im Jahr eine Kassen-
revision stattfinden. Zu allen Revisionen sind
eins oder mehrere, zu Anfang jedes Jahres
von dem Stadtverordnetenkollegium aus seiner
Mitte zu bezeichnende Mitglieder oder ebenso
zu bestimmende Stellvertreter zuzuziehen. Die
näheren Bestimmungen bleiben dem Ortsstatut
überlassen (SchleswHolst St. vom 14. April
1869 — GE. 589 — 88§ 60 Ziff. 3, 81, 83, 91
Ziff. 5).
d) Die Vorschriften der Hesfs Nass S
vom 4. Aug. 1897 (GS. 254) decken sich 8
mit den für die östlichen Provinzen bestehen-
den (8§§ 61 Ziff. 4, 83, 84). In Hohen-
zollern übt der Bürgermeister, oder wo ein
Gemeinderat (s. d.) besteht, dieser die Funk-
tionen des Magistrats nach gleichartigen Vor-
schriften, wie sie für Hessen-Nassau bestehen.
Allmonatlich ist eine ordentliche, alljährlich
wenigstens eine außerordentliche Kassenrevision
abzuhalten; bei den außerordentlichen Revisionen
ist ein von der Gemeindeversammlung (Ge-
meindevertretung) ein für allemal aus ihrer
Mitte bezeichnetes Mitglied zuzuziehen (Pohen-
zollGem O. vom 2. Juli 1900 — GE.
§ 68 Abs. 4 Ziff. 4).
e) In der Prov. Hannover wird die
Kassen= und Rechnungsführung nach 88 120, 121
der Hann StO. vom 24. Juni 1858 (Hann-
GS. I, 141) unter der unmittelbaren Leitung
des Bürgermeisters von dem Kämmerer (s. d.)
besorgt. Die Aufsichtsführung ist Sache des
Magistrats, der für Vernachlässigungen haftbar
gemacht werden kann. Außer den regelmäßigen
Kassenuntersuchungen muß mindestens einmal
jährlich eine unerwartete stattfinden. Die Mit-
wirkung der Bürgervorsteher (s. Stadtver-
ordnetenversammlung Ic) ist nur für
die regelmäßigen Kassenuntersuchungen vorge-
schrieben (§ 122). S. auch Gemeinde-
haushalt: Gemeindekassen= und
Rechnungswesen; Gemeinderech-
nungen.
Stadtkassierer ist die Bezeichnung für den
in den Städten der Prov. Schleswig-Holstein
zur Verwaltung der Stadtkasse und des städti-
schen Hebewesens bestimmten Beamten (s. das
Weitere SchleswHolst St O. vom 14. April 1869
— G8. 589) § 75.
Stadtkreise s. Kreise.
Stadtmauern. Mauern, Tore, Türme, Wälle,
Gräben und andere sowohl zum Verschlusse als
zur Verteidigung der Städte bestimmte An-
lagen sollen von den Stadtgemeinden nicht
willtürlich abgetragen oder wesentlich verändert
werden (AKab O. vom 20. Juni 1830 — G S. 113
— und Instr. hierzu vom 31. Okt. 1830 —
v. Kampt 15, 774; vom 25. Sept. 1846 —
Ml. 194; vom 5. Mai 1854 — M l. 1855, 2).
Maßgebend für den Erlaß dieser Bestimmung
waren militärische, finanzielle und polizeiliche
Gesichtspunkte, sowie Rücksichten der Denkmals-
pflege. Gegenwärtig ist nur noch der letztere
Gesichtspunkt entscheidend. Als geschichtlich
wertvolle und deshalb zu erhaltende Anlagen
sind diejenigen anzusehen, denen eine besondere
geschichtliche, wissenschaftliche oder künstlerische
Bedeutung zukommt. Der besondere geschichtliche
Stadtkassierer — Stadtverordnetenversammlung
Wert kann schon darin gefunden werden, daß
eine der bezeichneten Anlagen mehrere Jahr-
hunderte alt und ein Überrest der alten Stadt-
befestigung ist (OV#G. 47, 52). Der Umstand,
daß die Anlage ein Verkehrshindernis bildet,
steht der Forderung der Erhaltung nicht ent-
gegen (Pr Wl. 28, 746). Neue Fluchtlinien-
pläne sollen in geeigneten Fällen auch nach dieser
Richtung hin geprüft werden (Erl. vom 23. Okt.
1907 — UBBl. 857). S. auch Pr VBl. 29, 783,
§§ 16, 30 36. und analoge Bestimmungen der
einzelnen Kommunalverfassungsgesetze.
Stadträte. In Frankfurt a. M. haben die
Magistratsmitglieder die Bezeichnung S., in
Hohenzollern unterscheidet dieser Titel die Mit-
glieder des kollegialischen Gemeinderats in den
Städten von denjenigen in den Landgemeinden
(Schöffen). In den alten Provinzen, sowie in
Schleswig-Holstein und Hessen-Nassau wird der
Amtstitel des S. von den Magistratsmitgliedern
in größeren Städten geführt. S. Magi-
st rate II.
Stadtrezesse. Nach dem G., betr. die Ver-
fassung der Städte in Neuvorpommern und
Rügen, vom 31. Mai 1853 (GS. 291) ist die
Verfassung jeder diesem Landesteil angehörigen
Stadt durch einen Allerhöchst bestätigten S.
geregelt worden. Diese Rezesse konnten auch
darüber Bestimmung treffen, wie das Bürger-
recht erworben und verloren wird und ob für
seine Gewinnung ein Bürgerrechtsgeld zu ent-
richten ist (OVG. 55, 48). S. Bürger-
recht; Bürgerrechtsgelder: Städte-
ordnungen.
Stadtsekretär (in Hannover). Nach § 4
Abs. 1 der Hann St O. vom 24. Juni 1858 —
GES. I, 141) sind den Magistraten im Bedarfs-
falle S. beizuordnen, die nach § 45 auf Lebens-
zeit anzustellen sind und eine feste Besoldung
erhalten, sofern nicht — für kleine Städte —
ortsstatutarisch anderes bestimmt ist. Die Be-
setzung des Amtes erfolgt durch Wahl seitens
der städtischen Kollegien nach den für die Wahl
der Magistratsmitglieder geltenden Vorschriften
(88 51, 53, 56). Für den Ausschluß von der Wahl
sind dieselben Gründe maßgebend, wie für die
Magistratsmitglieder, nur braucht der zu Wäh-
lende noch nicht 25 Jahre alt zu sein, auch kann
er noch unter väterlicher Gewalt stehen (88 19, 56).
S. auch Magistrate IV. Die Bestätigung
der Aufsichtsbehörde ist nur erforderlich, wenn
dem S. durch das Ortsstatut Stimmrecht im
Magistratskollegium beigelegt ist (§§8 39, 56).
Die Bekleidung von Staats= und sonstigen Neben-
ämtern, sowie der Betrieb anderer Erwerbs-
zweige ist nur mit Genehmigung der städtischen
Kollegien zulässig (§ 57); das gleiche gilt für das
Wohnen außerhalb der Stadt (§ 46). Bei
dem Dienstantritt erfolgt die Beeidigung auf
eine von dem Magistrate zu entwerfende Dienst-
anweisung (§ 58 Abs. 3). S. auch Gemeinde-
(Kommunal)ämter.
Stadtvermögen s. Gemeindevermö-
gen; Gemeindegliedervermögen.
Stadtverordnetenversammlung. I. Name,
Begriff, geschichtliche Entwick-
lung. Die Stadtgemeinden sind rechts-,
willens= und handlungsfähige juristische Personen,
deren Wille in den Willenserklärungen und