Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stadtverordnetenversammlung 
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2. Die Sitzungen der S. sind öffentlich, doch urteilten wie dem Magistrate (Bürgermeister) 
kann die Offentlichkeit durch besonderen in ge= steht dagegen die Klage im Verwaltungsstreitver- 
heimer Sitzung zu fassenden Beschluß ausge= fahren zu (St. f. d. ö. Pr. 8#§ 38, 46, 48; 
schlossen werden. In Hohenzollern ist, auch Westf St O. S§ 38, 46, 47; Rhein St O. 88 43, 44; 
wenn dies nicht geschieht, die Effentlichkeit nur HessNassSt . §* 41, 49, 51; Gem VW. 88 48, 
eine beschränkte (s. Offentlichteit bei 56, 58; ZG. §§ 1, 10, 11). 
den Verhandlungen von Vertre- b) In Hohenzollern führt der Bürger- 
tungskörperschaften). Die S. ist be= meister den Vorsitz mit vollem Stimmrechte. 
schlußfähig, wenn auf ordnungsmäßige Einladung Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, daß 
aller Stadtverordneten mehr als die Hälfte der wegen unentschuldigten Ausbleibens oder ord- 
vorgeschriebenen Zahl erschienen ist. Diese: nungswidrigen Benehmens in der Versammlung 
Vorschrift tritt außer Wirksamkeit, wenn die gegen das betreffende Mitglied eine Geldstrafe 
Stadtverordneten zum zweitenmal zur Ver-- von 1—3 4 festgesetzt und daß im Wieder- 
handlung über denselben Gegenstand berusen holungsfalle Tusschließung aus der Versamm- 
sind. 
hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. In 
Hannover geht das Kollegium, falls bei der 
zweiten Zusammenberufung alle Mitglieder ent- 
bleiben, für den vorliegenden Fall der Mit- 
wirkung bei der betreffenden Angelegenheit ver- 
lustig (St O. f. d. ö. Pr. 8§ 42, 45; Westf St O. 
& 2, 45; Rhein St. g 40, 42; Hess NassStd. 
x8 45, 48; Gem WG. S#§ 52, 55; Hohenzoll G-O. 
8 76, 79; Soalh §§ 55, 56; Hann St O. 
102, 109, 110). 
3. a) Die S. mit kollegialischem Gemeinde- 
vorstande erwählt alljährlich, in Hessen-Nassau 
alle zwei Jahre, aus ihrer Mitte einen Vor- 
sitzenden — Stadtverordnetenvorsteher — und 
einen Schriftführer, sowie je einen Stellvertreter. 
Hinsichtlich des Schriftführers s. Protokoll- 
führer. Diese und die etwaigen Beisitzer 
bilden den Vorstand oder das Bureau der S. 
Die Wahl der Vorstandsmitglieder regelt sich 
nach den für die Wahl der Magistratsmitglieder 
maßgebenden Vorschriften. Die Abtretenden 
sind wieder wählbar. 
meister stimmberechtigter 
Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die 
Versammlungen, er ist berechtigt, Zuhörer ent- I bleibende Bürgervorsteher können 
  
In den Städten ohne; 
kollegialischen Gemeindevorstand ist der Bürger= wählten öffentlich bekannt. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß lung bis auf die Dauer eines Jahres arrheng 
werden darf (HohenzollG O. 58 68 Abf. 
80, 829. 
c) In Schleswig-Holstein werden 
der Vorsteher — Bürgerworthalter — und die 
übrigen Vorstandsmitglieder der S. nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit der Anwesenden ge- 
wählt, bei Stimmengleichheit ungeachtet zwei- 
maliger Abstimmung entscheidet das Los. Die 
Wahl soll nach Einführung der neu gewählten 
Mitglieder der S. erfolgen. Geschäftsordnungen 
für die gemeinschaftlichen Beratungen der beiden 
städtischen Kollegien oder für die der S. können, 
erstere durch Gemeindebeschluß, letztere durch die 
S. allein festgestellt werden (Schlpolst St O. 
§§ 48, 55 56 Abs. 2, 57). 
d) In Hannover erwählen die Bürger- 
vorsteher beim Antritte neuer Bürgervorsteher 
gemäß § 87 Hann St O. durch absolute Stimmen- 
mehrheit aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden — 
Wortführer —, einen Schriftführer und einen 
Stellvertreter für jeden derselben. Der Magistrat 
macht die ihm anzuzeigenden Namen der Ge- 
Ohne Entschuldigung 
Lorsitzender der S.ö aus einer — vom Magistrat oder aus eigenem 
Antriebe 
— angesetzten Versammlung aus- 
mit einer 
fernen zu lassen, die öffentlich Beifall oder Geldbuße belegt werden, die Entscheidung, ob 
Mißfallen bekunden oder sonst stören. Die 
sitzenden ist Sache der Geschäftsordnungen. 
Eine erschöpfende Zusammenstellung der in den verfahren gegeben ist. 
Geschäftskreis des Vorsitzenden fallenden Ob- 
liegenheiten bieten die §§ 5 u. 6 der Geschäfts- 
ordnung für die Stadtverordneten zu Berlin 
vom 3. Febr. 1876/8. Dez. 1894, abgedruckt 
bei Jebens, Die Stadtverordneten, 2. Aufl., 
S. 227 (s. auch Gesch.-Instr. vom 17. März 1831 
— GS. 34 — §8§ 7 ff., 14, 31, 32). Die S. ist 
befugt, ihren Geschäftsgang durch den Erlaß 
einer Geschäftsordnung zu regeln, welche in den 
östlichen Provinzen, Westfalen, Hessen-Nassau 
und Frankfurt a. M. der Zustimmung des 
Magistrats bedarf. Zuwiderhandlungen der 
Mitglieder gegen die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung erlassenen Vorschriften können mit 
Geldstrase geahndet werden, die in den alten 
Provinzen, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau 
und Frankfurt a. M. den Betrag von 15 K nicht f. d 
übersteigen dürfen. Im Wiederholungsfalle 
kann die Ausschließung aus der S. für be- 
stimmte Zeit oder für die Dauer der Spollreiar 
verhängt werden. Die Straffestsetzung erfolgt. 
durch Versammlungsbeschluß, für den eine Ge- 
nehmigung nicht vorgeschrieben ist. 
und 
weitere Umgrenzung der Befugnisse des -is dem Bürgervorsteherkollegium zu, 
  
in welcher Höhe dies geschehen soll, 
gegen 
dessen Beschluß die Klage im Verwaltungsstreit- 
Die Strafe der zeit- 
weiligen Ausschließung ist nicht zugelassen. 
Zuhörer, welche den zur Erhaltung und Ruhe 
erlassenen Anordnungen des Vorsitzenden nicht 
Folge geben, können entfernt und die Sitzung 
bis zur Durchführung dieser Maßregel ge- 
schlossen werden (Hann St O. 88 100, 103 Abs. 1, 
109; 36G. 88 10, 11) 
4. Die S. kann zur Vorbereitung von Be- 
ratungsgegenständen- Ausschüsse aus ihrer Mitte 
niedersetzen (s. Deputationen, städti- 
sche 1IV). 
5. a) Der Magistrat hat das Recht, Abgeord- 
nete zu den Sitzungen der S. zu entsenden und 
muß jederzeit gehört werden, die S. hat an- 
derseits einen Anspruch auf die Teilnahme von 
Mogistratsvertretern an ihren Sitzungen (St. 
. d. ö. Pr. § 38 Abs. 3; Westf St O, §s 38 
Abs. 3; Rhein St O. 8 72 Abs. 2; HessNass- 
St O. 8 41 Abs. 3; Gem VG. 8 49 Abs. 1). 
b) In Schleswig-Holstein und Han- 
nover ist der Magistrat bei den besonderen 
Sitzungen der S. nicht vertreten, erhält aber 
Dem Ver= Anzeige von ihrer Anberaumung und in der
	        
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