Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Mitte gewählten Mitgliedern besteht. In 
gleicher Weise wird je ein Stellvertreter von 
den städtischen Kollegien bestellt. Bei bezirks- 
weiser Wahl fungieren in den Bezirken nach 
ortsstatutarischer Vorschrift einzurichtende Wahl- 
vorstände als Organe der Wahlkommission. 
Die von letzterer auf Grund der Bürgerrolle 
und der erledigten Einsprüche aufgestellten und 
unterzeichneten Wahllisten liegen 14 Tage zu 
jedermanns Einsicht auf dem Rathause aus. 
Der Bürgerrolle und den Entscheidungen über 
Einsprüche entnommene Einwendungen sind 
drei Tage vor dem Wahltermin bei dem Vor- 
  
Stadtverordnetenwahlen 
Doppel= und Blankovollmachten s. O G. 11, 97; 
13, 214. In Schleswig-Holstein dürfen nicht 
mehr als 3 Stadtverordnete in einer Wahl- 
handlung gewählt werden, in Frankfurt a. M. 
erfolgt die Wahl durch verdeckte, in einer Wahl- 
urne niederzulegende Stimmzettel ohne Unter- 
schrift (St O. f. d. ö. Pr. und Westf St O. § 25; 
Rhein St O. § 24; Schl Holst St O. § 44; Hess Nass- 
St O. § 27; Gem VG. § 34). — e) Gewählt sind 
diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die 
meisten Stimmen und zugleich die absolute Stim- 
menmehrheit — mehr als die Hälfte der abge- 
gebenen Stimmen — erhalten haben. Ergibt die 
sitzenden anzubringen. Die Liste abändernde Ent-erste Wahl nicht absolute Stimmenmehrheit für 
scheidungen sind noch vor der Wahl den ausgeleg- 
ten Verzeichnissen ein zuverleiben (SchlHHolst St O. 
§§ 42, 43). — d) Für die Wahlhandlung ist 
Offentlichkeit nicht vorgeschrieben, doch kann sie 
durch Ortsstatut eingeführt werden. Von aus- 
nahmsweisen Fällen abgesehen, wird den Wäh- 
lern nach der Stimmabgabe der weitere Aufent- 
halt in dem Wahllokale nicht zu versagen sein. 
Auch die Zulassung von Wählern einer Abteilung 
bei dem Wahlakte einer anderen ist Ermessenssache 
des Wahlvorstandes (OV. 14, 70; 26, 117; 
314, 22; Pr BBl. 3, 234; 9, 20; Erl. vom 13. Nov. 
1883 — Mhl. 276). 
trollisten im Wahllokale ist an sich nicht unzu- 
lässig. Es darf nicht nur je einem Wähler der 
Eintritt zwecks Stimmabgabe verstattet, auch 
von den Beisitzern nicht Verschwiegenheit über 
die Wahlvorgänge verlangt werden (O#. 
26, 117; 34, 22; 36 S. 131, 168). In den alten 
Provinzen, Hessen-Nassau und Schleswig-Hol- 
stein muß jeder Wähler dem Wahlvorstande 
mündlich und vernehmlich zu Protokoll erklären, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so 
viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen 
sind. Der Wähler soll vor der Offentlichkeit 
die Verantwortung für seine Wahl übernehmen, 
dies kann jedoch auch so geschehen, daß beispiels- 
weise ein anderer den Namen des zu Wäh- 
lenden ausspricht und der Wähler sein Einver- 
ständnis hierzu erklärt (OVG. 31, 6). Werden 
Ersatz= und Ergänzungswahlen in einem Wahl- 
alte verbunden, so hat jeder Wähler getrennt 
zunächst die für die regelmäßige Ergänzung und 
sodann die als Ersatzmänner für die im Laufe 
der Wahlperiode ausgeschiedenen Stadtverord- 
neten Gewählten zu bezeichnen. Entscheidend 
ist die Namensangabe seitens der Wähler, eine 
Interpretation der Willenserklärung auf eine 
andere Person ist unzulässig (O##. 28, 18; 
Pr BBl. 15, 261). Bezeichnet ein Wähler weniger 
Personen, als zu wählen sind, so bleibt seine 
Stimmabgabe gültig, sofern die Gewählten ge- 
nüugend bezeichnet sind. Die absolute Mehrheit 
wird auch in diesem Falle nach der Zahl der 
Wähler, nicht nach derjenigen der Stimmen 
berechnet. Es werden alle Wähler gezählt, auch 
wenn sie nur für die Ersatz= oder nur für die 
Ergänzungswahlen, statt 
haben (OV. 14, 64; 32, 4). 
  
Die Führung von Kon- 
  
für beide gewählt 
Die Wieder- hinzuweisen. 
alle zu Wählenden, so wird zu einer zweiten Wahl 
geschritten. Eine solche findet nicht statt, wenn 
ein Gewählter die Wahl ablehnt, alsdann ist eine 
Neuwahl vorzunehmen. Der enge Zusammen- 
hang zwischen erster und zweiter Wahl hat zur 
Folge, daß bei Ungültigkeit des in den beiden 
Wahlakten erzielten Ergebnisses keine Wieder- 
holungswahl, sondern eine neue Wahl statt- 
finden muß (OVG. 19, 18; Pr BBl. 9, 377). 
Bei der zweiten (engeren) Wahl werden die 
Namen der Personen, welche nächst den Ge- 
wählten die meisten Stimmen erhalten haben, 
soweit zusammengestellt, daß die doppelte Zahl 
der noch zu wählenden Mitglieder heraus- 
kommt. Diese Zusammenstellung gilt als die 
Liste der nunmehr noch Wählbaren. Zu der 
engeren Wahl werden die Wähler durch Be- 
kanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder 
spätestens innerhalb 8 Tagen aufgefordert. 
Eine im unmittelbaren Anschluß an die erste 
Wahl vorgenommene zweite Wahl ist ungültig 
(Pr WBl. 16, 269). Zwischen der Einladung 
und dem Wahltermine muß ein Zeitraum von 
14 Tagen liegen (O## G. 15, 35; 18, 48; 22, 20). 
Bei der zweiten Wahl ist absolute Stimmen- 
mehrheit nicht erforderlich. Für beide Wahlen 
gilt die Vorschrift, daß unter denjenigen, welche 
eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten 
haben, das Los den Ausschlag gibt. Wer es 
zu ziehen hat, bestimmt bei dem Mangel gesetz- 
licher Anordnung der Wahlvorstand. Der in 
mehreren Abteilungen oder Bezirken Gewählte 
hat zu erklären, welche Wahl er annimmt (StO. 
f. d. ö. Pr. und Westf St O. 8 26; Rhein StO. 
&* 25; Gem WG. § 35). Die Fassung des 
§ 28 Hesfs Nass St O. schließt sich dem Regl. über 
die Ausführung der Wahlen zum Hause der 
Abgeordneten vom 18. Sept. 1893 (MBl. 164) 
eng an. Abs. 6 bestimmt, daß, wenn sich 
unter den Gewählten nicht die volle im 
5J 18 vorgesehene Zahl von Hausbesitzern be- 
findet, von den nicht zu letzteren gehörigen 
Gewählten so viele als nicht gewählt gelten, 
als an der vorgeschriebenen Mindestzahl der 
Hausbesitzer fehlen. Für diese Personen sind 
alsdann Neuwahlen zu veranstalten, welche nur 
auf Hausbesitzer gerichtet werden können. Bei 
der Berufung zu den Nachwahlen ist hierauf 
In Schleswig-Holstein erfolgt 
holung desselben Namens ist wirkungslos, aber die Wahl nicht nach absoluter, sondern nach 
kein Ungültigkeitsgrund. 
von Stellvertretern für juristische 
und Forensen, deren Vollmachten nicht in be- 
glaubigter Form ausgestellt sind, entscheidet 
der Wahlvorstand endgültig. 
Über die Zulassung relativer Mehrheit. 
  
Sind die relativ meisten 
Personen Stimmen auf mehr Personen gefallen, als zu 
wählen waren, so entscheidet unter diesen das Los 
(SchlHolst StO. § 44). — t) Das Wahlprotokoll 
Hinsichtlich der muß alles enthalten, was für die Feststellung des
	        
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