Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

614 Statistische Gebühr, statistische Marken — Statuten (Satzungen) 
geführt werden. . Dazwischen steht die sog. Denkschrift seines damaligen Leiters vom 21.Febr. 
föderierte S., d. h. dicjenige, welche zwar 1809 dahin bezeichnet: „Materialien zur Kenntnis 
für Zwecke des Reichs erfolgt, deren Ausführung des preuß. Staates mit möglichster Vollständig- 
indessen nach einheitlichen Grundsätzen durch die keit zu sammeln und dergestalt zu ordnen, daß 
Landesorgane bewirkt wird, welche letzteren sämtliche Oberbehörden daraus jederzeit mit 
ihrerseits an das Reich nur bestimmte Übersichten Leichtigkeit eine klare Übersicht der gegenwär- 
zu liefern haben, ohne im übrigen in der Aus= tigen Staatskräfte und der Wirkungen, welche 
dehnung der Erhebung beschränkt zu sein. Zu einzelne Begebenheiten und Anordnungen auf 
die er Kategorie gehören die wichtigsten, zum die Vermehrung oder Verminderung derselben 
Teil in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehren- äußern, erhalten können.“ Das S. L. hat nicht 
den Erhebungen, insbetondere die Volkszäh= nur diese, vorwiegend die Zwecke und Bedürf- 
lungen, die Berufsstatistik, die Anbau= und #nisse der staatlichen Verwaltung ins Auge 
Erntestatistik, die Viehstandsstatistik, die Armen-, 
Unfall-, Wahlstatistik u. a. (s. auch Stati- 
stisches Amt, Statistisches Landes- 
amt, Bevölkerung und Bevölke- 
rungsstatistit). 
Statistische Gebühr, statistische Marken, s. 
Rarenverkehr mit dem Auslande 
Statistisches Amt. Das Kais. st. A. ist im 
Jahre 1872 an Stelle des früheren, mit der 
Zusammenstellung der Ergebnisse des Handels- 
verkehrs im Zollverein befaßt gewesenen Zentral- 
bureaus des Zollvereins zu dem Zwecke ein- 
gesetzt worden, um: a) das auf Anordnung des 
fassende Aufgabe in stets wachsendem Umfange 
erfüllt, sondern hat sich zugleich zu einem hervor- 
ragenden wissenschaftlichen Institute entwickelt, 
dessen umfassende Veröffentlichungen — dar- 
unter als periodische Veröffentlichung die Zeit- 
schrift des Statistischen Landesamts, die Sta- 
tistische Korrespondenz, das Statistische Handbuch 
und das Statistische Jahrbuch für den preuß. 
Staat — nicht nur für die Verwaltung in allen 
ihren Zweigen, sondern auch für die Wissen- 
schaft und für jeden Beruf zu einem unentbehr- 
lichen Hilfsmittel geworden sind. Von den Ver- 
öffentlichungen ist außer den bereits genannten 
noch die in zwanglosen Heften herausgegebene 
  
BR. oder des Reichskanzleramtes (jetzt des 
Reichsamtes des Innern) zu liefernde Material! 
zu sammeln, zu prüfen, technisch und wissenschaft- # 
lich zu bearbeiten und die Ergebnisse geeigneten- 
„Preußische Statistik“ (amtliches Quellenwerk) 
sowie die jährliche Bearbeitung der Kalender- 
materialien hervorzuheben. An der Spitze des 
S. L. steht ein Präsident, dem ein Oberregie- 
falls zu veröffentlichen; b) auf Anordnung des rungsrat als Seellvertreter, sowie eine ent- 
Reichskanzleramtes statistische Nachweisungen auf= sprechende Anzahl von Mitgliedern und Hilfs- 
zustellen und über statistische Fragen gutachtlich arbeitern beigegeben sind. Mit dem S. L. ver- 
zu berichten (Denkschr., betr. den Etat des S. A. bunden ist das Statistische Seminar, welches 
in den Drucks. des RX. 1872 Nr. 8). Im Jahre dazu dient, jüngere Beamte der allgemeinen 
1892 ist zur Mitwirkung bei den dem S. A. auf Staatsverwaltung in einjährigen Kursen mit den 
dem Gebiete der Arbeiterstatistik zufallenden Aufgaben und der Technik der Statistik vertraut 
Ausgaben, welche von einer eigenen Abteilung zu machen, um auf diesem Wege zwischen dem 
bearbeitet werden, eine Kommission für Ar- S. L. und den Provinzialver valtungsbehörden 
beiterstatistik eingerichtet worden (ogl. Regul. einen näheren Kontakt herzustellen. Das früher 
vom 29. Jan. 1894 — ZBl. 19), an deren Stelle 
im Jahre 1902 der Beirat für Arbeiterstatistik 
getreten ist (s. Bestimmungen vom 30. April 
1902 — ZBl. 100). Derselbe setzt sich aus einem 
Vorsitzenden (dem Präsidenten des S. A.), 
einem stellvertretenden Vorsitzenden und aus je 
sieben vom BR. und dem RX. gewählten Mit- 
gliedern zusammen. Das S. A. ist dem Reichs- 
amt des Innern unterstellt; es besteht aus einem 
Präsidenten, einem Direktor und der erforder- 
lichen Anzahl von Räten. Von den umfassenden. 
Veröffentlichungen des S. A. sind hervorzuheben: 
die Statistik des Deutschen Reiches, die Viertel- 
jahrshefte zur Statistik des Deutschen Reiches, 
das Statist. Jahrbuch für das Deutsche Reich 
und das Reichs-Arbeitsblatt. Über das Ver- 
hältnis des S. A. zu den statistischen Zentral- 
stellen der Einzelstaaten s. Statistik und 
Statistisches Landesamt. 
Statistisches Landesamt. Das kgl. preuß. 
S. L., welche Bezeichnung dem früheren Sta- 
tistischen Bureau anläßlich seiner Jubelfeier im 
Jahre 1905 (AOrder vom 24. April 1905 — 
GS. 232) beigelegt worden ist, ist durch Kab O. 
vom 28. Mai 1805 ins Leben gerufen worden 
und seit dem Jahre 18148 nach mehrfachem 
mit dem Statistischen Landesamt verbundene 
Meteorologische Institut (s. d.) ist 
im Jahre 1886 zu einer selbständigen Behörde 
umgewandelt worden. Über das Verhältnis 
des preuß. S. L. zu dem Statistischen Amt 
des Reiches s. unter Statistik. 
Statistisches Warenverzeichnis s. Waren- 
verkehr mit dem Auslande II. 
Statistische Zentralkommission. Die preuß. 
S. Z. ist 1861 begründet und 1870 reorgani- 
siert worden (MBl. 1870, 89 ff.). Sie setzt sich 
aus einem vom Md J. ernannten Vorsitzenden, 
Vertretern der verschiedenen Ressorts, dem Di- 
rektor und einem Mitgliede des Statistischen 
Landesamts, von beiden Häusern des Land- 
tages gewählten Mitgliedern, sowie besonders 
berufenen statistischen Sachverständigen zusam- 
men. Sie soll der Staatsverwaltung als Beirat 
dienen, um die statistischen Erhebungen nach 
allen Richtungen hin möglichst gleichmäßig und 
zweckentsprechend zu gestalten. Demgemäß soll 
keine größere statistische Erhebung ohne vor- 
herige Anhörung der Zentralkommission ver- 
anstaltet werden. Da indessen gerade die größe 
ren Erhebungen in der Mehrzahl vom Reich 
ausgehen, ist die Wirksamkeit der Zentralkom- 
  
Wechsel durch KabO. vom 10. Juli 1848 (GS. 
337) dem Md J. endgültig unterstellt. Die Auf- 
gabe des Statistischen Burcaus wird in einer 
mission nur eine beschränkte. 
Statuten (Satzungen). I. Früher machte man 
einen Unterschied zwischen Satzung — gesetztem
	        
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