Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stauer — Stehender Gewerbebetrieb 617 
oder vor Bestehen der Genehmigungspflicht er- von Warenbestellungen und das Ankaufen von 
richtet sind, findet das Verfahren nach § 1 des Waren durch Handlungsreisende (s. d.) und der 
Vorflutediktes und nach 3G. § 67 auch dann An- ambulante Gewerbebetrieb (s. d.). Den Gegen- 
wendung, wenn der früher gesetzte Merkpfahl satz zum st. G. bildet der Gewerbebetrieb im 
abhanden gekommen oder in seiner Lage verän= Umherziehen (s. d.). Eine unterschiedliche Be- 
dert worden ist. Die Ortspolizeibehörde ist zur handlung zwischen Ausländern und Inländern 
Erneuerung des abhanden gekommenen Merk= findet beim st. G., abgesehen vom ambulanten 
pfahls nicht zuständig (O## . 45, 310). Über die Gewerbebetriebe (s. d.), nicht statt. 
Zulässigkeit der S. für Wassertriebwerke für II. Anzeige. Wer den selbständigen Be- 
Bergwerke oder Aufbereitungsanstalten des Berg= trieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muß 
werkseigentümers entscheidet der BezA. im Ein= nach GewO. § 14 dem Gemeindevorstande des 
  
  
vernehmen mit dem Oberbergamte (30. 8 110 
Abs. 2 und AusfAnw. z. Gew O. 11). 
Stauer besorgen das kunstgemäße Beladen 
von Schiffen. Das Gewerbe kann frei betrieben 
werden, doch ist eine Beeidigung (s. d.) und 
öffentliche Anstellung zulässig. 
Stauwärter s. Talsperre. 
Steckbriefanzeiger siehe Steckbriefe, 
Fahndungsblätter. 
sehls (s. Frei heit, persönliche IIa) 
von dem Richter sowie von der Staatsanwalt- 
schaft erlassen werden, wenn der zu Verhaftende 
flüchtig ist oder sich verborgen hält. 
  
gewerbetreibende (s. d.) gehören dazu. 
Steckbriefe können auf Grund eines Haftbe- 
Ortes — in Berlin der Verwaltung der direk- 
ten Steuern —, wo solches geschieht, schriftlich 
oder mündlich zu Protokoll Anzeige erstatten. 
Selbständig betreibt derjenige ein Gewerbe, 
welcher auf eigene Rechnung und unter eigener 
Verantwortlichkeit eine gewerbliche Tätigkeit 
ausübt oder durch einen Stellvertreter oder Be- 
diensteten ausüben läßt (R#t. 9, 103). Haus- 
Ein 
neuer zur gesetzlichen Anzeige verpflichtender 
Gewerbebetrieb liegt auch dann vor, wenn wegen 
des nicht zur Versteuerung angezeigten Gewerbe- 
betriebes eine Verurteilung ergangen ist und das 
Gegen fest= Gewerbe demnächst, wenn auch in demselben 
genommene oder verhaftete Personen, welche Jahre, wiederum betrieben wird (KGJ. 6, 234). 
aus dem Gefängnisse entwichen sind oder sonst Wer ein Gewerbe ohne Auftrag und ohne Vor- 
sich der Bewachung entziehen, ist die steckbriefliche wissen eines anderen betreibt, haftet auch dann 
Verfolgung statthaft, ohne daß ein Haftbefehl als selbständiger Gewerbetreibender, wenn er 
vorliegt. In diesem Falle sind auch die Polizei= den aus dem Gewerbebetrieb erlangten Gewinn 
behörden zur Erlassung des S. befugt. Der 
S. soll, soweit dies möglich, eine Beschreibung 
des Verfolgten enthalten und die ihm zur Last 
gelegten strafbaren Handlungen sowie das Ge- 
fängnis bezeichnen, in welches die Ablieferung 
zu erfolgen hat (St PO. § 131). Die Veröffent- 
lichung der S. erfolgt in der Regel in den Re- 
gierungsblättern, in wichtigeren Fällen auch 
durch die Fahndungsblätter (s. d.) und durch die 
Tagespresse. Bei Steckbrieferneuerungen, die 
in den Amtsblättern in einem besonderen Ab- 
schnitte zusammenzustellen sind, soll der Wort- 
laut unter Berücksichtigung der eingetretenen 
Anderungen wiederholt werden, wenn der S. 
nicht im laufenden oder vorangegangenen Jahre 
abgedruckt war; im letzteren Falle ist auf die 
frühere Veröffentlichung zu verweisen (Erl. vom 
3. Dez. 1902 — MBl. 230). Das Strafregister 
(s. d.) kann zur Ermittelung steckbrieflich ver- 
folgter Personen, deren Geburtsort bekannt und 
im Bezirke einer preuß. Registerbehörde gelegen! 
ist, durch Übersendung einer Steckbriefnachricht 
(rotes Formular D) herangezogen werden (Il- 
Erl. vom 6. Okt. 1887 — Jlll. 272). 
Stehender Gewerbebetrieb. I. Begriff. 
Der st. G. ist der Inbegriff derienigen Gewerbe, 
welche nicht im Umherziehen betrieben werden 
(Pr GewO. vom 17. Jan. 1845 — GES. 41 — 
§ 15; ebenso OTr. vom 2. März 1871 — MBil. 
151, JMl. 119; RGSt. 9, 351; K. 7, 
208; 12, 303). Als stehend werden im allge- 
meinen diejenigen Gewerbe angesehen, welche 
am Orte der gewerblichen Niederlassung (s. d.) 
in festen Verkaufsstätten betrieben werden. Es 
ist aber nirgends eine gewerbliche Niederlassung 
oder auch ein Wohnsitz vorgeschrieben; es ge- 
nügt, daß der Gewerbetreibende ein Lokal für 
den Gewerbebetrieb besitzt (R St. 11, 309; 28, 
251). Eine Unterart des st. G. ist das Aussuchen 
diesem anderen abgibt (KJ. 8, 15). 
derjenige, welcher zum Gewerbebetrieb im Um- 
herziehen befugt ist, hat, wenn er ein stehendes 
  
  
loagen I 
Auch 
Gewerbe anfängt, dies anzuzeigen. Die Ver- 
legung des Gewerbebetriebes an einen anderen 
Ort ist gleichfalls als Anfang eines Gewerbe- 
betriebes anzusehen und anzeigepflichtig (OV G. 
9, 318). Über die Anmeldung ist eine Bescheini- 
gung auszustellen (GewO. § 15 Abs. 1). Die 
Anmeldung ist auch bei Gewerbebetrieben er- 
forderlich, für deren Beginn eine Approbation, 
Konzession, Erlaubnis usw. gefordert wird, oder 
für die noch eine besondere Anzeige bei der 
Ortspolizeibehörde vorgeschrieben ist (uvgl. K GI. 
10, 187; 16, 363). In diesen Fällen hat die 
Ortspolizeibehörde, an die der Gemeindevor- 
stand die Anzeige weiterzugeben hat, zu prüfen, 
ob der Gewerbetreibende den gesetzlichen An- 
forderungen genügt, und nötigenfalls die straf- 
rechtliche Verfolgung und die Einstellung des 
Gewerbebetriebs durch Anwendung unmittel- 
baren Zwangs herbeizuführen (AusfAnw. z. 
GewO. vom 1. Mai 1904 — HMnBl. 123 — 
Ziff. 8; O# G. 5, 278; 8, 363; 9, 275; 13, 424; 
1, 319; MBl. 1878, 125). S. auch RGt. 
32, 5; Erl. vom 25. Nov. 1884 — Mhl. 262. 
Gegen einen genehmigungspflichtigen Gewerbe- 
betrieb kann die Polizei, weil keine Genehmi- 
gung zu ihm erteilt und er deshalb unerlaubt 
sei, auch dann einschreiten, wenn wegen des 
gleichen Tatbestandes ein strafgerichtliches Ver- 
fahren eingeleitet und darin die Erteilung der 
Genehmigung angenommen worden ist (O#. 
32, 290). Mit der Schließung einer gewerb- 
lichen Anlage, die nicht genehmigt ist oder der 
Genehmigung zuwider betrieben wird, soll in 
der Regel erst vorgegangen werden, wenn die 
Bestrafung erfolgt ist ((. Gewerbliche An- 
6). Neben dieser Anzeige beim 
 
	        
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