Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

618 Stehender Gewerbebetrieb 
Gemeindevorstande hat, wer Versicherungen für B 
eine Mobiliar= oder Immobiliar-Feuerversiche- 
rungsanstalt als Agent oder Unteragent ver- § 32 Schauspielunternehmer (s. d.), nach GewO. 
mitteln will, bei Ubernahme der Agentur, und § 33 Gast= und Schankwirte (s. Gastwirt- 
derjenige, welcher dieses Geschäft wieder auf-schaft), Kleinhändler mit Branntwein oder 
gibt, oder welchem die Versicherungsanstalt den Spiritus (s. Kleinhandel), nach GewO. 
Auftrag wieder entzieht, innerhalb der nächsten § 33 Unternehmer von Tingeltangeln (s. d.), 
acht Tage der Ortspolizeibehörde seines Wohn= Personen, die gewerbsmäßig auf öffentlichen 
orts davon Anzeige zu machen. BuMch-= und Wegen, Straßen, Plätzen Lustbarkeiten ohne 
Steindrucker, Buch= und Kunsthändler, Anti= höheres Kunstinteresse (s. Kunstinteresse) 
quare, Leihbibliothekare, Inhaber von Lese= veranstalten, nach GewO. § 34 Pfandleiher (s. d.), 
kabinetten, Verkäufer von Druckschriften, Zeitun= Pfandvermittler (s. d.), nach G. vom 2. Juni 
gen und Bildern haben bei der Eröffnung ihres # 1910 (Rl. 860) die Stellenvermittler (s. d.), 
Gewerbebetriebs das Lokal desselben sowie nach G. vom 9. Juni 1897 (RBl. 463) die 
jeden späteren Wechsel des letzteren spätestens Auswanderungsunternehmer und cagenten (s. 
am Tage seines Eintritts der Ortspolizeibehörde Auswanderungswesen III), nach G. vom 
ihres Wohnortes anzugeben. Über die Anzeige 12. Mai 1901 (RGBl. 139) Versicherungsunter- 
ist eine Bescheinigung auszustellen. Bei einem nehmungen (s. d.). Nur die beeidigten und 
Kolportagebuchhändler gilt nicht allein der Ort, öffentlich angestellten Auktionatoren dürfen Im- 
wo er seine Bücher, Zeitungen usw. verkauft, mobilien versteigern (GewO. §§ 35, 36). Zu- 
sondern auch der Ort, wo er sie aufbewahrt gelassen ist die Bestimmung der Ent- 
und von wo er sie nach dem Verkaufsorte sendet, fernung, die Windmühlen (s. Triebwerke) 
als Lokal des Gewerbebetriebs (KGJ. 1, 182). von benachbarten fremden Grundstücken oder 
Auch die zum Vertriebe von Druckwerken ver= von öffentlichen Wegen innezuhalten haben 
wendeten Automaten sind buchhändlerische Ver-(Gew. 8§ 29), durch Polizeiverordnung. Nach 
kaufsstätten und unterliegen daher der beson= GewO. § 30 a kann durch die Landesgesetz- 
deren Anzeigepflicht (Erl. vom 8. Juli 1891 gebung der Betrieb des Hufbeschlaggewerbes 
— Ml. 150). Zu einer besonderen Anzeige (s. d.) von der Beibringung eines Prüfungs- 
bei der Ortspolizeibehörde sind noch verpflichtet zeugnisses abhängig gemacht werden. Die 
Personen, welche ein Gewerbe ausüben wollen, Landesregierungen können nach GewO. § 33 
dessen Betrieb untersagt werden kann (s. Unter-Abs. 3 bestimmen, daß die Erlaubnis zum Aus- 
sagung von Gewerbebetrieben). Lose= schänken von Branntwein oder zum Kleinhandel 
händler haben nur diese Anzeige zu erstatten, dasmit Branntwein oder Spiritus allgemein und 
GewO. 8§ 14 nach § 6 a. a. O. auf sie keine An= die Erlaubnis zum Betriebe der Gastwirtschaft 
wendung findet. Die durch die Steuergesetze oder zum Ausschänken von Wein, Bier oder 
vorgeschriebenen Anzeigen haben die im gewerbe= anderen geistigen Getränken in Ortschaften mit 
polizeilichen Interesse erfolgenden Anzeigen nicht weniger als 15 000 Einw., sowie in solchen Ort- 
überflüssig gemacht (AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 7 schaften mit einer größeren Einwohnerzahl, für 
bis 10). S. Gewerbefreiheit. welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von 
III. Beschränkungen. Abgesehen von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses 
den Beschränkungen, die der Zulassung zum abhängig sein solle und daß Vereine, auch wenn 
Gewerbebetrieb und der Ausübung der Ge= ihr Betrieb auf den Kreis der Mitglieder be- 
werbe überhaupt durch die GewO. oder durch schränkt ist, der Erlaubnis zum Betriebe der 
die Reichsgesetze auferlegt sind oder die nach Gast= und Schankwirtschaft, zum Ausschänken 
Vorschrift der Gew O. durch Landesgesetze aufe von Branntwein oder zum Kleinhandel mit 
erlegt werden können (s. Gewerbefrei-Branntwein oder Spiritus bedürfen (s. Schank- 
heit), ist die Zulassung zum st. G. vielfach im wirtschaft 1). Für die Abhaltung von 
polizeilichen Interesse von der Erfüllung bestimm- Tanzlustbarkeiten (s. d.) sind die landesrecht- 
ter Voraussetzungen abhängig gemacht und auch lichen Vorschriften maßgebend (GewO. 3 330). 
der Landesgesetzgebung die Einführung solcher Nach GewO. § 34 Abs. 3 können die Landes- 
Beschränkungen gestattet. 1. Vorgeschrieben ist I gesetze vorschreiben, daß zum Handel mit Giften 
nach GewO. 8§ 16 ff. die Genehmigung und zum Betriebe des Lotsengewerbes besondere 
für die Errichtung und Veränderung gewerb- Genehmigung erforderlich ist und daß das Ge- 
licher Anlagen (s. Gewerbliche An- werbe der Markscheider nur von Personen be- 
lagen) und für die Anlegung und Veränderung trieben werden darf, die als solche geprüft und 
von Dampfkesseln (s. d.) und die Appro= konzessioniert sind. Die Staats= und Kom- 
bation für die Apotheker und für die Bei-= munalbehörden, die verfassungsmäßig dazu be- 
legung der Bezeichnung Arzt (Wundarzt, Augen= fugt sind, können nach GewO. N§ 36 bestimmte 
arzt, Geburtshelfer, Zahnarzt, Tierarzt) oder Arten von Gewerbetreibenden beeidigen und 
eines gleichbedeutenden Titels (GewO. § 29). öffentlich anstellen (s. Beeidigung und 
S. Apotheker; Arzte; Tierärzte. öffentliche Anstellung). Die Aus- 
Einer Konzession bedürfen Unternehmer von übung der Straßengewerbe (s. d.) kann durch 
Privatkranken-, Privatentbindungs= und Privat= die Ortspolizeibehörde geregelt werden (Gew. 
irrenanstalten (# Entbindungsanstalten; § 39). Endlich können nach GewO. 3 39 für 
Irrenpflege; Krankenanstalten), Schornsteinfeger Kehrbezirke errichtet werden 
und Hebammen (s. d.) nach GewO. § 30 eines (s. Bezirksschornsteinfeger). 
Prüfungszeugnisses. Seeschiffer, Seee IV. Umfang und Ausübung der 
steuerleute (s. d.), Maschinisten der Seedampfschisse Befugnisse. Die Befugnis zum selb- 
(s. d.) und Lotsen (s. d.) müssen sich durch ein ständigen Betrieb eines st. G. begreift nach 
efähigungszeugnis ausweisen (Gew-O. 
* Der Erlaubnis bedürfen nach Gew. 
  
  
  
 
	        
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