Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Steinbrüche an Wegen — Stellennachweise 
GewO. § 41 das Recht in sich, in beliebiger Zahl 
Gesellen, Gehilfen und Arbeiter jeder Art (s. 
Gewerbegehilfen), und soweit nicht die # 
Gew O. Beschränkungen vorsieht, auch Lehr- 
linge (s. d.) anzunehmen. In der Wahl des 
Arbeits= und Hilfspersonals bestehen weitere 
Beschränkungen, als sie die Gew O. zuläßt, nicht 
(s. Gewerbegehilfen). An Sonn= und 
Festtagen müssen nach GewO. § 41 a die offenen 
Verkaufsstellen während der Zeit, wo eine 
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und 
Arbeitern verboten ist (s. Sonntagsruhe 
im Handelsgewerbe), geschlossen sein. 
Auch sonst besteht für offene Verkaufsstellen die 
Verpflichtung zum Ladenschluß an Werktagen 
(s. Offene Verkaufsstellen lV). Für 
bestimmte Gewerbe, deren vollständige oder teil- 
weise Ausübung zur Befriedigung täglicher 
oder an Sonn= und Festtagen besonders hervor- 
tretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforder- 
lich ist, kann der Stillstand des Betriebs während 
der Zeit, wo Arbeiter an Sonn= und Festtagen 
nicht beschäftigt werden, angeordnet werden 
(GewO. § 41 b). Jeder Gewerbetreibende ist 
am Orte seiner Niederlassung zum ambulanten 
Gewerbebetrieb (s. d.) und zum Ankaufen von 
Waren und Aufsuchen von Warenbestellungen; 
durch Handlungsreisende (s. d.) außerhalb des 
Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder- 
lassung befugt (GewO. 88 42 —4A a). Die Be- 
sug nisse zum st. G. können durch Stellvertreter 
(s. d.) ausgeübt werden, auch kann die Witwe 
den Betrieb fortsetzen (s. Stellvertreter). 
Für die Ausführung genehmigter gewerblicher 
Anlagen (s. d. I 4), Dampfkesselanlagen (s. 
Dampfkessel), Privatkranken= (s. d.), 
Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten, 
Schauspielunternehmungen (s. d.), der Gast- 
und Schankwirtschaft (s. d.) sowie des geneh- 
migten Kleinhandels mit Branntwein oder Spi-- 
ritus (s. Kleinhandel) kann nach § 49 bei 
der Genehmigung eine Frist gesetzt werden, 
bei deren Nichteinhaltung die Genehmigung 
erlischt. S. auch Einstellung von Ge- 
werbebetrieben. Wegen überwiegender 
Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann 
die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage 
(s. d. IV) untersagt werden. Die Approbation, 
die Konzession, die Genehmigung, Erlaubnis, 
das Befähigungszeugnis, die Bestallung, das 
Prüfungszeugnis können entzogen werden (s. 
Entziehung gewerblicher Geneh- 
migungen). Bestimmten Gewerbetreiben- 
den kann die Ausübung des Gewerbebetriebes 
untersagt werden (s. Untersagung von 
Gewerbebetrieben). Die Zentral- 
behörden (MdFJ., HM.) können nach GewO. 
§ 38 Abs. 1 über den Umfang der Befugnisse 
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäfts- 
betrieb der Pfandleiher (s. d.), Pfandvermittler 
  
u. 
solche Anlagen einzufriedigen. 
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Abs. 4 Vorschriften darüber erlassen, in welcher 
Weise die in GewO. § 35 Abs. 2, 3 aufgeführten 
Gewerbetreibenden (s. Unter a agung von 
Gewerbebetrieben) ihre Bücher zu 
führen haben und welcher polizeilichen Kontrolle 
über den Umfang und die Art des Geschäfts- 
betriebs sie sich zu unterwerfen haben. S. 
Rechtsangelegenheiten, Trödel- 
handel, Heiratsvermittlung, Dar- 
lehnsvermittlung, Immobiliar- 
verträge, Sprengstoffe. 
V. Strafbestimmungen in Gew O. 8§ 147, 148 
Abs. 1 Ziff. 1—5. 
Steinbrüche an Wegen. Die Anlegung von 
Steinbrüchen und anderen Gruben in der Nähe 
von öffentlichen Wegen ist mehrfach provinzial- 
rechtlich verboten oder an eine polizeiliche Ge- 
nehmigung geknüpft. So nach § 21 des Schles. 
Wegereglements vom 4. Mai 1796; §§ 14 ff. der 
Wegeverordnung für Schleswig-Holstein vom 
1. März 1842; §8 20 ff. des Schlwolst. Wege- 
polizeigesetzes vom 15. Juni 1885 (GS. 299) 
a. Auf Grund der allgemeinen Vorschrift 
des ALR. II, 17 810, daß der Eigentümer sein 
Grundstück in einem solchen Zustand zu erhalten 
oder es so umzugestalten hat, daß durch dessen 
Beschaffenheit polizeilich zu schützende öffentliche 
Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet 
werden (OVG. 10, 180), kann die Anlegung 
oder Fortführung polizeilich verboten oder an 
Bedingungen geknüpft werden (OVG. 24, 397). 
Insbesondere ist der Eigentümer verpflichtet, 
Nach § 39 der 
Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891 
(G S. 316) und § 36 der Wegeordnung für West- 
preußen vom 21. Sept. 1905 (GS. 357) ist 
jedoch, wenn bei der Anlegung neuer oder 
Verlegung vorhandener Wege das Bedürfnis 
entsteht, bestehende Teiche, Steinbrüche oder 
andere Gruben einzufriedigen, der Wegebau- 
pflichtige verpflichtet, die Kosten der ersten 
Einrichtung insoweit zu tragen, als sie über 
den Umfang der bestehenden Verpflichtung zur 
Unterhaltung vorhandener, demselben Zweck 
dienender Anlagen hinausgehen. Für Posen ist 
durch § 35 der Wegeordnung für Posen vom 
15. Juli 1907 (GS. 213) die Angelegenheit 
anderweit dahin geordnet, daß der Wegebau- 
pflichtige sowohl zur Herstellung als zur Unter- 
haltung der Einfriedigungen verpflichtet ist, aber 
gegen den Eigentümer des Steinbruchs einen 
Erstattungsanspruch in Höhe des Vorteils er- 
hält, der dem Eigentümer durch den Fortfall 
der Unterhaltung schon vorhandener gleichartiger 
Anlagen erwächst. Wegen Heranziehung von 
Steinbrüchen zu Vorausleistungen zum Wegebau 
s. Vorausleistungen II und im übrigen 
auch Brüche und Gruben. 
Steindruckereien s. Druckereien. 
Steinhauereien s. Brüche und Gru- 
  
und Auktionatoren (s. d.), soweit darüber die ben 
Landesgesetze nicht Bestimmungen enthalten, 
Vorschriften erlassen. 
werbes der Stellenvermittler (s. d.) ist durch 
G. vom 2. Juni 1910 (RoBl. 680) näher ge- 
regelt. Auch hier kann die Landeszentralbehörde 
Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der 
Stellenvermittler (s. d.) erlassen. Die Landes- 
  
zentralbehörden können nach GewO. 8s 38 
Steinmetzbetriebe s. Brüche und Gru- 
Die Ausübung des Ge= ben 
Stellennachweise. Für nicht gewerbsmäßig 
betriebene S. können von der Landeszentral- 
behörde Vorschriften über den Umfang der 
Befugnisse und Verpflichtungen sowie über ihren 
Betrieb erlassen werden; auch kann bestimmt 
werden, daß wegen der Nebengewerbe und der
	        
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