Steinbrüche an Wegen — Stellennachweise
GewO. § 41 das Recht in sich, in beliebiger Zahl
Gesellen, Gehilfen und Arbeiter jeder Art (s.
Gewerbegehilfen), und soweit nicht die #
Gew O. Beschränkungen vorsieht, auch Lehr-
linge (s. d.) anzunehmen. In der Wahl des
Arbeits= und Hilfspersonals bestehen weitere
Beschränkungen, als sie die Gew O. zuläßt, nicht
(s. Gewerbegehilfen). An Sonn= und
Festtagen müssen nach GewO. § 41 a die offenen
Verkaufsstellen während der Zeit, wo eine
Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und
Arbeitern verboten ist (s. Sonntagsruhe
im Handelsgewerbe), geschlossen sein.
Auch sonst besteht für offene Verkaufsstellen die
Verpflichtung zum Ladenschluß an Werktagen
(s. Offene Verkaufsstellen lV). Für
bestimmte Gewerbe, deren vollständige oder teil-
weise Ausübung zur Befriedigung täglicher
oder an Sonn= und Festtagen besonders hervor-
tretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforder-
lich ist, kann der Stillstand des Betriebs während
der Zeit, wo Arbeiter an Sonn= und Festtagen
nicht beschäftigt werden, angeordnet werden
(GewO. § 41 b). Jeder Gewerbetreibende ist
am Orte seiner Niederlassung zum ambulanten
Gewerbebetrieb (s. d.) und zum Ankaufen von
Waren und Aufsuchen von Warenbestellungen;
durch Handlungsreisende (s. d.) außerhalb des
Gemeindebezirks seiner gewerblichen Nieder-
lassung befugt (GewO. 88 42 —4A a). Die Be-
sug nisse zum st. G. können durch Stellvertreter
(s. d.) ausgeübt werden, auch kann die Witwe
den Betrieb fortsetzen (s. Stellvertreter).
Für die Ausführung genehmigter gewerblicher
Anlagen (s. d. I 4), Dampfkesselanlagen (s.
Dampfkessel), Privatkranken= (s. d.),
Privatentbindungs= und Privatirrenanstalten,
Schauspielunternehmungen (s. d.), der Gast-
und Schankwirtschaft (s. d.) sowie des geneh-
migten Kleinhandels mit Branntwein oder Spi--
ritus (s. Kleinhandel) kann nach § 49 bei
der Genehmigung eine Frist gesetzt werden,
bei deren Nichteinhaltung die Genehmigung
erlischt. S. auch Einstellung von Ge-
werbebetrieben. Wegen überwiegender
Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl kann
die fernere Benutzung einer gewerblichen Anlage
(s. d. IV) untersagt werden. Die Approbation,
die Konzession, die Genehmigung, Erlaubnis,
das Befähigungszeugnis, die Bestallung, das
Prüfungszeugnis können entzogen werden (s.
Entziehung gewerblicher Geneh-
migungen). Bestimmten Gewerbetreiben-
den kann die Ausübung des Gewerbebetriebes
untersagt werden (s. Untersagung von
Gewerbebetrieben). Die Zentral-
behörden (MdFJ., HM.) können nach GewO.
§ 38 Abs. 1 über den Umfang der Befugnisse
und Verpflichtungen, sowie über den Geschäfts-
betrieb der Pfandleiher (s. d.), Pfandvermittler
u.
solche Anlagen einzufriedigen.
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Abs. 4 Vorschriften darüber erlassen, in welcher
Weise die in GewO. § 35 Abs. 2, 3 aufgeführten
Gewerbetreibenden (s. Unter a agung von
Gewerbebetrieben) ihre Bücher zu
führen haben und welcher polizeilichen Kontrolle
über den Umfang und die Art des Geschäfts-
betriebs sie sich zu unterwerfen haben. S.
Rechtsangelegenheiten, Trödel-
handel, Heiratsvermittlung, Dar-
lehnsvermittlung, Immobiliar-
verträge, Sprengstoffe.
V. Strafbestimmungen in Gew O. 8§ 147, 148
Abs. 1 Ziff. 1—5.
Steinbrüche an Wegen. Die Anlegung von
Steinbrüchen und anderen Gruben in der Nähe
von öffentlichen Wegen ist mehrfach provinzial-
rechtlich verboten oder an eine polizeiliche Ge-
nehmigung geknüpft. So nach § 21 des Schles.
Wegereglements vom 4. Mai 1796; §§ 14 ff. der
Wegeverordnung für Schleswig-Holstein vom
1. März 1842; §8 20 ff. des Schlwolst. Wege-
polizeigesetzes vom 15. Juni 1885 (GS. 299)
a. Auf Grund der allgemeinen Vorschrift
des ALR. II, 17 810, daß der Eigentümer sein
Grundstück in einem solchen Zustand zu erhalten
oder es so umzugestalten hat, daß durch dessen
Beschaffenheit polizeilich zu schützende öffentliche
Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet
werden (OVG. 10, 180), kann die Anlegung
oder Fortführung polizeilich verboten oder an
Bedingungen geknüpft werden (OVG. 24, 397).
Insbesondere ist der Eigentümer verpflichtet,
Nach § 39 der
Wegeordnung für Sachsen vom 11. Juli 1891
(G S. 316) und § 36 der Wegeordnung für West-
preußen vom 21. Sept. 1905 (GS. 357) ist
jedoch, wenn bei der Anlegung neuer oder
Verlegung vorhandener Wege das Bedürfnis
entsteht, bestehende Teiche, Steinbrüche oder
andere Gruben einzufriedigen, der Wegebau-
pflichtige verpflichtet, die Kosten der ersten
Einrichtung insoweit zu tragen, als sie über
den Umfang der bestehenden Verpflichtung zur
Unterhaltung vorhandener, demselben Zweck
dienender Anlagen hinausgehen. Für Posen ist
durch § 35 der Wegeordnung für Posen vom
15. Juli 1907 (GS. 213) die Angelegenheit
anderweit dahin geordnet, daß der Wegebau-
pflichtige sowohl zur Herstellung als zur Unter-
haltung der Einfriedigungen verpflichtet ist, aber
gegen den Eigentümer des Steinbruchs einen
Erstattungsanspruch in Höhe des Vorteils er-
hält, der dem Eigentümer durch den Fortfall
der Unterhaltung schon vorhandener gleichartiger
Anlagen erwächst. Wegen Heranziehung von
Steinbrüchen zu Vorausleistungen zum Wegebau
s. Vorausleistungen II und im übrigen
auch Brüche und Gruben.
Steindruckereien s. Druckereien.
Steinhauereien s. Brüche und Gru-
und Auktionatoren (s. d.), soweit darüber die ben
Landesgesetze nicht Bestimmungen enthalten,
Vorschriften erlassen.
werbes der Stellenvermittler (s. d.) ist durch
G. vom 2. Juni 1910 (RoBl. 680) näher ge-
regelt. Auch hier kann die Landeszentralbehörde
Vorschriften über den Geschäftsbetrieb der
Stellenvermittler (s. d.) erlassen. Die Landes-
zentralbehörden können nach GewO. 8s 38
Steinmetzbetriebe s. Brüche und Gru-
Die Ausübung des Ge= ben
Stellennachweise. Für nicht gewerbsmäßig
betriebene S. können von der Landeszentral-
behörde Vorschriften über den Umfang der
Befugnisse und Verpflichtungen sowie über ihren
Betrieb erlassen werden; auch kann bestimmt
werden, daß wegen der Nebengewerbe und der