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Gebühren dieselben Vorschriften wie für ge—
werbsmäßige Stellenvermittler (s. d.)
greifen sollen (Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni
1910 § 15 — GE. 860). Da diese S., soweit
es sich um die Stellenvermittlung für Gesinde,
Stellenvermittler
nicht verpflichten, aus seinem oder einem von
Platz
ihm bezeichneten Gewerbebetrieb oder Handels-
geschäfte Waren zu entnehmen. Er darf zu
dem Arbeitgeber in keinem Dienst= oder Arbeits-
verhältnisse stehen (§ 3 a. a. O.). Verträge,
landwirtschaftliche Arbeiter und Kellner handelt, durch die sich ein Arbeitnehmer oder Arbeit-
vielsach zur Umgehung der für den Gewerbe-
betrieb maßgebenden Vorschriften betrieben wer-
den und mitunter grobe Mißstände aufweisen, so
haben der HM., Md J. und MsDsL. von dieser Befug-
geber verpflichtet oder verpflichtet hat, sich auch
in späteren Fällen der Mitwirkung eines be-
stimmten gewerbsmäßigen S. zu bedienen, sind
nichtig (§ 4 a. a. O.). Die S. dürsen Dienst-
nis Gebrauch gemacht (s. Vorschriften vom 21. Aug. bücher (Gesindebücher), Arbeitsbücher, Zeugnisse,
1910 — HMl.
5 16 a. a. O.).
einer nicht gewerbsmäßigen
lung innerhalb zweier Jahre wegen Übertretung
der
untersagt werden.
Betriebs beschließt der Kr ä., in Stadtkreisen
und in den zu einem Landtreise gehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der BezA.
(V. vom 25. Juli 1910 — GS. 155). S. auch
Arbeitsnachweisec.
Stellenvermittler ist,
Vermittlung eines Vertrags über eine Stelle
betreibt oder Gelegenheit zur Crlangung einer
(s. Vorschriften vom 16. Aug. 1910— HMl. 455).
Arbeitgebern oder Arbeitnehmern in besondere
Stelle nachweist und sich zu diesem Zwecke mit
Beziehungen setzt (Herausgabe von Vakanzen-
listen). Die Verhältnisse der gewerbsmäßigen
und nichtgewerbsmäßigen Stellenvermittlung (.
Stellennachweiso) sind jetzt außerhalb
der GewO. durch das Stellenvermittlergesetz
vom 2. Juni 1910 (R#Bl. 860) geregelt.
gewerbsmäßige S. bedarf der Erlaubnis, die
für Theateragenten (s. d.) durch den Bez .
(lim LPP. Berlin durch den Polizeipräsidenten),
für die übrigen S. durch den Krd. (StA.), in?
den zu einem Stadtlreise gehörigen Städten mit
mehr als 10 000 Einwohnern den Magistrat (8 2
a. a. O.; V. vom 25. Juli 1910 — G.S. 155) erteilt
wird. Die Erlanbnis ist zu versagen, wenn Tat-
sachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des
Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten
nicht zurückbehalten,
Vorschriften bestraft, so kann der Betrieb
Uber die Untersagung des
Jeder
474; Strafbestimmungen in Ausweispapiere und sonstige Gegenstände, die
Sind Leiter oder Angestellte
Stellenvermitt-
aus Anlaß der Stellenvermittlung in ihren Besitz
gelangt sind, gegen den Willen des Eigentümers
insbesondere an solchen
Gegenständen ein Zurückbehaltungs= oder Pfand-
recht nicht ausüben (§ 6). S., welche für weib-
liche Personen Stellen im Auslande vermitteln,
haben ein Verzeichnis der Namen dieser Per-
sonen und der denselben vermittelten Stellen
der für ihren Gewerbebetrieb zuständigen Polizei-
behörde nach näherer Anordnung regelmäßig
wer gewerbsmäßig die
vorzulegen (§ 7). Weitere Verpflichtungen
sind den S. durch die Vorschriften aufserlegt, die
der HM. auf Grund des § 8 a. a. O. erlassen hat
Dahin gehört die Verpflichtung zur Kührung
bestimmter Geschäftsbücher, die Beschäftigung
von Hilfspersonal, die Jührung eines Firmen-
schildes und die Art der Reklame, das Verbot
des Gewerbebetriebs innerhalb der Geschäfte-
räume, die Verpflichtung zur Rückzahlung der
Gebühren und zur Auestellung eincs Ausweises
usw. — Die Gebühren der S. werden bei den
CTheateragenten vom HM., bei den S. für Schiffs-
leute von den Regierungspräsidenten, bei den
übrigen S. von den Ortspolizeibehörden sest-
gesetzt (§ 5 Abs. 1 a. a. O.); Crl. vom 17. Juni
1910 — HMBl. 262). Die Gebühr darf nur
erhoben werden, wenn der Vertrag durch
Vermittlung der S. zustande gelommen ist.
Haben beide Teile die Tätigleit in Anspruch
genommen, so ist die Gebühr von dem Arbeit-
Gewerbebetrieb oder seine persönlichken Verhält= geber und dem Arbeitnehmer je zur Hälfte zu
nisse dartun, oder wenn ein Bedürsnis nach zahlen; entgegengesetzte Vereinbarungen zu-
S. nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere ungunsten des Arbeitnehmers sind nichtig. Der
nicht anzuerkennen, soweit für den Ort oder S. muß den Stellungsuchenden die Taje vorher
den wirtschaftlichen Bezirk ein öffentlicher gemein= mitteilen, auch darf er außer der Gebühr von
nütziger Arbeitsnachweis (über den Begriif s. Erl.
vom 9. Aug. 1910 — HM Bl. 404) in ausreichen-
dem Umsang besteht.
tränken, gewerbsmäßige Vermietung von Wohn-
oder Schlasstellen, Handel mit Kleidungs-, Ge-
brauchs-, Genuß= oder Verzohrungegegenständen
oder mit Lotterielosen, das Barbier= und Friseur-
gewerbe, das Geschäft eines Geldwechslers,
Psandleihers oder Pfandvermittlers weder selbst
noch durch andere betreiben. Sie dürfen mit
solchen Gewerbetreibenden nicht so in Geschäfts-
verbindung treten, daß sie sich für die Ausübung
seiner Tätigkeit von ihnen Vergütungen irgend
welcher Art gewähren oder versprechen lassen.
Diese Vorschrift gilt nicht, wenn die Tätigkeit
des Stellenvermittlers für den eigenen Betrieb
des Gewerbetreibenden in Anspruch genommen
wird. Der S. darf sein Gewerbe nicht zu An-
preisungen für andere oder
betriebe benutzen; auch den Stellungsuchenden
eigene Gewerbe-
keinem Beteiligten Vergütungen entnehmen.
Auf Verlangen und nach Vereinbarung ver-
S. dürfen Gastwirtschaft, wendete Auslagen können, wenn sie als not-
Schankwirtschaft, Kleinhandel mit geistigen Ge-
wendig hinreichend nackgewiesen sind, erstattet
verlangt werden. Herausgeber von Stellen-
aoder Vakanzenlisten können die Gebühr schon
vor Abschluß des Vertrages verlangen (§ 5
Abs. 2—5 a. a. O.). Die Crlaubnis ist zurück-
zunehmen, wenn sich aus Handlungen oder
Unterlassungen des S. seine Unzuverlässigkeit
ergibt. S., die den Gewerbebetrieb vor dem
1. Okt. 1900 eröffnet haben, kann der Gewerbe-
betrieb aus den gleichen Gründen untersagt
werden. Unzuverlässigkeit ist stets anzunehmen,
wenn der S. wiederholt wegen Überschreitung
der Taxe oder Annahme von verbotenen Ver-
gütungen bestraft oder wenn er ein verbotenes
Gewerbe ausgeübt oder Arbeitnehmer zum
Kontraktbruch verleitet hat. Über die Ent-
ziehung der Erlaubnis sowie über die Unter-
sagung des Gewerbebetriebs beschließt der