Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Stellenvermittler für Schiffsleute — Stellvertreter (im Gewerbebetriebe) 621 
Kr A., in Stadtkreisen und in den zu einem und Bestallung rechtfertigen (OVG. 9, 291; 
Landkreise gehörigen Städten mit mehr Sals 18, 326 und vom 10. Dez. 1894 — Pr- 
10 000 Einw. der BezA. (V. vom 25. Juli VBl. 14, 501). Beim Gewerbebetrieb im 
1910 — GS. 155). Ist die Erlaubnis entzogen Umherziehen (s. d.) ist eine Stellvertretung 
oder die Untersagung ausgesprochen, so bildet unzulässig. Inwiefern für den Gewerbebetrieb 
jede einzelne Stellenvermittlung eine strafbare der Pfandleiher (s. d.), Pfandvermittler (s. d.), Gift- 
Zuwiderhandlung (Rl. 27, 111). Strafbe= händler (s. Gifte), Lotsen (s. d.), Markscheider 
stimmungen s. §§ 12, 13. Im übrigen finden d die ( d.), bei beeidigten und öffentlich angestellten 
Vorschriften der GewO. Anwendung. Feldmessern (s. Landmesser), Auktionatoron 
Polizeibehörden sollen die S. eingehend Ker. d.), Bücherrevisoren (s. d.) usw. (Gew L. 
wachen (Erl. vom 19. August 1910 — HM Bl. 454). & 36) und Bezirtsschornsteinfegern (s. d.) eine 
Wegen der nichtgewerbsmäßigen S. f. Arbeits-= Stellvertretung zulässig ist, hat in jedem ein- 
nachweise, Stellennachweise. zelnen Falle die Behörde zu bestimmen, die die 
Stellenvermittler für Schiffsleute fallen jetzt Konzession erteilt oder die Beeidigung und 
unter das Stellenvermittlergesetz vom 2. Juni üöffentliche Anstellung vollzogen hat. Fur Stellen- 
1910 (Röl. 860); das G. vom 2. Juni 1902 vermittler ist die Zulässigteit der Stellvertretung 
(R l. 215) ist ausfgehoben. nach den Vorschriften vom 16. August 1910 
Stellvertreter (im Gewerbebetriebe) ist, wer Ziff. 9 (HMBl. 155) in jedem Falle durch 
das Geschäft oder einzelne Zweige desselben für die Orts olizeibehörde zu bestimmen. Das 
Rechnung und im Namen des Inhabers selb= gleiche gilt für Theateragenten nach den Vor- 
ständig verwaltet, d. h. Rechtsgeschäfte für schyten vom 17. August 1910 Ziff. 3 
denselben abschließt, und zwar alle, welche den (OMl. 465). Der Gewerbetreibende ist neben 
ganzen Umfang des Gewerbes oder der ihm seinem S. strafbar, wenn die Ubertretung 
anvertrauten Zweige desselben umfassen, ein= mit seinem Vorwissen begangen ist oder wenn 
schließlich der öffentlichrechtlichen, dem Inhaber er bei der nach den Verhältnissen möglichen 
zustehenden oder obliegenden Bofugnisse und eigenen Beaufsichtigung oder bei der Aus- 
Verpflichtungen (OW. 12, 339; Re# St. 21, 287). wahl oder der Beaussichtigung des S. es 
Der Pächter eines Gewerbebetriebes ist nicht S9an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen 
des Verpächters (OB#G. vom 10. Mai 1883 — lassen. Ist an eine solche Ubertretung der 
Pr VBl. 4, 398 — und R#t. 3, 419). Wer Verlust der Konzession, Approbation oder 
für eigene Rechnung ein Schankgewerbe be- Bestallung geknüpft, so kann sie nach Maß- 
treibt, ist nicht S. im Sinne des § 45, auch gabe der Gew O. 5 53 wegen der dort vorge- 
wenn vertragsmäßig vereinbart ist, daß er nach sehenen Handlungen und Unterlassungen des Stell- 
außen hin als S. des Inhabers der Schank= vertreters zurückgenommen werden, wennd diese mit 
konzession gelten solle (RG.3. 39, 267). In Vorwissen des Inhabers begangen sind. Ist dies 
der zeitweiligen Ubertragung der Aussicht über nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust 
das Schanklokal ist die Bestellung eines S. der Konzession, Approbation usw. verpflichtet, 
nicht zu finden (OVG. vom 5. Mai 1900 — den S. zu entlassen (Gew O. 3 151). Der Ge- 
Pr VWBl. 22, 157). Ein Werkmeister, der unter werbetreibende ist für die mit seinem Vor- 
Aufssicht des Geschäftsherrn einen Betriebs= wissen von dem S. bei Ausübung des Ge- 
zweig leitet, ist kein S. (RSt. 2, 321; 4, 307; werbes begangenen Ubertretungen polizeilicher 
11, 304). Der Empfang einer bestimmten Vorschriften stets, gleichviel ob die Ubertretung 
Entschädigung gehört nicht zu dem Begriffe mit Strafe bedroht ist oder nicht und ob die 
des S. (Re St. 8, 165; OBG. 12, 3143). Wenn Vorschrift durch Gesetz oder Polizeiverordnung 
der Inhaber eines lonzessionierten Gewerbes erteilt ist, polizeilich verantwortlich; er ist zur 
einem anderen den Betrieb für dessen Rech= Entlassung des S. verpflichtet, wenn er nach- 
nung und Verantwortlichkeit überläßt, so liegt träglich von solchen Handlungen oder Unter- 
keine Stellvertretung, sondern ein neuer kon= lassungen des S. Kenntnis erlangt (O#G. 
zessionspflichtiger Gewerbebetrieb vor (Rt. 19, 326). Bei gewerblichen Unternehmungen, 
3, 419). Nach GewO. §& 45 können die Befug= welche von juristischen Personen betrieben wer- 
nisse zum stehenden Gewerbebetriebe durch S. den, sind deren gesetliche Vertreter für die- 
ausgeübt werden, doch müssen diese den für das jenigen Ubertretungen polizcilicher Vorschriften 
betreffende Gewerbe besonders vorgeschriebenen verantwortlich, welche die von den gesetzlichen 
Erfordernissen genügen (OV. 26, 277). Eine Vertretern zur Leitung und Beaufsichtigung des 
besondere Konzession ist für den S. bei dem Betriebs bestellten Personen begehen (Rt. 
konzessionspflichtigen Gewerbe nicht erforder- 33, 261). Der Gewerbetreibende kann sich seine 
lich (OV G. 4, 294; Re# St. 1, 131), ebensowenig strafrechtliche Verantwortlichkeit auch dadurch 
eine Anmeldung (O. 4, 300) oder eine polizei= erleichtern, daß er in einzelnen Abteilungen des 
liche Genehmigung (OV6. 19, 326) oder eine Betriebs die Leitung oder Beaufsichtigung an- 
Erlaubnis. Die Polizeibehörde hat aber un= deren Personen überträgt, die in erster Linie 
gualifizierte S. nötigenfalls durch Zwangs= dann haften. Er muß jedoch diese Personen 
maßregeln zu entfernen (Erl. vom 24. Febr. nicht nur sorgfältig auswählen und überwachen, 
1882 — MhBl. 65 — und vom 15. Mai 1884 sondern auch nach Möglichkeit den Betrieb 
— MBl. 239; cebenso OB. 4 S. 300, 329: selbst noch beaussichtigen (RoG t. 24, 293). 
12, 339). Die Anstellung eines untanglichen S S. Nach dem Tode eines Gewerbetreibenden darf 
oder die Nichtanstellung eines S. bei Behinde= das Gewerbe für Rechnung der Witwe 
rung des Gewerbetreibenden kann als Unter= während des Witwenstandes, oder, wenn min- 
lassung im Sinne der GewO. 8§ 53 angesehen derjährige Erben vorhanden sind, für deren 
werden und die Zurücknahme der Genehmigung Rechnung durch einen gualifizierten S. be- 
    
    
  
  
 
	        
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