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übrigen Ausfertigungen sind als „Duplikate“
zu versteuern (§ 9 Abs. 1). Enthält eine Ur-
kunde mehrere Rechtsgeschäfte, so ist jedes
besonders steuerpflichtig; es sei denn, daß die
mehreren Geschäfte sich als Bestandteil eines
einheitlichen, nach dem Tarif steuerpflichtigen
Geschäfts darstellen. Alsdann ist nur der für
dieses Geschäft vorgeschriebene Stempel zu ver-
wenden (8§ 10 Abs. 2 u. 3). Die im Auslande,
d. h. außerhalb des Geltungsbereichs des L St G.,
von Inländern oder von Ausländern ausgestellten
Urkunden sind der preuß. S. insoweit unter-
worfen, als es sich in ihnen um Geschäfte handelt,
welche im Inlande befindliche Gegenstände be-
treffen oder welche im Inlande zu erfüllen
sind (§ 2. ·
staate entrichtete Stempel kann auf die preuß.
S. angerechnet werden, sofern der andere
Der in einem anderen Bundes-
Bundesstaat die gleiche Rücksicht auf Preußen
nimmt (§ 2 Aos. 3). Auf Grund dieser Be-
stimmung ist zwischen Preußen und Sachsen zur
Beseitigung von Doppelbesteuerungen eine Ver-
einbarung unter dem 3./20. Mai 1910 getroffen
worden (Abg 3 Bl. 521). Vgl. darüber auch
FME. vom 22. Sept. 1910 (Abg BBl. 523).
Der Stempeltarif führt unter 78 Nummern die
verschiedenen Urkunden auf, die er der Steuer
unterwirft.
Die Verpflichtung zur Zahlung der S. trifft
bei einseitigen Urkunden den Aussteller, bei
zweiseitigen alle Vertragsteilnehmer, bei den
von Behörden und Beamten, einschließlich der
Notare, ausgenommenen Verhandlungen oder
erteilten Ausfertigungen, Abschriften, Bescheini-
gungen, Auszügen und Genehmigungen aller Art
denjenigen, auf dessen Veranlassung die Schrift-
stücke ausgenommen oder erteilt werden (§ 12
Abs. 1). Von mehreren zur Zahlung der S
Stempelsteuer (preußische)
griffs gegen die eigentlich Verpflichteten und
in erster Linie Haftenden.
b) Verjährung. Die S. verjährt,
wenn sie auf einen Bruchteil des Wertes des
Gegenstandes bemessen ist, in zehn, sonst in fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem
ihre Zahlung hätte erfolgen müssen. Die Be-
anstandung der Angaben des Steuerpflichtigen
über den Wert des Gegenstandes eines Ge-
schäfts ist nur binnen drei Jahren nach der Be-
urkundung zulässig (§ 27 Abs. 1 u. 3). Die Ver-
jährung wird unterbrochen durch eine Zahlungs-
aufforderung an den Zahlungspflichtigen, durch
Handlungen der Zwangsvollstreckung oder durch
Stundungsbewilligung (§ 27 Abs. 2). Hinsichtlich
des Stempels zu Verfügungen von Todes wegen
beginnt die Verjährungs= und Wertbeanstan-
dungsfrist erst nach Ablauf des Kalenderjahrs,
in welchem die Eröffnung der Verfügung erfolgt
(§ 27 Abs. 4). Die Wirkungen der Verjährung
sind nach bürgerlichem Recht zu beurteilen
(BGB. 88 194 ff..
c) Steuerbefreiungen. In §§ 4, 5
LStG. werden diejenigen Urkunden (§ 4) und
diejenigen Personen (§ 5) aufgezählt, denen die
Stempelsteuerfreiheit zusteht. Daneben sind
aber alle Urkunden und alle Personen, Behörden,
Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Vereine
usw., denen durch frühere Gesetze oder landes-
herrliche Privilegien Stempelfreiheit bewilligt
worden ist, auch fernerhin privilegiert geblieben.
u. In sachlicher Hinsicht sind von der
S. befreit: 1. Urkunden über Gegenstände,
deren Wert in Geld schätzbar ist, wenn dieser
Wert 150 4 nicht übersteigt, insoweit der Tarif
nicht entgegenstehende Bestimmungen enthält
(z. B. TSt. 70 — f. unter Versicherungs-
S.mwverträge — und 48 I — f. unter Pacht-
verpflichteten Personen haftet jede einzelne als verträge); 2. Urkunden, die wegen Be-
Gesamtschuldner (§ 12 Abs. 2).
für die Entrichtung der S. unter Vorbehalt des
Rückgriffs gegen die eigentlich Verpflichteten:
1. Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften
auf Aktien, eingetragene Genossenschaften, Ge-
werkschaften und Gesellschaften mit beschränkter
Haftung für die Stempel, welchen die von
ihren Vorständen oder Geschäftsführern in ihrem
Auftrage oder Namen errichteten Verhandlungen
unterliegen; 2. bei Auktionen diejenigen, für
deren Rechnung oder auf deren Veranlassung die
Versteigerung stattgefunden hat, und die von
diesen Personen zur Abhaltung der Auktionen
Beaustragten; 3. jeder Inhaber oder Vorzeiger
einer mit dem gesetzlichen Stempel nicht oder
nicht ausreichend versehenen Urkunde, welcher
ein rechtliches Interesse an dem Gegenstande
derselben hat (§ 13 Abs. 1). Kann die S. von
den eigentlich Verpflichteten und den für sie
haftenden Personen (s. vorstehend unter 1—3)
nicht erlangt werden, so haften hierfür ferner
Beamte, einschließlich der Notare, jedoch aus-
schließlich der Schiedsmänner, welche die von
ihnen ausgenommenen Urkunden vor erfolgter
oder nicht ausreichend erfolgter Stempelverwen-
dung aushändigen oder Ausfertigungen oder Ab-
schriften erteilen oder sonst die ihnen wegen der
Einziehung des Stempels obliegenden Pflichten
verabsäumen, insoweit ihnen ein Verschulden
zur Last fällt und unter Vorbcehalt ihres Rück-
Ferner haften stimmung des Betrages öffentlicher Abgaben und
Einziehung derselben und überhaupt wegen Lei-
stungen an den Fiskus des Deutschen Reichs
oder des preuß. Staates infolge allgemeiner
Vorschriften ausgenommen oder beigebracht wer-
den müssen, sofern sie allein zu diesem Zwecke
dienen; 3. die auf die Heeresergänzung und die
Befreiung von dem Heeresdienste, den Reserve-
und Landwehrübungen sowie Kontrollversamm-
lungen bezüglichen amtlichen Urkunden; 4. die
von der Auseinandersetzungsbehörde oder in
deren Auftrage in Auseinandersetzungssachen ge-
pflogenen Verhandlungen einschließlich der da-
mit verbundenen Nebenpunkte sowie alle dazu
gehörigen Urkunden; 5. Urkunden wegen Besitz-
veränderungen, denen sich die Beteiligten aus
Gründen des öffentlichen Wohls zu unterwerfen
gesetzlich verpflichtet sind (Enteignungen), ohne
Unterschied, ob die Besitzveränderung selbst durch
Enteignungsbeschluß oder durch freiwillige Ver-
äußerungsgeschäfte bewirkt wird; 6. Abschriften,
Auszüge und Bescheinigungen aller Art aus den
bei der Katasterverwaltung geführten bzw. auf-
bewahrten Karten und sonstigen Schriftstücken;
7. Verfügungen und Verhandlungen der Schieds-
männer, soweit ihre Stempelpflichtigkeit in der
TSt. „Vergleiche“ nicht ausdrücklich angeordnet
ist.
7. Persönlich steht Stempelfreiheit zu:
.1. dem König, der Königin und den kal. Witwen;