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Stempelsteuer (preußische)
Ablauf des Tages, an dem sie von der Ge= tungsantrag ist an diejenige Oberzolldirektion
nehmigung oder dem Beitritt Kenntnis erlangt zu richten, in deren Bezirk der Stempel ver-
haben (§ 16 Abs. 3). In drei Fällen ist die wendet ist (Ziff. 28 Abs. 9, 10 und 12 der Ausf.
Aussetzung der Versteuerung vor-
gesehen, nämlich: 1. bei Unbestimmtheit des
Wertes des Gegenstandes eines Geschäfts (8 8);
2. bei Fideikommißstiftungen rücksichtlich des
von dem Stifter vorgesehenen weiteren An-
wachsens des Stiftungsvermögens (TSt. 24
Abs. 4) ls. Fideikommißstempell; 3. bei
Gesellschaftsverträgen hinsichtlich des nicht sofort
voll eingezahlten Kapitals (TSt. 25 a Abs. 3)
ls. Gesellschaftsverträgel. In diesen
Fällen sind die Urkunden innerhalb der Stempel-
verwendungsfrist, zu 1 dem Hauptzollamt, zu
2 der Oberzolldirektion und zu 3 dem Stem-
pelsteueramt einzureichen, welche wegen Über-
Best. vom 16. Aug. 1910). In Beziehung
auf die Entrichtung der S. ist der Rechtsweg
zulässig. Die Klage ist binnen sechs Monaten
nach erfolgter Zahlung oder Beitreibung gegen
diejenige Oberzolldirektion zu richten, in
deren Bezirk die S. erfordert ist, und
wenn es sich um einen Gerichtskostenstempel
handelt, gegen den Oberstaatsanwalt bei dem-
I jenigen Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der An-
satz des Stempels erfolgt ist (LSt G. § 26, Ausf-
Best. vom 16. Aug. 1910 Ziff. 29 und Allg. Bf.
vom 28. Juli 1910, betr. das gerichtliche
Stempelwesen — JIlM#l. 299 — § 7 Abs. 1).
DAusschließlich zuständig sind ohne Rücksicht auf
wachung und Anordnung der Nachversteuerung, den Wert des Streitgegenstandes die Landge-
gegebenenfalls auch wegen Sicherheitsleistung richte (GVG. § 70 Abs. 3 und AGGVG. g 39
für den künftig fällig werdenden Stempel das Abs. 1 Ziff. 4 in der durch Art. 130 Ziff. V.
Erforderliche veranlassen (vgl. Ziff. 5, 61 Abs. 3
und 62 der AusfBest. vom 16. Aug. 1910).
lber die Art der Entwertung der
Stempelzeichen sind in Ziff. 13—20
der Ausf Best. vom 16. Aug. 1910 eingehende
Bestimmungen getroffen.
) Stempelerstattung; Rechts-
weg. Bezüglich der Stempelerstattung
wird zwischen dem Ersatz von Stempelzeichen,
die vor dem Verbrauch verdorben sind (§ 24),
und der Erstattung bereits verwendeter Stempel
(§ 25) unterschieden. Der Ersatzanspruch aus
§ 24, dessen Geltendmachung, abgesehen von
Policenstempeln, an eine Frist nicht gebunden
ist, ist bei dem Hauptzollamt des Bezirks anzu-
melden (Ziff. 27 der AusfBest. vom 16. Aug.
1910). Der bereits verwendete Stempel
wird erstattet, wenn er gesetzlich nicht erforder-
lich ist und der Erstattungsantrag innerhalb
zweier Jahre nach der Entrichtung des Stempels
gestellt wird, wenn er von Behörden und Be-
amten (einschließlich der Notare) in der. Er-
wartung der Zahlung verwendet ist und von den
zur Entrichtung desselben Verpflichteten nicht
beigetrieben werden kann, und wenn ein be-
urkundetes Geschäft nichtig oder infolge einer An-
fechtung als von Anfang an nichtig anzusehen
ist und die Erstattung innerhalb zweier Jahre
nach der Beurkundung oder, falls die Nichtigkeit
durch rechtskräftiges Urteil festgestellt ist, binnen
Jahresfrist nach Eintritt der Rechtskraft nach-
gesucht wird (§ 25 Abs. 1). In diesen drei Fällen
besteht für den, der den Stempel gezahlt hat,
ein Anspruch auf Stempelerstattung. Der
Erstattungsantrag ist an den Vorstand desienigen
Stempelsteueramts zu richten, in dessen Bezirk
PrG. angeordneten Fassung).
g) Verwaltung der Steuer. Das
gesamte Stempelwesen wird unter Leitung des
FM. von den Ocberzolldirektionen durch die
Stempelsteuerämter und Zollbehörden verwaltet
(§ 30 Abs. 1). Die besondere Aufsicht über die
gehörige Beobachtung des LStG. führen die
Vorstände der Stempelsteuerämter (früher Stem-
pelfiskale genannt), denen die erforderliche An-
zahl von Bureaubeamten beigegeben ist (§ 31
Abs. 1), und die insbesondere nach Maßgabe ihrer
Geschäftsanweisung (s. Beilage 3 zu Nr. 34 Abs. 1
der AusfBest. vom 16. Aug. 1910) Stempel-
revisionen vorzunehmen haben. Der ordentlichen
Stempelrevision unterliegen alle Behörden und
Beamten, einschließlich der Notare, ferner Aktien-
gesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Ak-
tien, eingetragene Genossenschaften, Gewerk-
schaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
und dieienigen Personen, welche gewerbsmäßig
Auktionen abhalten (§ 31 Abs. 2). Außerordent-
liche Stempelrevisionen bei Privatpersonen dürfen
nur vorgenommen werden, falls der dringende
Verdacht der Stempelhinterziehung begründet
ist. In diesen Fällen haben die Vorstände der
Stempelsteuerämter zunächst einen richterlichen
Durchsuchungs= und Beschlagnahmebefehl gemäß
88 94ff. St PO. herbeizuführen (LStG. 8 31
Abs. 4 und AusfBest. rom 16. Aug. 1910
Ziff. 35). Ferner sind alle Verpächter und
Vermieter verpflichtet, die von ihnen gemäß
TEt. 481 zu führenden Verzeichnisse (s. unter
Pachtverträge) auf Verlangen den Vor-
ständen der Stempelsteuerämter zur Prüfung
einzureichen (§ 31 Abs. 3). Einwendungen
der Stempel verwendet ist (Ziff. 28 Abs. 3 der gegen Stempelprüfungserinnerungen sind zu-
Auss Best. vom 16. Aug. 1910). Unterbleibt die nächst bei den Vorständen der Stempelsteuer-
Ausführung eines beurkundeten Rechtsgeschäfts ämter anzubringen; erst gegen deren ab-
oder wird ein Geschäft auf Grund der Wandlung #lehnenden Bescheid ist Beschwerde an die vor-
rückgängig gemacht, so wird hierdurch die Stem= gesetzte Oberzolldirektion und gegen deren Ent-
pelpflicht an sich nicht berührt (§ 3 Abs. 2 — scheidung an den FM. zulässig (AusfBest. vom
s. v. unter a); doch kann in diesen Fällen 16. Aug. 1910 Ziff. 31 Abs. 3). Über ihre Geschäfts-
die Oberzolldirektion die Erstattung anordnen, fsührung, insbesondere über die Ergebnisse der
wenn besondere Billigkeitsgründe obwalten und
der Erstattungsantrag innerhalb zweier Jahre
oder in Fällen der Mandlung durch rechtskräftiges
Urteil binnen Jahresfrist nach Eintritt der Rechts-
kraft gestellt wird (§ 25 Abs. 2). Der Erstat-
vorgenommenen Stempelrevisionen, haben die
Vorstände der Stempelsteuerämter nach dem
Schluß eines jeden Geschäftsiahres einen für das
FM. bestimmten Jahresbericht der Oberzoll-
direttion einzureichen (Ziff. 34 Abs. 8 a. a. O.).