Landwirtschaftslehrer — Lebensversicherungsgesellschaften
und Pflichten sind im Anstellungsvertrage ge—
regelt. Die Pensionsberechtigung wird den Be-
amten besonders verliehen; sie wird, ebenso
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Lebensrettungen s. Verunglückte und
Rettungsmedaille.
Lebensversicherung. Die den Hauptfall der
wie die dauernde Anstellung, bei allen L. durch L. darstellende Versicherung auf den Todesfall
Beschluß der Plenarversammlung von Fall zu unterscheidet sich dadurch von der Schadens-
Fall zugebilligt.
der L. zu den Bezirkseisenbahnräten s. Eisen-
bahnbeiräte II.
VI. Die L. haben seit ihrer Errichtung eine
umfangreiche Tätigkeit entwickelt, und zwar
in ihrer Doppelstellung als Vertretung der
Landwirtschaft und als Organe der landwirt-
schaftlichen Verwaltung, insbesondere für die
Verwendung und Verteilung der verschiedenen
zur Förderung der Landwirtschaft ausgeworfenen
staatlichen Dispositionsfonds. Diese staatlichen
Beihilfen übersteigen in den Etats der L. bei
weitem die eigenen Einnahmen aus der Steuer-
umlage. Nach einer amtlichen Nachweisung be-
trugen die eigenen Aufbringungen der preuß.
Landwirtschaftskammern und die durch ihre
Vermittlung verwandten Staatsbeihilfen zur
Förderung der Landwirtschaft im Jahre 1908
2 103 071 .K bzw. 3 113 106 4.
Landwirtschaftslehrer f.
schaftlicher Unterricht.
Landwirtschaftsrat (Deutscher). Der Deutsche
L. hat sich am 8. April 1872 in Berlin als freie
Vereinigung von Delegierten der land-
wirtschaftlichen Vereine zur gemeinsamen Ver-
tretung der landwirtschaftlichen Interessen im
Deutschen Reiche gebildet. Er hat seinen Sitz
in Berlin und besteht nach § 2 der Satzung
aus den Abgeordneten der in den deutschen
Bundesstaaten errichteten landwirtschaftlichen
Vertretungen, welche durch Gesetz oder Ver-
ordnung als die berufenen Vertretungen der
Landwirtschaft in ihrem Staate anerkannt sind.
Zurzeit sind sämtliche Staaten (außer Bremen)
im L. vertreten, er zählt 74 Mitglieder, von
denen 25 auf Preußen fallen. Die Wahlperiode
ist dreijährig.
Landwirtschaftsschnlen s. Landwirt-
schaftlicher Unterricht II, III.
Landzwang s. Landfriedensbruch.
Lärm (ruhestörender) s. Ruhestörung
und Unfug II.
Lastenverteilung bei Grundstücksteilungen
s. Abgabenverteilung.
Lastfuhrwerk s. Wege (öffentliche)
unter V.
Lauenburg (Kreis, Herzogtum L.) s. Pro-
vinzen lallgemein) III.
Lebensalter als Grund für die Ablehnung
von Gemeindeämtern s. GemeindeKom-
munal)ämter II.
Lebensmittel (Untersuchung von) s. Nah-
rungs= und Genußmittel V.
Leben#retterstiftung ist eine von dem Ame-
Landwirt-
rikaner Andrew Carnegie mit 1¼ Mill. Dollar
dotierte Stiftung in Berlin, welche den Zweck
hat, die finanziellen Notstände, welche sich aus
Wegen der Wahlberechtigung
(Sach)versicherung, daß bei dieser der Eintritt
des die Zahlungspflicht des Versicherers be-
dingenden Ereignisses ungewiß ist, während
bei der L. nicht die Zahlungspflicht selbst, son-
dern nur der Zeitpunkt ihres Eintrittes un-
gewiß ist. Die L. enthält also eine Verbindung
von Versicherung und Sparkasse, woraus sich
weitreichende Folgerungen ergeben, insbesondere
die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung
der sog. Prämienreserven (s. Lebensver-
sicherungsgesellschaften). Die L.
ist um das Jahr 1820, 100 Jahre nach ihrer
Einführung in England, in Deutschland auf-
gekommen und hat seitdem eine sehr weite
Verbreitung erfahren. Sie beruht auf Frei-
willigkeit und ist unter staatlicher Aufsicht dem
Privatbetriebe überlassen, staatliche oder öffent-
liche Lebensversicherungsanstalten bestehen in
Preußen nicht, ogl. jedoch Landschaften
zu IV. Dem Schutze der L. dienen die
Strafvorschriften in 88 277—280 StE B. Eine
wesentliche staatliche Förderung ist in Preußen
den L. dadurch zuteil geworden, daß nach
§ 91 Ziff. 7 des Eink St G. vom 24. Juni 1891
(GS. 175) Lebensversicherungsprämien bis zum
Betrage von 600 .4 jährlich von dem stener-
pflichtigen Einkommen in Abzug kommen.
Die L. hat allmählich sehr verschiedene und
komplizierte Formen angenommen. Man unter-
scheidet die Versicherung auf das eigene und
ein fremdes Leben, ferner die gewöhnliche und
die sog. abgekürzte L., bei welcher letzteren
die Versicherungssumme nicht erst beim Tode,
sondern schon bei Erreichung eines bestimmten
Lebensalters fällig ist. Von dieser Versiche-
rung auf den Todesfall unterscheidet sich die
Versicherung auf den Lebens (Erlebens)hfall, bei
der die Versicherungssumme zahlbar wird, wenn
der Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht
(Aussteuer-, Militärdienst-, Alters-, Pensions-
Versicherung usw.). Zur L. im weiteren Sinne
gehören ferner die private Kranken-, Unfall-
und Invaliditätsversicherung. Gegenstand der
Versicherung kann ein Kapital oder eine Rente
sein (s. Rentenversicherungg). Der Be-
trieb der L. fällt unter das G. über die privaten
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai
1901 (Rl. 139), dessen besondere, auf die
L. bezüglichen Bestimmungen in dem Artikel
Lebensversicherungsgesellschaften
behandelt sind. Die privatrechtlichen Beziehungen
des Lebensversicherungsvertrages richten sich jetzt
nach dem Reichsgesetz über den Versicherungs-
vertrag vom 30. Mai 1908 (s. Versicherungs-
vertragsgesetz). Wegen der Statistik
der L. s. Leben versicherungsgesell-
schaften am Schlusse.
Lebensversicherungsgesellschaften. Die Le-
heldenmütigen Anstrengungen zur Rettung von bensversicherung wird in Deutschland von Ak-
Menschenleben im Gebiete des Deutschen Reiches
und seiner Gewässer für die Lebensretter selbst
1910 (MBl. 1911, 53).
l
bzw. für die Hinterbliebenen ergeben, zu lindern. rungsunternehmungen
S. das Nähere in dem Statut vom 17./31. Dez. RGvBi.
tien= und von Gegenseitigkeitsgesellschaften be-
trieben, das G. über die privaten Versiche-
vom 12. Mai 1901
139) hat im § 6 den privatwirt-
schaftlichen Betrieb auf diese beiden Gesell-