Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Landwirtschaftslehrer — Lebensversicherungsgesellschaften 
und Pflichten sind im Anstellungsvertrage ge— 
regelt. Die Pensionsberechtigung wird den Be- 
amten besonders verliehen; sie wird, ebenso 
  
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Lebensrettungen s. Verunglückte und 
Rettungsmedaille. 
Lebensversicherung. Die den Hauptfall der 
wie die dauernde Anstellung, bei allen L. durch L. darstellende Versicherung auf den Todesfall 
Beschluß der Plenarversammlung von Fall zu unterscheidet sich dadurch von der Schadens- 
Fall zugebilligt. 
der L. zu den Bezirkseisenbahnräten s. Eisen- 
bahnbeiräte II. 
VI. Die L. haben seit ihrer Errichtung eine 
umfangreiche Tätigkeit entwickelt, und zwar 
in ihrer Doppelstellung als Vertretung der 
Landwirtschaft und als Organe der landwirt- 
schaftlichen Verwaltung, insbesondere für die 
Verwendung und Verteilung der verschiedenen 
zur Förderung der Landwirtschaft ausgeworfenen 
staatlichen Dispositionsfonds. Diese staatlichen 
Beihilfen übersteigen in den Etats der L. bei 
weitem die eigenen Einnahmen aus der Steuer- 
umlage. Nach einer amtlichen Nachweisung be- 
trugen die eigenen Aufbringungen der preuß. 
Landwirtschaftskammern und die durch ihre 
Vermittlung verwandten Staatsbeihilfen zur 
Förderung der Landwirtschaft im Jahre 1908 
2 103 071 .K bzw. 3 113 106 4. 
Landwirtschaftslehrer f. 
schaftlicher Unterricht. 
Landwirtschaftsrat (Deutscher). Der Deutsche 
L. hat sich am 8. April 1872 in Berlin als freie 
Vereinigung von Delegierten der land- 
wirtschaftlichen Vereine zur gemeinsamen Ver- 
tretung der landwirtschaftlichen Interessen im 
Deutschen Reiche gebildet. Er hat seinen Sitz 
in Berlin und besteht nach § 2 der Satzung 
aus den Abgeordneten der in den deutschen 
Bundesstaaten errichteten landwirtschaftlichen 
Vertretungen, welche durch Gesetz oder Ver- 
ordnung als die berufenen Vertretungen der 
Landwirtschaft in ihrem Staate anerkannt sind. 
Zurzeit sind sämtliche Staaten (außer Bremen) 
im L. vertreten, er zählt 74 Mitglieder, von 
denen 25 auf Preußen fallen. Die Wahlperiode 
ist dreijährig. 
Landwirtschaftsschnlen s. Landwirt- 
schaftlicher Unterricht II, III. 
Landzwang s. Landfriedensbruch. 
Lärm (ruhestörender) s. Ruhestörung 
und Unfug II. 
Lastenverteilung bei Grundstücksteilungen 
s. Abgabenverteilung. 
Lastfuhrwerk s. Wege (öffentliche) 
unter V. 
Lauenburg (Kreis, Herzogtum L.) s. Pro- 
vinzen lallgemein) III. 
Lebensalter als Grund für die Ablehnung 
von Gemeindeämtern s. GemeindeKom- 
munal)ämter II. 
Lebensmittel (Untersuchung von) s. Nah- 
rungs= und Genußmittel V. 
Leben#retterstiftung ist eine von dem Ame- 
Landwirt- 
rikaner Andrew Carnegie mit 1¼ Mill. Dollar 
dotierte Stiftung in Berlin, welche den Zweck 
hat, die finanziellen Notstände, welche sich aus 
Wegen der Wahlberechtigung 
  
(Sach)versicherung, daß bei dieser der Eintritt 
des die Zahlungspflicht des Versicherers be- 
dingenden Ereignisses ungewiß ist, während 
bei der L. nicht die Zahlungspflicht selbst, son- 
dern nur der Zeitpunkt ihres Eintrittes un- 
gewiß ist. Die L. enthält also eine Verbindung 
von Versicherung und Sparkasse, woraus sich 
weitreichende Folgerungen ergeben, insbesondere 
die Notwendigkeit einer besonderen Behandlung 
  
  
der sog. Prämienreserven (s. Lebensver- 
sicherungsgesellschaften). Die L. 
ist um das Jahr 1820, 100 Jahre nach ihrer 
Einführung in England, in Deutschland auf- 
gekommen und hat seitdem eine sehr weite 
Verbreitung erfahren. Sie beruht auf Frei- 
willigkeit und ist unter staatlicher Aufsicht dem 
Privatbetriebe überlassen, staatliche oder öffent- 
liche Lebensversicherungsanstalten bestehen in 
Preußen nicht, ogl. jedoch Landschaften 
zu IV. Dem Schutze der L. dienen die 
Strafvorschriften in 88 277—280 StE B. Eine 
wesentliche staatliche Förderung ist in Preußen 
den L. dadurch zuteil geworden, daß nach 
§ 91 Ziff. 7 des Eink St G. vom 24. Juni 1891 
(GS. 175) Lebensversicherungsprämien bis zum 
Betrage von 600 .4 jährlich von dem stener- 
pflichtigen Einkommen in Abzug kommen. 
Die L. hat allmählich sehr verschiedene und 
komplizierte Formen angenommen. Man unter- 
scheidet die Versicherung auf das eigene und 
ein fremdes Leben, ferner die gewöhnliche und 
die sog. abgekürzte L., bei welcher letzteren 
die Versicherungssumme nicht erst beim Tode, 
sondern schon bei Erreichung eines bestimmten 
Lebensalters fällig ist. Von dieser Versiche- 
rung auf den Todesfall unterscheidet sich die 
Versicherung auf den Lebens (Erlebens)hfall, bei 
der die Versicherungssumme zahlbar wird, wenn 
der Versicherte ein bestimmtes Alter erreicht 
(Aussteuer-, Militärdienst-, Alters-, Pensions- 
Versicherung usw.). Zur L. im weiteren Sinne 
gehören ferner die private Kranken-, Unfall- 
und Invaliditätsversicherung. Gegenstand der 
Versicherung kann ein Kapital oder eine Rente 
sein (s. Rentenversicherungg). Der Be- 
trieb der L. fällt unter das G. über die privaten 
Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 
1901 (Rl. 139), dessen besondere, auf die 
L. bezüglichen Bestimmungen in dem Artikel 
Lebensversicherungsgesellschaften 
behandelt sind. Die privatrechtlichen Beziehungen 
des Lebensversicherungsvertrages richten sich jetzt 
nach dem Reichsgesetz über den Versicherungs- 
vertrag vom 30. Mai 1908 (s. Versicherungs- 
vertragsgesetz). Wegen der Statistik 
der L. s. Leben versicherungsgesell- 
schaften am Schlusse. 
Lebensversicherungsgesellschaften. Die Le- 
heldenmütigen Anstrengungen zur Rettung von bensversicherung wird in Deutschland von Ak- 
Menschenleben im Gebiete des Deutschen Reiches 
und seiner Gewässer für die Lebensretter selbst 
1910 (MBl. 1911, 53). 
l 
bzw. für die Hinterbliebenen ergeben, zu lindern. rungsunternehmungen 
S. das Nähere in dem Statut vom 17./31. Dez. RGvBi. 
tien= und von Gegenseitigkeitsgesellschaften be- 
trieben, das G. über die privaten Versiche- 
vom 12. Mai 1901 
139) hat im § 6 den privatwirt- 
schaftlichen Betrieb auf diese beiden Gesell-
	        
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