Sterberegister — Steuer
injährigen Karenzzeit abhängig gemacht und
aß die Höhe des Sterbegeldes bei Eintritt des
Todes vor vollendetem siebenten Lebensjahre
satzungsmäßig entweder auf die Begräbniskosten
beschränkt, oder ein bestimmter Höchstbetrag gemäß
§ 159 letzter Satz des G. vom 30. Mai 1908 fest-
gesetzt wird (Eil. vom 1. Dez. 1909 — MBl. 265).
Wegen Unterstützungen im Falle von Totgeburten
s. Erl. vom 16. Jan. 1911 (Ml. 58).
Sterberegister s. Personenstandsre-
gister und Sterbe fälle (Beurkun-
dung solcher).
Sterilisierung. I. S. bei Flüssigkeiten,
insbesondere Milch, bezweckt das Abtöten aller in
der Flüssigkeit enthaltenen schädlichen Lebe-
wesen und Krankheitserreger durch starkes Er-
hitzen über den Siedepunkt hinaus unter luft-
dichtem Verschluß. Lediglich abgekochte Milch
(s. d.) soll nicht als sterilisierte verkauft werden
(Erl. vom 27. Mai 1899).
Nach § 20 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes vom
1. Mai 1894 (RG#Bl. 409) können im Falle
einer Viehseuchen ge ahr Beschränkun-
gen in der Art der Benutzung oder Verwertung
der von kranken oder verdächtigen Tieren stam-
menden Erzeugnisse polizeilich angeordnet wer-
den. In § 44 a a. a. O. und § 61 BR.-Instr.
vom 30. Mai 1895 (REBl. 357) ist zur Verhü-
tung der Weiterverbreitung der Maul= und
Klauenseuche (s. d.) bestimmt, daß Milch von
kranken Tieren nur nach Abkochung oder momen-
taner Erhitzung auf 100° C oder nach mindestens
viertelstündiger Erhitzung auf 90° C zum Ge-
nusse für Menschen oder Tiere oder an Sam-
melmolkereien abgegeben werden darf. Bei
größerer Seuchengefahr ist die Abgabe von
Milch aus gesperrten Standorten oder Gebieten
(s. Sperre) an dieselbe Bedingung zu knüpfen.
Desgleichen kann schon bei Seuchengefahr über-
haupt das Weggeben ungekochter oder nicht
nach obigen Grundsätzen erhitzter (sterilisierter)
Milch aus Sammelmolkereien verboten werden.
Dies muß geschehen, wenn einer der beteiligten
Viehbestände unter Sperre gestellt ist. An
Sammelmolkereien, aus denen nur sterilisierte
Milch abgegeben werden darf, kann auch die
Lieferung ungekochter Milch von kranken Tieren
gestattet werden. Alles dies gilt auch für Mager-
milch, Käsemilch, Buttermilch und Molken. Eine
allgemeine S. der aus Sammelmolkereien abge-
gebenen Magermilch wird auch als Mittel zur Be-
kämpfung der Perlsucht (s. d.) empfohlen und ist hie
und da auch schon landespolizeilich angeordnet.
Eine allgemeine Regelung dieser Frage steht bei
Inkrafttreten des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni
1909 (s. Viehseuchengesetze, neu) bevor.
II. Außer bei Flüssigkeiten wird das Sterili-
sieren auch bei festen Körpern (s. hierzu
Fleischbeschau IV 1) angewendet zur Ab-
tötung von Krantkheitsstoffen (s. Vorschriften
über das Arbeiten mit Pesterregern § 6, An-
lage 10 der Anw. zur Bekämpfung der Pest
vom 3. Juli 1902 — M9) Bl. 1903, 24).
III. Wegen der Beschäftigungszeit von Arbeite-
rinnen in Betrieben zur S. der Milch s. Meie-
reien. .
Stener. I. Begriff. Die S. sind eine Art
der „Abgaben“ (s. d.), und zwar Geld ab-
gaben, welche der Staat oder die von ihm hierzu
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ermächtigten öffentlichrechtlichen Verbände, erste-
rer kraft des Staatshoheitsrechtes, letztere kraft
der ihnen vom Staate verliehenen Ermächti-
gung, nach allgemeinen Grundsätzen und Maß-
stäben von denjenigen physischen und nicht-
physischen Personen, die vermöge persönlicher
Angehörigkeit, Wohnsitzes, Aufenthaltes, Eigen-
tums oder Besitzes, gewerblicher oder sonstiger
Tätigkeit oder eines Rechts= oder wirtschaft-
lichen Vorganges der Staatshoheit unter-
liegen, erheben, ohne ihnen hierfür eine
besondere Gegenleistung zu gewähren. Durch
das Fehlen einer besonderen Gegenleistung
unterscheidet sich die S. von der „Gebühr“
und dem „Beitrag", durch die Geldleistun-
gen von den „Naturalleistungen“. Etymo-
logisch bezeichnet das Wort S. (althochdeutsch
„stiura“, mittelhochdeutsch „stiure“) ursprüng-
lich jede Beihilfe oder Unterstützung (ähnlich
Beisteuer). Andere Definitionen sind fol-
gende: J. G. Hoffmann: „Geldbeiträge zur Er-
haltung und Verbesserung der Anstalten, welche
die Regierungen der Staaten und die Vorstände
der Gemeinden zur Begründung und Beförde-
rung der Wohlfahrt ihrer Untergebenen anordnen
und leiten." Rau: „Auflagen, welche ohne
eine einzelne Veranlassung, also ohne eine be-
sondere Gegenleistung der Regierung, aus all-
gemeiner Bürgerpflicht und nach einem allge-
meinen Maßstabe von den Bürgern gefordert
werden.“ Roscher: „Beiträge, welche die Einzel-
wirtschaften dem Staate, der Provinz, der Ge-
meinde usw., überhaupt der jeweilig über ihnen
stehenden Zwangsgemeinschaft schon wegen ihrer
bloßen Zugehörigkeit leisten müssen, um den
finanziellen Bedarf des Empfängers befriedigen
zu können.“ Wagner: „Diejenigen Auflagen
oder Abgaben, welche als Zwangsbeiträge von
Einzelwirtschaften (Einzelnen) zur Deckung der
allgemeinen, öffentlichen, d. h. der Ausgaben
des Staates oder anderer Zwangswirtschaften
(Selbstverwaltungskörper) kraft der Sonveräni-
tät oder Finanzhoheit (Finanzgewalt) des Staates
von der öffentlichen Gewalt — direkt von der
Staatsgewalt oder abgeleitet von ihr mittels
Kompetenzübertragung — in einseitig bestimm-
ter Weise und Höhe im Sinne von generellen
Entgelten und Kostenersätzen der Gesamtheit
der öffentlichen, bzw. der Staats-, Gemeinde-
uUsw. Leistungen nach allgemeinen Grundsätzen
und Maßstäben eingefordert werden.“ Schäffle:
„Sachgüterbeiträge (Geldbeiträge), welche einem
Gemeinwesen von mitgliedlich zugehörigen Son-
derwirtschaften zur Bestreitung des gemein-
nützigen (nicht speziell vergütbaren) Aufwandes,
lediglich nach dem Berechtigungsgrund der Stel-
lung des Gemeinwesens über seinen Mitgliedern
(Hoheit) und aus dem Verpflichtungsgrund der
Mitglieder als solcher — also ohne Rücksicht auf
den aus dem Gemeinwesen gezogenen Nutzen
und ohne Rückerstattung — entrichtet werden.“
Schmoller: „Geldbeiträge, welche der einzelne
als Staatsbürger und Untertan an sich zahlt,
ohne genaue Beziehung von Vorteil und Lei-
stung aufeinander.“ Helferich: „Abgaben, welche
von der Obrigkeit aus dem Vermögen aller Unter-
tanen gleichmäßig erhoben werden zum Zwecke
der Befriedigung der allgemeinen öffentlichen
Bedürfnisse, wenn und soweit die Einnahmen