Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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aus dem privatrechtlichen Erwerb der Organe 
der öffentlichen Gewalt und aus denjenigen 
öffentlichen Geschäften unzureichend sind, bei 
deren Ausübung besondere Abgaben erhoben 
werden.“ Vocke: „Beitrag, welchen der Ange- 
hörige eines Gemeinwesens zur Erreichung seiner 
(des Gemeinwesens) Zwecke unbedingt bloß 
wegen seiner Angehörigkeit leisten muß.“ Ehe- 
berg: „Die zum Zweck der Befriedigung kollek- 
tiver Bedürfnisse kraft öffentlicher Autorität an- 
geordnete Zahlung an den Staat und an die 
übrigen öffentlichen Körperschaften.“ Neumann: 
„Die zur Gewinnung von Staats= und Gemeinde- 
einnahmen angeordneten Zahlungen, soweit sie 
weder Entgelte für spezielle Gegenleistungen 
des Staates oder der Gemeinde, noch Zahlungen 
öffentlicher Verbände als solcher sind.“ v. Mayr: 
„Allgemeine Geldbeiträge der Bevölkerung, 
welche zur Bestreitung des öffentlichen Auf- 
wandes kraft der Finanzhoheit erhoben werden.“ 
Fuisting: „Geldleistungen, welche ein Gemein- 
wesen des öffentlichen Rechtes zur Deckung 
seines Finanzbedarfes und deshalb ohne be- 
sondere Gegenleistung fordert.“ v. Heckel: 
„Abgaben oder Auflagen an den Staat und die 
übrigen öffentlichen Körper, die als Zwangs- 
beiträge von den Subjekten der Einzelwirt- 
schaften zur Befriedigung von kollektiven Be- 
dürfnissen der Gemeinwesen in einseitig von der 
mit Zwangsgewalt ausgestatteten Autorität be- 
stimmtem Umfange und in einseitig von dieser 
festgesetzten Höhe angeordnet, veranlagt und 
erhoben werden.“ Die meisten dieser Defini- 
tionen haben also im Gegensatz zu der unserigen 
als Merkmal die Bestimmung zur Deckung des 
Finanzbedarfs des steuerberechtigten Verbandes 
aufgenommen, unseres Erachtens mit Unrecht; 
eine Abgabe verliert den Steuercharakter nicht da- 
durch, daß sie nicht zu diesem Zwecke bestimmt ist. 
II. Weitere Grundbegriffe der 
Steuerlehre. „Steuersubjekt“ ist 
die Person, von welcher wegen ihrer An- 
gehörigkeit, ihres Wohnsitzes usw. (s. o. unsere 
Definition der S.) die S. erfordert wird. Das 
Steuersubiekt kann identisch mit dem „Steuer- 
zahler“ und dem „Steuerträger“ sein, braucht es 
aber nicht zu sein. Denn „Steuerzahler“ 
ist der unmittelbar Zahlungspflichtige, und das 
kann ausnahmsweise auch eine andere Person 
als das Steuersubjekt sein. „Steuerträger“ 
aber ist derjenige, der die S. endgültig aus 
seinem Sachgüterfonds zu entrichten hat, und 
das ist das Steuersubjekt nur dann, wenn keine 
„Steuerüberwälzungg“ stattfindet, d. h. 
keine UÜbertragung der Steuerlast auf eine 
andere Person im Wege des privatwirtschaft- 
lichen Tauschverkehrs. Die Überwälzung kann 
sein eine Fortwälzung oder eine Rückwälzung, 
je nachdem sie auf den Nachmann oder auf den 
Vormann im wirtschaftlichen Verkehr stattfindet; 
z. B. findet bei der Warenhaussteuer eine Fort- 
wälzung statt, wenn der Warenhausbesitzer die 
S. auf den Preis seiner Waren schlägt, eine 
Rückwälzung, wenn er sie von den an seine 
Lieferanten gezahlten Preisen in Abzug bringt. 
Die UÜberwälzung kann ferner eine vom steuer- 
berechtigten Verbande gewollte oder eine nicht 
gewollte sein; ersterenfalls ist der „Steuer- 
destinatar, d. h. derjenige, der nach der 
  
Steuer 
Absicht des die Steuer Auferlegenden die S. 
tragen soll, identisch mit dem Steuerträger, 
letzterenfalls nicht. Ob die gewollte Über- 
wälzung gelingt oder nicht, und ob eine Über- 
wälzung überhaupt erfolgt oder nicht, gestaltet 
sich von Fall zu Fall verschieden; bestimmend 
ist in erster Linie die wirtschaftliche Stärke; der 
wirtschaftlich Stärkere im Verkehr wird immer 
eher eine S. auf den Schwächeren abwälzen 
können als umgekehrt. Keine „Überwälzung“ 
ist die „Abwälzung" im Sinne A. Wagners, 
nämlich der wirtschaftliche Prozeß, durch welchen 
ein bestimmter Steuerbetrag auf eine größere 
Anzahl Steuerobjekte, einen größeren Ertrag, 
ein größeres Einkommen oder Vermögen ver- 
teilt und dadurch wenigstens relativ, im Ver- 
hältnis zum Einkommen usw. verringert wird. 
Im gewöhnlichen Sprachgebrauch wird indes 
„Abwälzung“ im Sinne von „Überwälzung"“ 
gebraucht. „Steuerquelle“ ist der Sach- 
güterfonds, aus dem die S. der Regel nach zu 
zahlen ist, „Steuerobjekt“ die Sache, die 
Handlung oder Tatsache, wegen deren Vor- 
handenseins die S. erhoben wird. Als identisch 
hiermit wird die Bezeichnung „Steuermaß- 
stab“ gebraucht. Indes ist dies ungenau: 
Steuermaßstab ist diejenige Eigenschaft (Wert, 
Menge usw.) des Steuerobjekts oder der Be- 
messungsgrundlage, nach welcher die S. be- 
messen wird; z. B. bei der Ergänzungssteuer ist 
das Steuerobjekt das Vermögen, der Steuer- 
maßstab dessen gemeiner Wert, bei der staat- 
lich veranlagten Gebäudesteuer jenes das Ge- 
bäude, dieser dessen Nutzungswert, bei der 
staatlich veranlagten Gewerbesteuer jenes der Ge- 
werbebetrieb, dieser dessen Ertrag, bei der Waren- 
haussteuer jenes der Warenhausbetrieb, dieser 
dessen Umsatz usw. Das Steuerobjekt wird 
auch als „Steuerbemessungsgrund- 
lage“ bezeichnet, doch läßt man zur Bezeich- 
nung des Steuerobjekts wohl richtiger das 
„Bemessungs"“ weg und spricht nur von „Grund- 
lage“, da man unter „Bemessungsgrundlage“ 
etymologisch mindestens ebenso richtig den Maß- 
stab verstehen kann. Bielleicht noch weniger 
Mißverständnissen ist man ausgesetzt, wenn man 
statt „Steuerobjekt“ die Bezeichnung „Gegen- 
stand der Besteuerung“ gebraucht. Dieselbe S. 
kann mehrere Maßstäbe, aber nur ein Steuer- 
obiekt haben, z. B. eine Gewerbesteuer als Ob- 
jekt nur den Gewerbebetrieb, als Maßstab Zahl 
der Arbeiter, Mietswert der Räume usw. neben- 
einander. Steuereinheit ist ein be- 
stimmtes Quantum der den Steuermaßstab 
bildenden Werte, Mengen usw., nach welchem 
der „Steuersatz“ bemessen wird; bildet 
letzterer einen bestimmten Bruchteil der einen 
Geldwert darstellenden Steuereinheit, so wird 
er als „Steuer fuß “ bezeichnet. „Steuer- 
schuldigkeit“ ist der scch aus der Zahl der 
Steuereinheiten und dem auf die Steuereinheit 
entfallenden Steuersatz ergebende Betrag, den 
ein Steuerpflichtiger zu entrichten hat. 
III. Einteilung der S. Uber die in 
der Praxis wichtigste Einteilung in direkte und 
indirekte S. s. Direkte Steuern. Nach 
den Steuergewalten unterscheidet man Reichs-, 
Staats-, Kommunal= (Provinzial-, Bezirks-, 
Kreis-, Gemeinde--) und Sozietäts= (Kirchen-,
	        
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