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aus dem privatrechtlichen Erwerb der Organe
der öffentlichen Gewalt und aus denjenigen
öffentlichen Geschäften unzureichend sind, bei
deren Ausübung besondere Abgaben erhoben
werden.“ Vocke: „Beitrag, welchen der Ange-
hörige eines Gemeinwesens zur Erreichung seiner
(des Gemeinwesens) Zwecke unbedingt bloß
wegen seiner Angehörigkeit leisten muß.“ Ehe-
berg: „Die zum Zweck der Befriedigung kollek-
tiver Bedürfnisse kraft öffentlicher Autorität an-
geordnete Zahlung an den Staat und an die
übrigen öffentlichen Körperschaften.“ Neumann:
„Die zur Gewinnung von Staats= und Gemeinde-
einnahmen angeordneten Zahlungen, soweit sie
weder Entgelte für spezielle Gegenleistungen
des Staates oder der Gemeinde, noch Zahlungen
öffentlicher Verbände als solcher sind.“ v. Mayr:
„Allgemeine Geldbeiträge der Bevölkerung,
welche zur Bestreitung des öffentlichen Auf-
wandes kraft der Finanzhoheit erhoben werden.“
Fuisting: „Geldleistungen, welche ein Gemein-
wesen des öffentlichen Rechtes zur Deckung
seines Finanzbedarfes und deshalb ohne be-
sondere Gegenleistung fordert.“ v. Heckel:
„Abgaben oder Auflagen an den Staat und die
übrigen öffentlichen Körper, die als Zwangs-
beiträge von den Subjekten der Einzelwirt-
schaften zur Befriedigung von kollektiven Be-
dürfnissen der Gemeinwesen in einseitig von der
mit Zwangsgewalt ausgestatteten Autorität be-
stimmtem Umfange und in einseitig von dieser
festgesetzten Höhe angeordnet, veranlagt und
erhoben werden.“ Die meisten dieser Defini-
tionen haben also im Gegensatz zu der unserigen
als Merkmal die Bestimmung zur Deckung des
Finanzbedarfs des steuerberechtigten Verbandes
aufgenommen, unseres Erachtens mit Unrecht;
eine Abgabe verliert den Steuercharakter nicht da-
durch, daß sie nicht zu diesem Zwecke bestimmt ist.
II. Weitere Grundbegriffe der
Steuerlehre. „Steuersubjekt“ ist
die Person, von welcher wegen ihrer An-
gehörigkeit, ihres Wohnsitzes usw. (s. o. unsere
Definition der S.) die S. erfordert wird. Das
Steuersubiekt kann identisch mit dem „Steuer-
zahler“ und dem „Steuerträger“ sein, braucht es
aber nicht zu sein. Denn „Steuerzahler“
ist der unmittelbar Zahlungspflichtige, und das
kann ausnahmsweise auch eine andere Person
als das Steuersubjekt sein. „Steuerträger“
aber ist derjenige, der die S. endgültig aus
seinem Sachgüterfonds zu entrichten hat, und
das ist das Steuersubjekt nur dann, wenn keine
„Steuerüberwälzungg“ stattfindet, d. h.
keine UÜbertragung der Steuerlast auf eine
andere Person im Wege des privatwirtschaft-
lichen Tauschverkehrs. Die Überwälzung kann
sein eine Fortwälzung oder eine Rückwälzung,
je nachdem sie auf den Nachmann oder auf den
Vormann im wirtschaftlichen Verkehr stattfindet;
z. B. findet bei der Warenhaussteuer eine Fort-
wälzung statt, wenn der Warenhausbesitzer die
S. auf den Preis seiner Waren schlägt, eine
Rückwälzung, wenn er sie von den an seine
Lieferanten gezahlten Preisen in Abzug bringt.
Die UÜberwälzung kann ferner eine vom steuer-
berechtigten Verbande gewollte oder eine nicht
gewollte sein; ersterenfalls ist der „Steuer-
destinatar, d. h. derjenige, der nach der
Steuer
Absicht des die Steuer Auferlegenden die S.
tragen soll, identisch mit dem Steuerträger,
letzterenfalls nicht. Ob die gewollte Über-
wälzung gelingt oder nicht, und ob eine Über-
wälzung überhaupt erfolgt oder nicht, gestaltet
sich von Fall zu Fall verschieden; bestimmend
ist in erster Linie die wirtschaftliche Stärke; der
wirtschaftlich Stärkere im Verkehr wird immer
eher eine S. auf den Schwächeren abwälzen
können als umgekehrt. Keine „Überwälzung“
ist die „Abwälzung" im Sinne A. Wagners,
nämlich der wirtschaftliche Prozeß, durch welchen
ein bestimmter Steuerbetrag auf eine größere
Anzahl Steuerobjekte, einen größeren Ertrag,
ein größeres Einkommen oder Vermögen ver-
teilt und dadurch wenigstens relativ, im Ver-
hältnis zum Einkommen usw. verringert wird.
Im gewöhnlichen Sprachgebrauch wird indes
„Abwälzung“ im Sinne von „Überwälzung"“
gebraucht. „Steuerquelle“ ist der Sach-
güterfonds, aus dem die S. der Regel nach zu
zahlen ist, „Steuerobjekt“ die Sache, die
Handlung oder Tatsache, wegen deren Vor-
handenseins die S. erhoben wird. Als identisch
hiermit wird die Bezeichnung „Steuermaß-
stab“ gebraucht. Indes ist dies ungenau:
Steuermaßstab ist diejenige Eigenschaft (Wert,
Menge usw.) des Steuerobjekts oder der Be-
messungsgrundlage, nach welcher die S. be-
messen wird; z. B. bei der Ergänzungssteuer ist
das Steuerobjekt das Vermögen, der Steuer-
maßstab dessen gemeiner Wert, bei der staat-
lich veranlagten Gebäudesteuer jenes das Ge-
bäude, dieser dessen Nutzungswert, bei der
staatlich veranlagten Gewerbesteuer jenes der Ge-
werbebetrieb, dieser dessen Ertrag, bei der Waren-
haussteuer jenes der Warenhausbetrieb, dieser
dessen Umsatz usw. Das Steuerobjekt wird
auch als „Steuerbemessungsgrund-
lage“ bezeichnet, doch läßt man zur Bezeich-
nung des Steuerobjekts wohl richtiger das
„Bemessungs"“ weg und spricht nur von „Grund-
lage“, da man unter „Bemessungsgrundlage“
etymologisch mindestens ebenso richtig den Maß-
stab verstehen kann. Bielleicht noch weniger
Mißverständnissen ist man ausgesetzt, wenn man
statt „Steuerobjekt“ die Bezeichnung „Gegen-
stand der Besteuerung“ gebraucht. Dieselbe S.
kann mehrere Maßstäbe, aber nur ein Steuer-
obiekt haben, z. B. eine Gewerbesteuer als Ob-
jekt nur den Gewerbebetrieb, als Maßstab Zahl
der Arbeiter, Mietswert der Räume usw. neben-
einander. Steuereinheit ist ein be-
stimmtes Quantum der den Steuermaßstab
bildenden Werte, Mengen usw., nach welchem
der „Steuersatz“ bemessen wird; bildet
letzterer einen bestimmten Bruchteil der einen
Geldwert darstellenden Steuereinheit, so wird
er als „Steuer fuß “ bezeichnet. „Steuer-
schuldigkeit“ ist der scch aus der Zahl der
Steuereinheiten und dem auf die Steuereinheit
entfallenden Steuersatz ergebende Betrag, den
ein Steuerpflichtiger zu entrichten hat.
III. Einteilung der S. Uber die in
der Praxis wichtigste Einteilung in direkte und
indirekte S. s. Direkte Steuern. Nach
den Steuergewalten unterscheidet man Reichs-,
Staats-, Kommunal= (Provinzial-, Bezirks-,
Kreis-, Gemeinde--) und Sozietäts= (Kirchen-,