634 Steuererhebung —
Steuererhebung. Durch § 16 Abs. 2 des G.
wegen Aufhebung direkter Staatssteuern (s.
Aufhebung direkter Staats-
steuern) und die V. vom 22. Jan. 1894
(GS. 5) ist seit dem 1. April 1895 den Ge-
meinden die Verpflichtung zur Elementar-
erhebung der sämtlichen direkten Staatssteuern
auferlegt. Gesetzlich sind alle Staats= und
Kommunalsteuern Bringschulden, d. h. der
Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuer bei
der ihm bezeichneten Stelle einzuzahlen. Ein-
zelne Gemeinden haben aber, wie versuchs-
weise vor dem 1. April 1895 auch der Staat
in Frankfurt a. M., Hannover und Linden,
eine ambulante S. eingerichtet, d. h. die Steuern
werden von „Steuerempfängern“" oder „Steuer-
erhebern“ in der Wohnung der Steuerpflichtigen
abgeholt; erfolgt bei dieser Gelegenheit die Zah-
lung nicht, so ist es Sache des Stenerpflichtigen,
sie bis zum Fälligkeitstermine bei der ihm be-
zeichneten Stelle zu bewirken. Mit der am-
bulanten S. kann schon vor Eintritt der Fällig-=
keit begonnen werden; dasselbe gilt von der
Anberaumung örtlicher Hebetermine. Die Mah-
nung (vgl. Verwaltungszwangsver-
fahren V) darf dagegen erst nach dem Ein-
tritt des Fälligkeitstermins ergehen. Vgl. wegen
des letzteren Hebeperioden und auch die
Artikel Hebegebühren, Heberollen.
Die eingehobene Staatseinkommen= und Er-
gänzungssteuer muß vom Ortserheber spätestens
fünf Tage vor Ablauf des Vierteljahres nebst der
Nachweisung der Ausfälle und Reste an die
Kreiskasse abgeliefert werden; doch kann die
Regierung für kleinere Gemeinden und Guts-
bezirke auf einem früheren Ablieferungstermin
bestehen, und innerhalb der Frist können be-
stimmte Ablieferungstermine für die verschie-
denen Ortserheber festgesetzt werden (Eink t G.
§ 67; Erg StG. 8 43; AusfAnw. vom 25. Juli
1906 Art. 90; KA#. § 66; AusfAnw. hierzu
Art. 13 Ziff. 2).
Steuererklärungen sind im allgemeinen von
dem Stenerpflichtigen der Veranlagungsbehörde
in vorgeschriebener Form zu machende, vom
Gesetz geforderte oder anheimgestellte Angaben
über die Besteuerungsmerkmale.
I. In Preußen versteht man unter S. ohne
weiteren Zusatz die durch §8 25 ff. Eink St G.
angeordnete S. zum Zwecke der Veranlagung!
ist jeder zur
zur Einkommensteuer. Diese S.
Zeit der öffentlichen Aufforderung bereits, wenn
auch noch nicht endgültig (O##G#St. 11, 281;
5, 253), mit einem Einkommen von mehr als
3000 KAK veranlagte Steuerpflichtige auf die er-
gehende öffentliche Aufforderung alljährlich inner-
halb der auf mindestens 2 Wochen zu bemessen-
den Frist nach einem, wenn auch nicht auf
dem vom FM. vorgeschriebenen, kostenlos zu ver-
absolgenden Formular (vgl. O###G# St. 12, 333 ff.)
bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommis-
sion schriftlich oder zu Protokoll unter der Ver-
sicherung, daß die Angaben nach bestem Wissen
und Gewissen gemacht seien, abzugeben ver-
pflichtet. Die Frist ist durch Art. 54 Abs. 1
der Ausf Anw. vom 25. Juli 1906 ein für allemal
auf die Zeit vom 4. bis 20. Jan. bestimmt.
Andere Steuerpflichtige sind zur Abgabe einer
S. innerhalb dieser Frist berechtigt, verpflichtet
Steuererklärungen
aber, und zwar innerhalb der vom Vorsitzenden
der Veranlagungskommission gestellten min-
destens zweiwöchigen, vom Tage der Zustel-
lung der Aufforderung ab laufenden Frist, nur,
wenn sie von dem gedachten Vorsitzenden eine
besondere Aufforderung erhalten. In der S.
ist das Einkommen getrennt nach den vier
vom EinkSt. unterschiedenen Quellen
Kapitalvermögen, Grundvermögen, Handel und
Gewerbe, gewinnbringende Beschäftigung
anzugeben, das Einkommen von außerhalb des
Veranlagungsbezirks belegenem Grundbesitz und
stattfindendem Gewerbebetrieb ist besonders auf-
zuführen, ebenso das Einkommen, welches auf
Gewinnanteile von Gesellschaften m. b. H. entfällt;
Schuldenzinsen, Lasten usw., deren Abzug bean-
sprucht wird, sind anzugeben. Auf Antrag ist
indes dem Steunerpflichtigen, soweit es sich um
nur durch Schätzung zu ermittelndes Einkommen
handelt, zu gestatten, statt der ziffermäßigen
Angaben nur diejenigen Nachweisungen zu
geben, deren die Veranlagungskommission zur
Schätzung bedarf. Für Personen unter elter-
licher Gewalt, Pflegschaft oder Vormundschaft
sowie für nichtphysische Personen haben deren
Vertreter die S. abzugeben; insoweit der gesetz-
liche Vertreter rechtswirksam von der Ver-
waltung des Vermögens ausgeschlossen ist, ist
der zu dessen Verwaltung Berufene zur Abgabe
der S. zuzulassen; für Abwesende oder sonst
Verhinderte können sie Bevollmächtigte ab-
geben. Wer die S., zu deren Abgabe er ver-
pflichtet ist, ohne triftige Entschuldigung inner-
halb der vorgeschriebenen Frist nicht abgibt,
verwirkt einen Steuerzuschlag von 5%00; er
erhält eine nochmalige besondere Aufforde-
rung zur S. mit zweiwöchiger Frist; kommt er
auch dieser ohne triftigen Grund nicht nach, so
setzt die Regierung gegen ihn einen Zuschlag
von 25 0% der veranlagten Stener fest; gegen
die Festsetzung der Zuschläge findet die Be-
schwerde an den FM. binnen 4 Wochen statt
(Eink St G. §§ 25—31; AusfsAnw. hierzu Art. 32
bis 35, 541—59, 66 nebst Anderungen vom 1. Juli
1909). Der Vorsitzende der Veranlagungs-
kommission kann auf hinreichend begründeten
Antrag die Fristen verlängern, in der Regel
aber nicht über den 1. März hinaus; die Fristen
betragen für Abwesende, je nachdem diese sich
außerhalb Europas, außerhalb Deutschlands,
aber innerhalb Europas oder innerhalb Deutsch-
lands aufhalten, 6 Monate, 6 oder 3 Wochen
(Eink StG. § 84). Wegen der Bestrafung un-
richtiger Angaben vgl. Steuerhinter-
Aiehungen und Steuerstrafen. Die
S. gelangen nicht zur Kenntnis der Vorein-
schätzungskommissionen, sondern nur zu der der
Veranlagungskommission und der höheren In-
stanzen; sie sind unter Verschluß aufzubewahren
und dürfen nur zur Kenntnis durch ihren Amts-
eid zur Geheimhaltung verpflichteter Beamten
gelangen (Eink StG. &§ 57 Abs. 3; Ausf Anw.
Art. 77 Ziff. 5). Der Vorsitzende der Ver-
anlagungskommission prüft die S., die nicht
etwa eine Selbsteinschätzung des Steuerpflich-
tigen darstellen, welche unbedingt oder solange zu
gelten hätte, bis dem Steuerpflichtigen der Nach-
weis der Unrichtigkeit erbracht ist, sondern nur
ein Veranlagungsmittel sind, das nebst dem