Steuererlaß 635
sonstigen Schätzungsmaterial die Grundlage der bis 18) denen für die Einkommensteuererklärung
Veranlagung bildet (O###St. 13, 332). Gibt im wesentlichen analog.
ihm eine S. zu Bedenken Anlaß, so hat er die V. Wegen der Verpflichtung der Steuerpflich=
zu Bedenken Anlaß gebenden Punkte dem bigen zu Angaben bei der Kommunalbesteuerung
Steuerpflichtigen zur Erklärung und Angabe s. Kommunalabgabengesetz IID2,
von Beweismitteln mit mindestens zweiwöchiger wegen derjenigen bei der Reichszuwachssteuer
Frist mitzuteilen; angebotene Beweise über s. Wertzuwachssteuer III. „Im übrigen
wesentliche, nicht ohne weiteres als richtig vgl. die Artikel über die einzelnen Steuern und
angenommene Tatsachen müssen erhoben wer--Steuerveranlagung.
den. Auch die Veranlagungskommission selbst Neben den Kommentaren zu den Gesetzen u. a.: Fui
ist noch zur Erörterung der S. mit dem Steuer- stting, Rechteschutz bei der Einkommensbestenerung,
bichtigen und Beweieerhebung berechtigt. Nur Helsten,onga e l er rGhsnar menssrstenrunh ov.
von den Angaben in dieser Weise behandelter Zuun und Streitfragen, 1. Heft: Der Cntwurf der Novelle
S. darf bei der Veranlagung abgewichen Shum preuß. Einkommensteuergesetz, Berlin 1906.
werden (Eink tG. §§ 39, 40; AusfAnw.Stenererlaß ist der gänzliche oder teilweise
Art. 59, 61). Verzicht der Steuergewalt auf einen ihr zu-
II. Die S. bei der Ergänzungssteuer heißt stehenden Steuerbetrag ohne Anderung der
„Vermögensanzeige“. Eine Verpflich= Steuerfestsetzung (vgl. hierzu Steuerermäßi-
tung zur Abgabe einer solchen besteht nicht, gung). Das EinkSteG. kennt einen gesetzlich
was jetzt so ziemlich allgemein als wesentlicher gebotenen und einen gesetzlich zuge-
Mangel anerkannt wird. Sie ist innerhalb des lassenen S.: 1. die veranlagte Steuer darf
für die S. zur Einkommensteuer vorgeschriebenen nicht erhoben werden a) von Unteroffizieren
Zeitraums abzugeben. Hinsichtlich der Fristen und Mannschaften des Beurlaubtenstandes,
und Formen, ihrer Geheimhaltung und Prüfung welche mit einem Einkommen von nicht mehr als
gilt Analoges wie zu l (ErgSt G. § 26; Ausf-3000 .K veranlagt sind, für diejenigen Monate,
Anw. Art. 33, 59, 61). in denen sie sich im aktiven Dienste befinden;
III. Die Steuererklärungspflicht bei der Ge-b) von dem Diensteinkommen der Reichs= und
werbesteuer beschränkt sich auf die in dem Staatsbeamten und Offiziere während ihrer Zu-
Artikel An= und Abmeldung, steuer- gehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen
liche, unter IB bezeichneten Angaben bei Dienste bestimmten Schiffes oder Fahrzeuges der
Eröffnung eines Gewerbebetriebes. Kais. Marine, und zwar vom Ersten desjenigen
IV. Dagegen besteht bei der Waren -Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in
haussteuer eine derjenigen bei der Ein= welchem die heimischen Gewässer verlassen wur-
kommensteuer nachgebildete Verpflichtung jedes den, bis zum Ablaufe des Monats, in welchem
bereits zur Warenhaussteuer Veranlagten, auf die Rückkehr in diese erfolgt (Eink St G. § 70):
die alljährlich im Dezember ergehende öffent-) wegen der auf Gewinnanteile von Gesell-
liche Aufforderung innerhalb der vom FMM. auf schaften m. b. H. fallenden Einkommensteuer
die Zeit vom 25. Jan. bis 10. Febr. bestimmten vrgl. Erwerbsgesellschaften (Be-
Frist eine Warenhaussteuererklärung über die steuerung) I B; 2. in einzelnen Fällen kann
Höhe seines steuerpflichtigen Umsatzes nach dem der FM. oder auf Grund einer Delegation
vom FMM. vorgeschriebenen Formular dem Vor= desselben die Regierung Steuerbeträge nie-
sitzenden des zuständigen Steuerausschusses der derschlagen, wenn ihre zwangsweise Bei-
Gewerbesteuerklasse I schriftlich oder zu Protokoll treibung die Steuerpflichtigen in ihrer wirt-
abzugeben. Andere Gewerbetreibende sind auf schaftlichen Existenz gefährden oder wenn das
besondere Aufforderung des gedachten Vor-Beitreibungsverfahren voraussichtlich ohne Er-
sitzenden zur Abgabe verpflichtet, können aber folg sein würde; doch ist diese Niederschlagung
auch freiwillig eine Warenhaussteuererklärung insofern. nicht gleichbedeutend mit dem eigent-
abgeben. Wer bisher nicht zur Warenhaussteuer lichen S., als sie nur die Bedeutung einer Ab-
veranlagt war, darf dies nur werden, wenn er standnahme von der Einziehung einer Forde-
zur S. aufgefordert war oder freiwillig eine rung hat, so daß die Zulässigkeit einer nach-
solche abgegeben hatte. Unentschuldigte Nicht= träglichen Einziehung durch die Niederschlagung
oder nicht rechtzeitige Abgabe der S., zu der nicht ausgeschlossen ist. Die Befugnis zur Nieder-
eine Verpflichtung vorliegt, zieht, wie bis zum schlagung ist den Regierungen übertragen wegen
G. vom 19. Juni 1906 bei der Einkommensteuer, voraussichtlicher Erfolglosigkeit des Beitreibungs-
den Verlust der Rechtsmittel nach sich; einc noch= verfahrens ohne Beschränkung auf einen be-
malige Aufforderung ergeht aber nicht. Was die stimmten Höchstbetrag, wegen Gefährdung der
Prüfung der S. anlangt, so ist das Wort „Bean= wirtschaftlichen Existenz des Steuerpflichtigen
standung“, wie in der Novelle zum Eink S4G., ver= durch zwangsweise Beitreibung, sofern der
mieden; aber es darf bei der Veranlagung von den im Einzelfalle niederzuschlagende Gesamtsteuer-
Angaben der S. nur abgewichen werden, nach= betrag (gegebenenfalls also aus Einkommen-
dem dem Steuerpflichtigen Gelegenheit mit und Ergänzungssteuer zusammen; vgl. weiter
mindestens 14 tägiger Frist zur Außerung über unten) 100 nicht übersteigt (Eink St G. § 69;
die obwaltenden Bedenken gegeben worden ist; AusfAnw. Art. 0 Ziff. 6, 7 und Anderung
das eventuell doppelte Verfahren, Verständi-l vom 1. Juli isb h. Die Bestimmung zu 2
gungsversuch und Beanstandung, ist also, wie gilt auch für die Ergänzungssteuer (Erg ttG.
jetzt auch bei der Einkommensteuer, zusammen= § 43 Abs. 3). Ein S. in Gestalt einer Rück-
gezogen. Im übrigen sind die die S. betref= zahlung des bereits gezahlten Steuerbetrages
fenden Vorschriften des Warenhaussteuergesetzes kann in Fällen der Gefährdung der wirtschaft-
(§§ 9—11; AusfAnw. zu demselben Art. 12 lichen Existenz dann gewährt werden, wenn der