650 Steuerzugänge — Stiftungen
etatsmäßig angestellt werden nur solche Be= den privatrechtlichen S. unterscheidet das BG#B.
werber, welche eine besondere Prüfung vor der (88 80—88) keine verschiedenen Arten. Es läßt
Prüfungskommission für die Katasterbeamten aber in mehrfachen Beziehungen für das Lan-
bestanden haben. Zu der Prüfung wird nur desrecht Raum. Deshalb sind im preuß. Rechte
zugelassen, wer a) nicht über 35 Jahre alt, namentlich über die Familienstiftungen be-
b) mindestens acht Jahre in der Katasterver= sondere Bestimmungen getroffen worden, die
waltung, davon mindestens vier als Gehilse von diese zu einer eigenen Art von S. machen
Katasterkontrolleuren beschäftigt gewesen ist und (s. Familienstiftungen). Keine S. ist
zur Zeit der Zulassung noch ist, c) dessen An- das Sammelvermögen (§ 1914 BG.).
stellung kein sonstiges Hindernis entgegensteht. II. Zur Entstehung einer privat-
Die Zulassung unterliegt der Genehmigung des rechtlichen S. sind 1. ein Stiftungsgeschäft,
IFM. Dem Zulassungsgesuch ist zum Nachweise 2. eine Genehmigung erforderlich. Jenes kann
der Fertigkeit im Zeichnen und Kartieren eine in einer Verfügung unter Lebenden, die der
Kartenzeichnung beizufügen. Die Prüfung, schriftlichen Form bedarf, oder in einer Ver-
welche die Feststellung der technischen Befähigung fügung von Todes wegen (Testament oder
zum Katasterzeichner bezweckt, schriftlich und Erbvertrag) in deren gewöhnlichen Formen be-
mündlich ist und nicht mehr als zwei Tage stehen. Wegen des zur Stiftungsurkunde er-
umfassen soll, hat sich im wesentlichen auf die= forderlichen Stempels s. Nr. 23, 24, 25 e des
selben Gegenstände wie die Prüfung der Ka--Tarifs zum L StG. in der Fassung vom 30. Juni
tasterlandmesser mit den sich aus den minder 1909 (GS. 535) und Nr. 42 der Ausf Vorschr.
schwierigen Obliegenheiten der Katasterzeichner vom 14. Febr. 1896/28. Aug. 1900 (Abg ZBl.
ergebenden Einschränkungen zu erstrecken. Auch 93 bzw. 477; vgl. auch RG. 54, 143). Das in
hinsichtlich der Entscheidung über den Ausfall einem Siiftungsgeschäft unter Lebenden von
der Prüfung, ihrer Wiederholung und der Ge-dem Stifter zugesicherte und auf die S. über-
bührenfreiheit gilt gleiches wie dort. gegangene Vermögen ist als Schenkung zu ver-
Steuerzugänge s. Zu= und Abgänge stenern (REcb tG. vom 3. Juni 1906 — RG-
bei direkten Steuern. Bl. 654 — § 55 Abs. 3), die Zuwendung von
Stiefelputzer s. Straßenge werbe. Todes wegen als Erbschaft. Uber die Bereck-
Stierordnungen s. Körordnungen und nung des Wertes s. K J. 25, B 42. Die Ge-
Viehzucht. nehmigung ist, wenn der Sitz der S. nicht im
Stiftspensionen sind Bewilligungen, welche Gebiete des Deutschen Reichs sein soll, vom
aus den heimgefallenen Einkünften aufgehobe-BR., für S., deren Sitz in Preußen sein soll,
ner Damenstifter westlich der Elbe (s. auch vom Könige zu erteilen. Im letzteren Falle ist
Damenstifter) an bedürftige Töchter und das Gesuch um Genehmigung bei dem Regie-
Witwen verstorbener Beamten und Offiziere rungspräsidenten einzureichen, in dessen Bezirke
gewährt werden. Die Verwaltung des betref= die S. ihren Sitz haben soll (V. vom 16. Nov.
fenden Fonds (Stiftspensionsfonds) untersteht 1899 — GS. 562 — Art. 4; Vf. vom 25. Nov.
dem MdJ. (s. Etat des Md J., Abschnitt „Für1899 — MBl. 230, in welcher Verfügung
Wohltätigkeitszwecke"). Normalsatzungen für S. erwähnt werden), im
Stiftungen. I. Das Wort S. bedeutet so= Stadttkreise Berlin beim Polizeipräsidenten (LV G.
wohl die Willenserklärung, durch welche ein 8 42 Abs. 2). Zur Vorbereitung der Geneh-
Vermögen für bestimmte Zwecke gewidmet migung ist derienige Minister berufen, inner-
wird, als auch das durch ein solches Geschäft halb dessen Ressort die S. liegt; der JM. hat
gewidmete Vermögen. Die S. in der letzteren jedoch stets mitzuwirken. Besteht das Stiftungs-=
Bedeutung kann wieder sein entweder eine S. geschäft in einer Verfügung von Todes wegen,
im eigentlichen, engeren Sinne, d. i. ein be= so hat das Nachlaßgericht (FGG. § 72) die Ge-
stimmten Zwecken dienender rechtsfähiger Or-= nehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem
ganismus, dessen Dasein und Wirksamkeit durch Erben oder dem Testamentsvollstrecker nach-
den Willen seines Begründers, des Stifters, gesucht wird. Wird die S. erst nach dem Tode
bestimmt werden, oder eine S. im weiteren des Stifters genehmigt, so gilt sie für dessen
Sinne, d. i. eine bestimmten Zwecken dienende I Zuwendungen als schon vor seinem Tode ent-
Einrichtung ohne eigene Rechtsfähigkeit. Das standen; sie kann also Erbin des Stifters werden.
BG. und seine Nebengesetze verstehen unter Die Verfassung einer S. wird, soweit sie nicht
S. nur die S. im engeren Sinne, also die rechts= auf Reichs= oder Landesgesetz beruht, durch das
fähigen, insoweit aber gleichviel, ob das Stif-]Stiftungsgeschäft bestimmt. Eine S. muß
tungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes ebenso wie ein rechtsfähiger Verein einen Vor-
wegen getätigt worden ist. Diese S. gehören stand (Vorsteher) haben, der sie vertritt. Sie
zu den juristischen Personen (s. d. II) und sind verliert die Rechtsfähigkeit durch Eröffnung des
wie die letzteren entweder privatrechtliche oder Konkurses über sie. Nach § 87 BG. kann die
öffentlichrechtliche. Für die öffentlichrechtlichen S. aufgehoben oder ihr eine andere Zweck-
S. ist im B#B. nur eine Vorschrift getroffen, bestimmung gegeben werden, wenn die Er-
nämlich die im § 89, wonach für sie das, was füllung des Stiftungszwecks unmöglich gewor-
über die Haftung und die Pflicht, die Eröff= den ist oder das Gemeinwohl gefährdet. Wegen
nung des Konkurses zu beantragen, für die des Stempels von Zuwendungen an eine S.
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes s. RErb StG. vom 3. Juni 1906 (RGBl. 654)
überhaupt gilt ((Juristische Personen§ 11 Ziff. 5, § 12. S. zu wohltätigen Zwecken
V), ebenfalls gilt. Im übrigen bewendet es fallen als solche nicht unter die Armenangelegen-
für sie bei den bisherigen, im einzelnen nach heiten, für welche die Gemeinden Gebühren-
ihren Arten sehr verschiedenen Vorschriften. Bei freiheit genießen (K#J. 28, B 65). UÜber die