Straßengewerbe 667
gang — wenn auch nur einen mittelbaren — der Minister des Innern. Hinsichtlich
nach der unfertigen Straße haben. der Fristen gelten an Stelle der Bestimmungen
Bei Eckgrundstücken, welche ihren Zugang in der des § 16 des G. jetzt die Vorschriften der
an der Ecke beider Straßen liegenden aire §§ 51, 52 u. 121 LVG.
abstumpfung haben, geht der Ausgang auf! 2. Gegen die Heranziehung zu Anliegerbei-
beide Straßen (OVG. vom 18. Febr. 1901 trägen finden die Nechtettel b des
Nr. IV 355). Ist für eine Straße noch nichts KAG. vom 14. Juli 1893 (G. 152), d. h.
weiter geschehen, als Festsetung einer Flucht= Einspruch binnen vier Wochen — nach Zu-
linie, so liegt ein Eckgrundstück nicht vor, eine stellung der Veranlagung — beim Gemeinde-
Ecke kann noch nicht wahrgenommen werden vorstand (Magistrat), gegen dessen Bescheid
(Pr WBl. 21, 26). biunen zwei Wochen Klage im Verwal-
5. Das Ortsstatut kann Ausnahmen tungsstreitver ahren statt.
vom Bauverbot unter gewi I#n an, un Friedrichs-= v. Strauß, Gesetz, betr. die Anlegung
Statut angegebenen Bedingungen zulassen oder und Veränderung von Straßen, 1905; Saran, Bau-
aber auch die Genehmigung von Ausnahmen in fluchtlinienges.v 1911.
das freie Ermessen der Gemeindebehörden Straßengewerbe (Gew0O. S 37). I. All-
stellen. Die zur Erlangung der Genehmigung gemeines. Die Unterhaltung des öffentlichen
zwischen Gemeindebehörden und Verkehrs innerhalb der Orte durch Wagen
Bauunternehmern getroffenen aller Art, Gondeln, Sänften, Pferde und andere
Abmachungen beruhen auf privat- Transportmittel sowie das Gewerbe derienigen
rechtlicher Grundlage (PrBBl. 24, 104); I Personen, welche auf öffentlichen Straßen oder
sie können nicht zum Gegenstande eines Ver= Plätzen ihre Dienstc anbieten, kann durch Polizei-
waltungsstreitverfahrens gemacht (OV#G. 39, verordnung der Ortspolizeibehörde geregelt wer-
356; Pr BBl. 11 S. 29, 50; 11, 28; MBl. 1887, den (Gew O. 8§ 37). Auch ist die Ortspolizei-
274), auch nicht von der Kommunalaussichts= behörde in Ubereinstimmung mit dem Gemeinde-
behörde abgeändert werden, vorausgesetzt, daß vorstande befugt, für diese Gewerbetreibenden
die Gemeindebehörden innerhalb der ihnen durch Taxen festzusetzen (Gew O. J 76). Vor der Rege-
das Ortsstatut zugewiesenen Befugnisse ge= lung haben die Ortspolizeibehörden die be-
handelt haben (Pr VBl. 12, 113; s. auch Bau= teiligten Kreise oder ihre Vertreter gutachtlich
erlaubnis). zu hören (AusfAnw. z. Gew O. vom 1. Mai 1004
6. Hat die Polizei nach Ansicht der Gemeinde-— HMl. 123 — Ziff. 52).
behörden eine Bauerlaubnisim Wider-II. Umfang der Regelung. Die ge-
spruchmit dem Ortsstatut erteilt, samte Regelung der unter § 37 fallenden Ge-
so steht den letzteren nur die Beschwerde im Auf= werbe — der sog. S. — ist der Ortspolizei-
sichtswege zu (OV. 14, 378; 15, 416 ff.; behörde überlassen. Die Regelung darf sich auch
Pr BBl. 15, 509). Ein ohne die erforderliche auf Rücksichten der Zweckmäßigkeit erstrecken.
Zustimmung des Gemeindevorstandes erteilter Sie kann hierüber hinausgehen und die Zu-
Bauschein kann, wenn die Zustimmung nicht lassung zum Gewerbebetriebe nach Ermessen
nachträglich erteilt wird, zurückgezogen werden. entsprechend den örtlichen Verhältnissen und
— Hat die Gemeinde jedoch die Ausnahme be= selbst nach Maßgabe des von der Polizeibehörde
willigt und versagt die Polizeibehörde unter un= zu bestimmenden Bedürfnisses anordnen (O#.
gerechtfertigter Nichtberücksichtigung dieser Aus-37, 338; R # Z. 46, 104). Die Ortspolizeibehörde
nahmebewilligung die Bauerlaubnis oder er- kann namentlich vorschreiben, daß es zum
achtet der Baulustige sonst die Voraussetzungen Betriebe der S. der polizeilichen Genehmigung
für das Bauverbot gemäß § 12 nicht für gegeben, bedarf (KG J. 9, 179; s. auch OV#G. vom 21. Okt.
so stehen ihm die Rechtsmittel der §§ 127 ff. 1893 — Pr# Bl. 15, 134; Erl. vom 19. März
LVG. zu (OVG. vom 20. April 1899 Nr. IV 657).1873 — Mhl. 123). Ist das geschehen, so fällt
IV. Wegen Entschädigungen bei ein Gewerbebetrieb ohne solche Genehmigung
Fluchtlinienfestsetzungen (8§§ 13, 14 oder unter Abweichung von den dabei fest-
des G.) s. d., und wegen der Entlastung scgesetzten Bedingungen unter die Strafvorschrift
der Gemeinden bei der Anlegung im 8§ 147 Abs. 1 Ziff. 1 (KGJ. 11, 204). Der
und Unterhaltung von Straßen Gewerbetreibende ist in der Verwendung seines
(§ 15 des G.) s. Straßenherstellungs-Hilfspersonals nur dann beschränkt, wenn die
kosten (Anliegerbeiträge). Polizeiverordnung darüber Bestimmungen enthält
V. Rechtsmittel. 1. Die §§ 16—18 des (O#G. vom 23. Febr. 1905 — Pr BBl. 27, 733).
G. sind durch § 146 ZG. ersetzt worden. Danach Sollen Zuwiderhandlungen gegen die polizei-
beschließt in den Fällen der §§ 5, 8, 9 in länd= lichen Vorschriften mit Strafe bedroht werden,
lichen Ortschaften und in den zu einem Land= so muß dies in der Form der Polizeiverordnung
kreise gehörigen Städten mit einer Einwohner= geschehen. Soweit die Ortspolizeibehörde den
zahl bis zu 10 000 Seelen in erster Instanz der Betrieb der S. nicht geregelt hat, ist er ein
Kreisausschuß , in zweiter Instanz — und freier (OV. 2, 318; 15, 346).
zwar endgültig — der Bezirksausschuß, III. Untersagung des Betriebs.
in Städten mit mehr als 10 000 Einw. und in Die Untersagung des Betriebs oder, falls er durch
Stadtkreisen in erster Instanz der Bezirks J Polizeiverordnung für genehmigungspflichtig er-
ausschuß, in zweiter und letzter Instanz der klärt ist, die Entziehung der Genehmigung findet
Provinzialrat, in Berlin in den Fällen nur statt, wenn diese Maßregel nebst ihren
der §§ 5, 8, 9 des G. der Minister der Voraussetzungen bei der Regelung vorgesehen
öffentlichen Arbeiten, in den Fällen ist (O##G. 2, 318; 15, 346). Über die Unter-
der §8 12, 15 (Bestätigung des Ortsstatuts usw.) sagung (die Entziehung der Genehmigung) hat