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Straßenhandel — Straßenherstellungskosten (Anliegerbeiträge)
nach ZG. 8 119 Ziff. 1auf Klage der zuständigen füllung dieser Pflicht würde die Gemeindeetats
Behörde der Ortspolizeibehörde (OVG.
20, 343; 22, 318) — der KraA., in Stadttlreisen
und in den einem Landlreise angehörigen
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der BezW.
zu entscheiden. Die Entziehung des Fahrscheins
ist nicht gleichbedentend mit der Untersagung
des Gewerbebetriebs (RSZ. 46, 104). Die
Bestimmung einer Polizeiverordnung, daß die
Erlaubnis zum Gewerbebetriebe durch Bescheid
der Polizeibehörde zurückgenommen werden
könne, ist rechtsungültig (OVG. 30, 323).
IV. Verkehrsgewerbe. Dazu gehört
insbesondere die Unterhaltung des Verkehrs auf
Straßen vermittelst Droschken und Omni-
busse. Pferdebahnen (Straßen-
bahnen )fallen unter das G. über Kleinbahnen
und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892
(GS. 225). Ob Personen oder Güter trans-
portiert werden, macht keinen Unterschied. Das
Abfuhrwesen kann nicht auf Grund des
§ 37 geregelt werden (O#. 32 S. 295, 302;
KGIJ. 17, 337). Das gleiche gilt für den.
Straßenhandel (O#. 43, 209). Die
Regelung des lokalen Schiffsverkehrs z. B. mit
Motorbooten auf öffentlichen Strömen ist Sache
der Strom= und Schiffahrtspolizei (s. d.) (K GJ.
25 C771. Zentralbehörde ist der HM. Auf das
Verkehrsgewerbe finden die Vorschriften der
GewpO. 3§ 135—139 über die Beschäftigung von
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern sowie
über die Sonntagsruhe keine Anwendung (Gew.
§§ 105, 154 Abs. 1 Ziff. 4).
V. Anbieten von Diensten auf
öffentlichen Straßen und Plätzen.
Dazu gehören hauptsächlich Dienstmänner (s. d.),
Fremdenführer, Gepäckträger — nicht aber
Eisenbahngepäckträger (KGJI. 15, 279) —,
Stiefelputzer. Zentralinstanz ist der Md J.
Straßenhandel ist das Feilbieten von Waren
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen. Er
unterliegt den Beschränkungen des ambulanten
Gewerbebetrieb s (s. d.) und des Gewerbebe-
triebes im Umherziehen (s. d.); außerdem kann
er aus verkehrspolizeilichen Rücksichten Be-
schränkungen unterworfen werden. Insbeson-
dere können bestimmte Arten des Straßen-
handels, z. B. mit Wagen, verboten werden
(O# G. 43, 209). Ebenso hat das KE. — vom
15. März 1909 (Gew.Arch. 8, 535) — unter
Aufgabe seiner früheren Auffassung, wonach
nur allgemeine ortspolizeiliche Beschränkungen
oder Verbote des Straßenverkehrs, welche
sich gleichmäßig auf Gewerbetreibende und
Nichtgewerbetreibende erstrecken, gültig seien
(ogl. Kö J. 23 C 76), anerkannt, daß der S
als solcher polizeilich geregelt werden könne.
Der S. gehört nicht zu den Straßengewerben
(s. d.) im Sinne der GewO. § 37. Durch die
Marktordnung (s. Marktverkehr V) kann
der S. außerhalb des Marktplatzes während
der Marktzeit nicht verboten werden (O#6.
21, 343; KGJ. 24 C S. 20, 24). S. auch Druck-
schriften verbreitu'ng, Bilder.
Straßenherstellungskosten (Anliegerbeiträge).
I. Die Verpflichtung zur Anlegung und Unter-
haltung der Ortsstraßen liegt den Gemeinden
als eine öffentlichrechtliche Pflicht (Wegebau-
last) ob. Die außerordentlich kostspielige Er-
— —
größerer, stark besiedelter Ortschaften ganz er-
heblich belasten und damit die Entwickelung der
Gemeinden ungünstig beeinflussen, wenn diesen
nicht durch § 15 des Straßen= und Bauflucht-
liniengesetzes (s. d.) der Weg zu ihrer Entlastung
gewiesen wäre. A. a. O. wird bestimmt: „Durch
Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der
Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung
einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur
Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau
an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen
und Straßenteilen von dem Unternehmer der
neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigen-
tümern — von letzteren, sobald sie Gebäude
an der neuen Straßc errichten — die Freilegung,
erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuch-
tungsvorrichtung der Straße in der dem Be-
dürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie
deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige
Unterhaltung, bzw. ein verhältnismäßiger Bei-
trag oder der Ersatz der zu allen diesen Maß-
nahmen erforderlichen Kosten (Anliegerbeitrag)
geleistet wird. Zu diesen Verpflichtungen können
die angrenzenden Eigentümer nicht für mehr
als die Hälfte der Straßenbreite und, wenn die
Straße breiter als 26 m ist, nicht für mehr
als 13 m der Straßenbreite herangezogen werden.
Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der
gesamten Straßenanlage und bzw. deren Unter-
haltung zusammenzurechnen und den Eigen-
tümern nach Verhältnis der Länge ihrer, die
Straße berührenden Grenze oder nach einem
anderen Maßstabe, insbesondere auch nach der
bebauungsfähigen Fläche zur Last zu. legen.“ —
s 15 gilt nicht für öffentliche Plätze, sondern
nur für Straßen bzw. die an Plätzen vorbei-
führenden Straßenzüge.
II. 1. Als „neue“ Straßen sind die zur Zeit
des Inkrafttretens des Ortsstatuts in der An-
legung sowie die nach diesem Zeit-
punkt Straßen anzusehen. Ob
eine als „schon vorhanden" zu
gelten hat, hängt von der Feststellung ab, ob die
Straße zur Zeit des Inkrafttretens des Orts-
statuts im Rechtssinne bereits eine öffent-
liche städtische Straße war. Als Merk-
male hierfür kommen in Betracht, daß die Straße
für den öffentlichen straßenmäßigen inneren
Ortsverkehr und für den städtischen Anbau
durch die Gemeindebehörden — ausdrücklich oder
stillschweigend — bestimmt war und diesen
Zwecken tatsächlich auch diente, wenn sie auch
noch nicht in allen Einzelheiten fertiggestellt war,
nicht alle Kriterien aufwies, welche bei fertigen
Straßen nach den volizeilichen Bestimmungen —
oder den ortsüblichen Anforderungen — erfüllt
sein müssen (O G. 15, 149; 27, 55; 38, 147;
OG. vom 15. Jan. 1900 — IV 78); ferner, daß
die öffentlichrechtliche Unterhaltung geregelt war,
also in der Regel, daß die Straße von der Ge-
meinde übernommen war (O##. 32, 204).
Vgl. im übrigen OV G. 29, 382; 38, 148; Pr VBl.
17, 443; 23, 194 und 26, 182 und Friedrichs,
Kommentar zum Straßen= und Baufluchtlinien-
gesetz, 5. Aufl., S. 162 ff. Als „bebaut"“
gilt eine Straße, wenn auch nur ein Gebäude
an ihr errichtet ist (OV G. vom 27. Febr. 1902 —
IV 376). Der Regel nach werden demgemäß