Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Straßenhandel — Straßenherstellungskosten (Anliegerbeiträge) 
nach ZG. 8 119 Ziff. 1auf Klage der zuständigen füllung dieser Pflicht würde die Gemeindeetats 
Behörde der Ortspolizeibehörde (OVG. 
20, 343; 22, 318) — der KraA., in Stadttlreisen 
und in den einem Landlreise angehörigen 
Städten mit mehr als 10 000 Einw. der BezW. 
zu entscheiden. Die Entziehung des Fahrscheins 
ist nicht gleichbedentend mit der Untersagung 
des Gewerbebetriebs (RSZ. 46, 104). Die 
Bestimmung einer Polizeiverordnung, daß die 
Erlaubnis zum Gewerbebetriebe durch Bescheid 
der Polizeibehörde zurückgenommen werden 
könne, ist rechtsungültig (OVG. 30, 323). 
IV. Verkehrsgewerbe. Dazu gehört 
insbesondere die Unterhaltung des Verkehrs auf 
Straßen vermittelst Droschken und Omni- 
busse. Pferdebahnen (Straßen- 
bahnen )fallen unter das G. über Kleinbahnen 
und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 
(GS. 225). Ob Personen oder Güter trans- 
portiert werden, macht keinen Unterschied. Das 
Abfuhrwesen kann nicht auf Grund des 
§ 37 geregelt werden (O#. 32 S. 295, 302; 
KGIJ. 17, 337). Das gleiche gilt für den. 
Straßenhandel (O#. 43, 209). Die 
Regelung des lokalen Schiffsverkehrs z. B. mit 
Motorbooten auf öffentlichen Strömen ist Sache 
der Strom= und Schiffahrtspolizei (s. d.) (K GJ. 
25 C771. Zentralbehörde ist der HM. Auf das 
Verkehrsgewerbe finden die Vorschriften der 
GewpO. 3§ 135—139 über die Beschäftigung von 
Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern sowie 
über die Sonntagsruhe keine Anwendung (Gew. 
§§ 105, 154 Abs. 1 Ziff. 4). 
V. Anbieten von Diensten auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen. 
Dazu gehören hauptsächlich Dienstmänner (s. d.), 
Fremdenführer, Gepäckträger — nicht aber 
Eisenbahngepäckträger (KGJI. 15, 279) —, 
Stiefelputzer. Zentralinstanz ist der Md J. 
Straßenhandel ist das Feilbieten von Waren 
auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen. Er 
unterliegt den Beschränkungen des ambulanten 
Gewerbebetrieb s (s. d.) und des Gewerbebe- 
triebes im Umherziehen (s. d.); außerdem kann 
er aus verkehrspolizeilichen Rücksichten Be- 
schränkungen unterworfen werden. Insbeson- 
dere können bestimmte Arten des Straßen- 
handels, z. B. mit Wagen, verboten werden 
(O# G. 43, 209). Ebenso hat das KE. — vom 
15. März 1909 (Gew.Arch. 8, 535) — unter 
Aufgabe seiner früheren Auffassung, wonach 
nur allgemeine ortspolizeiliche Beschränkungen 
oder Verbote des Straßenverkehrs, welche 
sich gleichmäßig auf Gewerbetreibende und 
Nichtgewerbetreibende erstrecken, gültig seien 
(ogl. Kö J. 23 C 76), anerkannt, daß der S 
als solcher polizeilich geregelt werden könne. 
Der S. gehört nicht zu den Straßengewerben 
(s. d.) im Sinne der GewO. § 37. Durch die 
Marktordnung (s. Marktverkehr V) kann 
der S. außerhalb des Marktplatzes während 
der Marktzeit nicht verboten werden (O#6. 
21, 343; KGJ. 24 C S. 20, 24). S. auch Druck- 
schriften verbreitu'ng, Bilder. 
Straßenherstellungskosten (Anliegerbeiträge). 
I. Die Verpflichtung zur Anlegung und Unter- 
haltung der Ortsstraßen liegt den Gemeinden 
als eine öffentlichrechtliche Pflicht (Wegebau- 
last) ob. Die außerordentlich kostspielige Er- 
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größerer, stark besiedelter Ortschaften ganz er- 
heblich belasten und damit die Entwickelung der 
Gemeinden ungünstig beeinflussen, wenn diesen 
nicht durch § 15 des Straßen= und Bauflucht- 
liniengesetzes (s. d.) der Weg zu ihrer Entlastung 
gewiesen wäre. A. a. O. wird bestimmt: „Durch 
Ortsstatut kann festgesetzt werden, daß bei der 
Anlegung einer neuen oder bei der Verlängerung 
einer schon bestehenden Straße, wenn solche zur 
Bebauung bestimmt ist, sowie bei dem Anbau 
an schon vorhandenen, bisher unbebauten Straßen 
und Straßenteilen von dem Unternehmer der 
neuen Anlage oder von den angrenzenden Eigen- 
tümern — von letzteren, sobald sie Gebäude 
an der neuen Straßc errichten — die Freilegung, 
erste Einrichtung, Entwässerung und Beleuch- 
tungsvorrichtung der Straße in der dem Be- 
dürfnisse entsprechenden Weise beschafft, sowie 
deren zeitweise, höchstens jedoch fünfjährige 
Unterhaltung, bzw. ein verhältnismäßiger Bei- 
trag oder der Ersatz der zu allen diesen Maß- 
nahmen erforderlichen Kosten (Anliegerbeitrag) 
geleistet wird. Zu diesen Verpflichtungen können 
die angrenzenden Eigentümer nicht für mehr 
als die Hälfte der Straßenbreite und, wenn die 
Straße breiter als 26 m ist, nicht für mehr 
als 13 m der Straßenbreite herangezogen werden. 
Bei Berechnung der Kosten sind die Kosten der 
gesamten Straßenanlage und bzw. deren Unter- 
haltung zusammenzurechnen und den Eigen- 
tümern nach Verhältnis der Länge ihrer, die 
Straße berührenden Grenze oder nach einem 
anderen Maßstabe, insbesondere auch nach der 
bebauungsfähigen Fläche zur Last zu. legen.“ — 
s 15 gilt nicht für öffentliche Plätze, sondern 
nur für Straßen bzw. die an Plätzen vorbei- 
führenden Straßenzüge. 
II. 1. Als „neue“ Straßen sind die zur Zeit 
des Inkrafttretens des Ortsstatuts in der An- 
legung sowie die nach diesem Zeit- 
punkt Straßen anzusehen. Ob 
eine als „schon vorhanden" zu 
gelten hat, hängt von der Feststellung ab, ob die 
Straße zur Zeit des Inkrafttretens des Orts- 
statuts im Rechtssinne bereits eine öffent- 
liche städtische Straße war. Als Merk- 
male hierfür kommen in Betracht, daß die Straße 
für den öffentlichen straßenmäßigen inneren 
Ortsverkehr und für den städtischen Anbau 
durch die Gemeindebehörden — ausdrücklich oder 
stillschweigend — bestimmt war und diesen 
Zwecken tatsächlich auch diente, wenn sie auch 
noch nicht in allen Einzelheiten fertiggestellt war, 
nicht alle Kriterien aufwies, welche bei fertigen 
Straßen nach den volizeilichen Bestimmungen — 
oder den ortsüblichen Anforderungen — erfüllt 
sein müssen (O G. 15, 149; 27, 55; 38, 147; 
OG. vom 15. Jan. 1900 — IV 78); ferner, daß 
die öffentlichrechtliche Unterhaltung geregelt war, 
also in der Regel, daß die Straße von der Ge- 
meinde übernommen war (O##. 32, 204). 
Vgl. im übrigen OV G. 29, 382; 38, 148; Pr VBl. 
17, 443; 23, 194 und 26, 182 und Friedrichs, 
Kommentar zum Straßen= und Baufluchtlinien- 
gesetz, 5. Aufl., S. 162 ff. Als „bebaut"“ 
gilt eine Straße, wenn auch nur ein Gebäude 
an ihr errichtet ist (OV G. vom 27. Febr. 1902 — 
IV 376). Der Regel nach werden demgemäß 
   
 
	        
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