Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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rühren und die Gebäude zu ihr wirtschaftliche 
Beziehung haben (OV#G. 43 S. 28, 30; Pr Wl. 
15, 405; 25, 817). 
5. Der Maßstab für die Heran- 
ziehungd der einzelnen Anlieger ist die Front- 
länge ihrer Grundstücke, aber auch andere 
Maßstäbe, insbesondere die Verteilung nach der 
bebauungsfähigen Fläche der Grundstücke, sind 
zugelassen (KAG. vom 14. Juli 1893 — GS. 152 
— § 10), kommen aber erfahrungsmäßig, weil 
unpraktisch, nicht zur Anwendung (O. 36, 62). 
Jedes selbständige d. i. wirtschaftlich ein- 
heitlich genutzte Grundstück wird für sich ver- 
anlagt. Ob das Grundstück im Grundbuche 
als selbständiges Grundstück eingetragen ist, 
bleibt irrelevant (OVG. 34, 101; 36, 69; Pr VBl. 
24, 715). 
IIII Für die Herstellung und Unterhaltung 
von öffentlichen Veranstaltungen — also auch 
von Straßen und öffentlichen Plätzen — können 
nach § 9 des KA. vom 14. Juli 1893 (6. 152) 
Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern 
erhoben werden, denen hierdurch besondere wirt- 
schaftliche Vorteile entstehen. Das Verhält- 
nis dieser Vorschrift zu § 15 des 
Straßen-und Baufluchtlinienge- 
setzes ist in Judikatur und Praxis bislang dahin 
verstanden, daß § 15 des Straßen= und Bauflucht- 
liniengesetzes auf alle neuen Straßen, die Ver- 
längerung vorhandener Straßen und auf vor- 
handene, bisher unbebaute Straßen, § 9 KW#. 
auf alle übrigen Straßen und auf öffent- 
liche Plätze Anwendung findet, und daß 
die Anwendung der einen Bestimmung die der 
anderen ausschließt (Friedrichs a. a. O. S. 224 ff.; 
Nöll-Freund, Kommunalabgabengesetz, 7. Aufl., 
S. 45 Anm. 2). Neuerdings hat indessen das 
O. in der Entsch. vom 26. Mai 1905 (II 386/04) 
zum Ausdruck gebracht, daß die nach § 15 des G. 
vom 2. Juli 1875 zu Beiträgen herangezogenen 
Straßenanlieger nach Ablauf der fünfjährigen 
Unterhaltungspflicht auf Grund des § 9 
des G. vom 14. Juli 1893 auch zur 
weiteren Unterhaltung der Straßen herangezogen 
werden dürfen, da die neuen usw. Straßen durch 
§ 15 a. a. O. hinsichtlich ihrer Unterhaltungs- 
pflicht dem gemeinen Wegerechte nur für die 
ersten fünf Unterhaltungsjahre entzogen seien 
(Friedrichs a. a. O. S. 229 ff.; Nöll-Freund 
a. a. O. S. 47 ff.). 
IV. Die Gemeinden sindnichtver- 
pflichtet, sondern nur berechtigt, 
ihr Verhältnis zu dem Unternehmer der Straßen- 
anlage nach § 15 des Straßen= und 
Baufluchtliniengesetzes zu regeln 
(Pr Wl. 23, 89). Schließt die Gemeinde mit dem 
Unternehmer einen privatrechtlichen 
Vertrag, so kann sie mit ihm über die Vor- 
schriften des § 15 hinaus Leistungen 
vereinbaren, entbehrt aber zur Durchführung 
der Vertragsabmachungen des Verwaltungs- 
zwangsverfahrens. Der Unternehmer kann zur 
Erfüllung seiner Verbindlichkeiten nur durch 
Zivilklage angehalten werden. 
V. Wegen der Rechtsmittel gegen die 
Heranziehung zu Anliegerbeiträgen s. unter 
Straßen= und Baufluchtlinien- 
gesesz V. 
Straßenlokomotiven — Straßenordnungen 
Straßenlokomotiven. Der Verkehr mit S. 
und Schleppzügen ist zurzeit nicht in dem Um- 
fange wie z. B. in England eingebürgert, wo die 
S. ein fast allgemein gebräuchliches Verkehrs- 
mittel geworden ist. Ihre Verwendung ist viel- 
mehr noch eine vereinzelte und fällt daher schon 
aus diesem Grunde nicht unter den Gemein- 
gebrauch der öffentlichen Wege, insbesondere 
der Kunststraßen. Die Staatsregierung hat mit 
Rücksicht auf die wirtschaftliche Bedeutung der 
Verwendung mechanischer Kraft im Güterver- 
kehr auf öffentlichen Straßen der Einführung 
der S. stets wohlwollend gegenübergestanden. 
Dies beweist der noch heute grundsätzlich maß- 
gebende Erl. vom 18. Febr. 1864 (Ml. 53), 
betr. das Befahren der Chausseen mit Lokomo- 
tiven, der ausdrücklich vorschreibt, daß der- 
artigen Unternehmungen tunlichster Vorschub zu 
leisten sei. Wenn gleichwohl die S. dem Straßen- 
verkehr fremd geblieben ist, so liegt das an der 
im Verhältnis zu dem großen Gewichte der 
Maschinen unzureichenden baulichen Einrich- 
tungen der Kunststraßen und der Brücken im 
größten Teile der Monarchie. Nachdem es neuer- 
dings gelungen ist, das Gewicht wesentlich herab- 
zusetzen, eröffnen sich, zumal unter der fördern- 
den Einwirkung der Militärverwaltung, welche 
die Einführung kriegsbrauchbarer Typen finan- 
ziell unterstützt, der Verwendung der S. neue 
Aussichten. Zugleich drängt die moderne Ent- 
wicklung des Gemeingebrauchs der öffentlichen 
Wege, in dem sich die Verwendung mechanisch 
angetriebener leichterer Fuhrwerke völlig ein- 
gebürgert hat, auf eine Umgestaltung der nicht 
mehr ganz den Anforderungen der JZe-tztzeit 
entsprechenden Grundsätze des Runderlasses vom 
18. Febr. 1864 hin. Das G. über den Verkehr 
mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (GS. 437) 
hat sie noch nicht gebracht. Wenn auch die S. 
nach § 1 als Kraftfahrzeug im Sinne dieses Ge- 
setzes anzusehen ist und demgemäß den in 88 7 ff. 
dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften über 
Haftpflicht unterliegt, finden nach § 2 Abf. 3 
der V. über die Regelung des Verkehrs mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Febr. 1910 (G. 389) 
die besonderen Vorschriften dieser Verordnung 
und dementsprechend auch die Strafvorschriften 
des G. vom 3. Mai 1909 auf sie keine Anwendung. 
Die Regelung der besonderen Verhältnisse der 
S., wie der schweren Lastkraftfahrzeuge über- 
haupt, ist danach Landessache geblieben. 
Kraftfahrzeuge, Kunststraßen VII, 
Käu# (öffentliche) V. Wegebau- 
ast I. 4 
Straßennamen. Die Bezeichnung der öffent- 
lichen Straßen ist, da sie im Interesse der 
öffentlichen Ordnung, speziell!' der Ordnung, 
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erfolgt, 
gemäß § 6b des Polizeigesetzes vom 11. März 
1850 Sache der Polizei (OVG. im Pr#Bl. 
30, 862; vgl. auch Erl. vom 9. Juli 1874— Pr- 
Vhl. 25, 549). Für Berlin, Charlottenburg 
und Potsdam bedarf es nach einer AOrder vom 
20. Dez. 1813 der Genehmigung des Königs 
E(v. Kamptz 1837, 534). Straßenschilder in einer 
frremden Spracke sind unzulässig (OV G. 45, 424). 
Straßenordnungen. Der für Land= und Heer- 
straßen ausgestellte Grundsatz des § 7 II, 15 ALR.: 
Der freie Gebrauch der Land= und Heerstraßen 
 
	        
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